Urteil vom Amtsgericht Recklinghausen - 53 C 55/13
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 138,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 521,60 € vom 22.11.2012 bis zum 03.05.2013 und aus 138,59 Euro seit dem 04.05.2013 zu zahlen.
Zudem werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 83,53 € nebst 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 60 % dem Kläger und zu 40 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.10.2012 auf der Königstraße in Recklinghausen, in Höhe des Prosit Getränkemarktes, ereignete. Beteiligt waren das klägerische Fahrzeug, Mitsubishi, amtl. Kennzeichen …, das vom Sohn des Klägers, dem Zeugen T. X., gefahren wurde und das Fahrzeug des Beklagten, Opel Astra, amtl. Kennzeichen …, das vom Beklagten gefahren wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
3Der Sohn des Klägers setzte zum Parken auf einem Parkstreifen der rechten Fahrbahnseite rückwärts. Der Beklagte kam aus der entgegenkommenden Fahrtrichtung und wollte gegen die Fahrtrichtung hinter dem Klägerfahrzeug einparken.
4Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden von 1.079,00 € netto. Zudem macht der Kläger eine Auslagenpauschale von 25,00 € und die Kosten für einen Kostenvoranschlag in Höhe von 200,00 € geltend, hieraus ergibt sich der insgesamt geltend gemachte Betrag von 1.304,00 €.
5Der Kläger behauptet, als sein Sohn zurückgesetzt habe, sei kein Auto hinter ihm auf dem Parkstreifen gewesen. Das Fahrzeug des Beklagten sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Parkstreifen angelangt. Es sei erst durch den Zusammenstoß bemerkt worden.
6Der Kläger hat mit der am 03.04.2013 bei Gericht eingegangenen und am 26.04.2013 zugestellten Klage eine Forderung von 1.304,00 € geltend gemacht. Nachdem die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin am 03.05.2013 einen Betrag von 383,01 € gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Nunmehr beantragt der Kläger,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 920,99 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2012 zu zahlen.
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2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger an vorgerichtlichen anwaltlichen Gebühren einen Betrag in Höhe von 211,23 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei langsam auf den Parkstreifen gefahren und bereits mit den Vorderreifen auf dem Parkstreifen gewesen, als das gegnerische Fahrzeug zurücksetzte.
13Sie sind der Ansicht, der Sohn des Klägers habe das Fahrzeug hinter sich sehen müssen.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. A., T. X. und O. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.08.2013 Bezug genommen.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden ist, im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
18Begründetheit
191. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs.1 StVG gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs.1 Satz 1 Nr.1 VVG, 1 PflVG in Höhe von noch 138,59 Euro zu.
20Der Beklagte ist Halter des am Unfall beteiligten Fahrzeugs Opel Astra und somit Anspruchsverpflichteter gemäß § 7 Abs.1 StVG. Der Unfall geschah bei dem Betrieb der unfallbeteiligten Fahrzeuge und ist insofern Folge der spezifischen Gefahr, die die Teilnahme am Straßenverkehr mit sich bringt.
21Das Fahrzeug des Klägers ist bei dem Unfall beschädigt worden, ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben.
22Der Unfall ist auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs.3 StVG entstanden. Ein solches liegt dann vor, wenn auch ein idealer Fahrer bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit den Unfall nicht hätte vermeiden können. Dabei ist davon auszugehen, dass sich ein idealer Fahrer erst gar nicht in eine Gefahrensituation begibt.
23Der Beklagte hat jedoch gerade mit dem Parken entgegen der Fahrtrichtung eine Gefahrenlage geschaffen.
24Auch für den Kläger stellt der Unfall kein unabwendbares Ereignis dar, weil der Fahrer bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt den Bereich um sein Fahrzeug im Blick haben muss und somit eine Gefährdung Anderer ausschließen soll. Zudem fährt der Idealfahrer nur so schnell zurück, dass er sofort bremsen kann, falls ein anderer Verkehrsteilnehmer in den Gefahrenbereich gelangt.
25Hierauf muss jeder Verkehrsteilnehmer im Wege eines defensiven Fahrverhaltens nach § 1 Abs.1 StVO achtgeben.
26Da an dem Unfall zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, sind die Verursachungsbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs.1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Zunächst ist die aus § 7 Abs.1 StVG folgende, grundsätzlich bestehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen, sowie das jeweilige verkehrswidrige Verhalten der Unfallbeteiligten, das den schädigenden Erfolg herbeigeführt hat.
27Den Beklagten trifft ein Verschulden an dem Unfall. Er hat gegen § 12 Abs.4 StVO verstoßen, da er entgegen der Fahrtrichtung parken wollte. Dieses Verbot gilt aus Gründen der Verkehrssicherheit.
28Aber auch den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges trifft ein Verschulden an den Unfall. Er hat gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs.5 StVO verstoßen. Danach darf der Fahrer eines Fahrzeugs nur dann zurücksetzen, wenn eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist. Bei einem Zurücksetzen muss er so langsam fahren, dass er erforderlichenfalls anhalten kann, auch wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer von der Seite in den Gefahrenbereich gelangt.
29Demnach oblag es dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, beim Zurücksetzen auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten und auch ein verkehrswidriges Verhalten Anderer zu bedenken.
30Hätte der Sohn des Klägers diese Sorgfalt beachtet, hätte er den Zusammenstoß vermeiden können. Er hätte das Beklagtenfahrzeug sehen und bremsen müssen.
31Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht der Ansicht, dass hier eine Haftungsquote von 60% zu 40% angemessen ist.
32Der Zeuge T. X. hat bekundet, dass er über die rechte Schulter zurückgesehen habe, hinter ihm frei gewesen sei und das Beklagtenfahrzeug erst durch den Zusammenstoß wahrgenommen hat.
33Der Zeuge O. T. hat bekundet, dass das Fahrzeug des Klägers gestanden habe, als sein Vater, der Beklagte, auf den Parkstreifen gefahren sei. Die Sicht des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges sei noch durch einen BVB-Schal, der hinten quer über die Kopfstützen gespannt gewesen sei, beeinträchtigt gewesen.
34Das Fahrzeug des Klägers sei erst zurückgesetzt worden, als das Beklagtenfahrzeug schon halb auf dem Parkstreifen gewesen sei.
35Dass diese beiden Zeugen aufgrund der Beziehungen zu den Parteien ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, spricht allein gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Allerdings hat sowohl der Zeuge X. nicht nach links geschaut, als auch der Zeuge T. nicht die ganze Zeit in Richtung des klägerischen Fahrzeugs. Er kann damit nicht bekunden, wann das klägerische Fahrzeug angefangen hat, rückwärts zu fahren.
36Der insoweit an dem Unfall völlig unbeteiligte Zeuge A. hat insoweit glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass er den Unfall aus dem Getränkemarkt, in dem er arbeitet, ohne Sichtbehinderung hat wahrnehmen können. Er hat den Unfall detailreich geschildet und bekundet, dass das klägerische Fahrzeug bereits zurücksetzte, bevor der Beklagte in den Gefahrenbereich gelangte.
37Demnach hätte auch der Beklagte erkennen können, dass das klägerische Fahrzeug in denselben Bereich fährt, in dem er entgegen der Parkrichtung einparken wollte. Er hätte seinen Parkvorgang abbrechen müssen.
38Die Sachschadenshöhe ist unstreitig. Die Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 200,00 € und die Auslagenpauschale von 25,00 € sind ebenso als Teil des Schadens zu ersetzen. Dass der Kostenvoranschlag übersetzt ist, kann nicht festgestellt werden.
39Von dem Gesamtschaden von 1.304,00 Euro hat also der Kläger 782,40 Euro und die Beklagten 521,60 Euro zu tragen. Während des Rechtsstreits haben die Beklagten bereits 383,01 Euro gezahlt, sodass noch 138,59 Euro verbleiben, die sie zu ersetzen haben.
402. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 521,60 € seit dem 22.11.2012 bis zum 03.05.2012, danach aus 138,59 Euro gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.
41Die Beklagte zu 2) wurde mit Schreiben vom 09.11.2012 zur Zahlung aufgefordert. Die ihr gesetzte Frist verstrich ergebnislos, wodurch die Beklagte mit der Zahlung der Geldschuld in Verzug geriet. Die Verzugszinsen betragen gemäß § 288 Abs.1 S.2 BGB 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
423. Die vorgerichtlichen Gebühren sind ebenso als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.1 BGB erstattungsfähig. Die Beklagte zu 2) wurde mit Schreiben vom 27.12.2012 unter Fristsetzung aufgefordert, Zahlung zu leisten. Die Frist verstrich ergebnislos, sodass die Beklagte sich in Verzug befand. Die Verzinsung der vorgerichtlichen Kosten beginnt mit Verzugseintritt, also ab Ablauf der Frist am 11.01.2013 und beträgt 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs.1 Satz 2 BGB.
43Auch dieser Nebenanspruch ist entsprechend dem Haftungsbetrag zu ersetzen. Nach einem Streitwert von 521,60 € errechnet sich ein Betrag von 83,53 €.
44Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.
45Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 383,01 € für erledigt erklärt haben, sind den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs.1 ZPO aufzuerlegen.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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