Urteil vom Amtsgericht Recklinghausen - 18 C 60/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unbegründet.
4Die Klägerin nimmt den Beklagten zu Unrecht auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es bereits an einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den Kaufvertrag. Die Klausel über die Schadensersatzzahlung in Höhe von 25 % befindet sich zwar unten auf dem Kaufvertrag, doch ist die Darstellung nach Auffassung des Gerichtes nicht ausreichend deutlich für den Kunden hervorgehoben und damit nicht wirksam in den Vertrag gemäß § 305 BGB einbezogen worden (vergleiche auch Palandt BGB, § 305 Randnummer 37). Der Kunde muss nämlich in zumutbarer Art und Weise Inhalt von den AGB nehmen können. Dazu ist insbesondere nach Auffassung des Gerichtes erforderlich, dass die AGB auch ausreichend deutlich hervorgehoben werden. Daran fehlt es hier. Die Regelungen zur Schadensersatzzahlung sind kleingedruckt. Im Verhältnis zu dem sonstigen Text des Kaufvertrages fallen sie dadurch nur gering bis gar nicht ins Auge. Ein durchschnittlicher Kunde wird diese Regelung an dieser Stelle in dieser Art und Weise nicht vermuten.
5Nach Auffassung des Gerichtes ist deshalb nicht von einer wirksamen Einbeziehung auszugehen.
6Danach kann die Klägerin ihr Schadensersatzverlangen auch nicht auf diese pauschalierte Regelung stützen. Eine konkrete Schadensersatzregelung ist nicht dargelegt worden.
7Dies geht zu Lasten der Klägerin.
8Selbst man dieser Auffassung nicht folgen wollte, so ist hier die Regelung über die Lieferzeit im Kaufvertrag nach Auffassung des Gerichtes unwirksam. Es handelt sich insoweit nach Auffassung des Gerichtes um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Oben im Kaufvertrag ist die vermutliche Lieferwoche mit 08/2016 und die äußerste Lieferwoche mit 21/2016 angegeben worden. Es handelt sich insoweit nach Auffassung des Gerichtes um standardisierte Angaben, wobei die Daten denknotwendigerweise je nach Vertragsdatum variieren. In der Sache handelt es sich aber jeweils um identische Vertragsmuster zu den Lieferterminen. Diese Angaben verstoßen nach Auffassung des Gerichtes gegen § 308 Nr. 1 BGB.
9Insoweit schließt sich das Gericht der von dem Beklagten mitgeteilten Entscheidung des OLG Bremen vom 05.10.2012 an. Aufgrund der Angaben „vermutlich“ ist für den Kunden eine sichere Einschätzung der Lieferzeit nicht möglich. Dies gilt insbesondere unter Einbeziehung der Tatsache, dass hier der Vertragsschluss bereits am 09.11.2015 erfolgte.
10Bei dieser Sachlage konnte ein durchschnittlicher Kunde nicht ohne weiteres einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und ob er ggfls. unter welchen Bedingungen den Verkäufer in Verzug setzen kann.
11Es liegt insoweit eine Prognoseentscheidung vor, die von einer subjektiven Einschätzung abhängt. Damit liegt eine nicht hinreichend bestimmte Frist im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB vor.
12Die Klausel ist danach unwirksam.
13Nach Auffassung des Gerichtes gilt damit die gesetzliche Regelung, sodass nach Auffassung des Gerichtes gemäß § 271 BGB eine angemessene Leistungszeit gilt. Diese Leistungszeit kann zwar in der Regel nur unter Berücksichtigung der Umstände in der Möbelbranche getroffen werden, doch war hier ausnahmsweise der im Schreiben vom 25.11.2015 erklärte Rücktritt zulässig.
14Die Gesamtregelung, die ein Lieferrecht zugunsten der Klägerin von nahezu 7 Monaten maximal vorsah, war so einseitig, dass dem Beklagten eine weitere Fristsetzung und ein weiteres Abwarten nach Auffassung des Gerichtes nicht zumutbar waren.
15Der Rücktritt durfte deshalb umgehend erklärt werden.
16Der Klägerin steht danach unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
17Die Klage war deshalb abzuweisen.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
211. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
222. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
23Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
24Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
25Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
26Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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