Urteil vom Amtsgericht Recklinghausen - 19 C 41/13
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 504,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.11.2011 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
3Entscheidungsgründe
4Die Klage hat weitgehend Erfolg.
5Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.06.2011 gegen 10.00 Uhr in Recklinghausen-Hochlar. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) haften als Fahrerin und Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner, da das Gericht der Überzeugung ist, dass die Beschädigung des klägerischen Kfz von der Beklagten zu 1) verursacht wurde.
6Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Diese Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, da eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf also nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14.12.1993, VI ZR 221/92).
7Die Zeugin X. hat glaubhaft versichert, das Wackeln des Pkw bemerkt zu haben. Sie erklärte auch sehr bildlich, dass es sich angefühlt habe, wie wenn man in der Waschstraße in die Spur geleitet werde. Des Weiteren gibt es keinen ersichtlichen Grund, warum sich die Zeugin Unfallzeit und -ort gemerkt haben sollte, wenn sie nicht einen Anlass dafür gehabt hätte. Dies war nach Überzeugung des Gerichts der spürbare Anstoß durch den Pkw der Beklagten zu 1). Diese selbst konnte nicht angehört werden, da sie im Verhandlungstermin nicht erschienen war, obwohl ihr persönliches Erscheinen angeordnet war. Dementsprechend konnten die Beklagten den glaubhaften Vortrag der Zeugin nicht entkräften.
8Die Schäden an dem Fahrzeug des Klägers sind auch kompatibel zu dem beschriebenen Anstoß mit dem Pkw der Beklagten zu 1). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts trifft die Beklagten der Vorwurf der Beweisvereitelung, was bei der Beweiswürdigung nachteilig berücksichtigt wird. Denn die Beklagten haben den Vollbeweis der Klägerin nach § 286 ZPO verhindert. Die Beklagte zu 1) hat erst ihren Pkw dem Sachverständigen nicht zur Verfügung gestellt und ihn auch noch reparieren lassen. Da der Sachverständige ansonsten in überzeugender und nachvollziehbarer Weise feststellen konnte, dass die Schäden zumindest nach den Lichtbildern und der Gegenüberstellung gleichwertiger Modelle miteinander korrespondieren und das Gericht davon überzeugt ist, dass ein Anstoß stattgefunden hat, geht das Gericht davon aus, dass der Schaden an dem klägerischen Pkw allein durch die Beklagte zu 1) verursacht wurde.
9Die Notwendigkeit von Reparaturkosten in Höhe von 479,46 € ist unbestritten. Das Gericht erachtet zudem eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € für angemessen (OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010, 6 U 71/10).
10Der Freistellunganspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten ist nur in Höhe von 83,54 € ersatzfähig. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen der erhöhten Gebühr vorliegen, ist der Prüfung des Gerichts nicht entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11). Eine besonders umfangreiche und schwierige Angelegenheit vermag das Gericht in dem vorliegenden Verkehrsunfall nicht zu erblicken.
11Der Zinsanspruch in Bezug auf den Zahlungsantrag beruht auf §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2011 eine Zahlungsfrist bis zum 22.09.2011 gesetzt. Da darauf keine Zahlung erfolgte, waren die Beklagten ab dem 23.09.2011 in Verzug. Der Zinsanspruch bezüglich des Freistellungsantrages beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zinsbeginn ist der 10.11.2011, nachdem die Klage beiden Beklagten am 09.11.2011 zugestellt wurde.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Streitwert: 504,46 Euro.
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