Urteil vom Amtsgericht Recklinghausen - 52 C 82/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 578,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist begründet.
5Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der N. C. ein Anspruch auf Zahlung von 578,91 € zu. Dieser Betrag steht der Mieterin C., nunmehr dem Kläger, bzgl. Guthabenbeträge aus den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2013 und 2014 zu. Die Beklagte durfte bezüglich des Mietverhältnisses mit der Mieterin C. über die Wohnung I. Str. in Herten lediglich Heizkosten und Wassergeld abrechnen. Nur diese Kosten sind als Vorauszahlungen für eine Nebenkostenabrechnung wirksam vereinbart worden. Zwar sieht der Mietvertrag auch einen Betrag für "Betriebskosten" und "Kabelfernsehen" vor. Des Weiteren ist aber festgehalten, dass über Wassergeld- und Heizkostenvorauszahlungen jährlich abgerechnet werden wird, weiter heißt es: "Betriebskosten werden nach Bedarf und nach Quadratmeterwohnfläche" abgerechnet. In der Vergangenheit rechnete der Vater der Beklagten, der den Mietvertrag mit der Mieterin geschlossen hatte und deren Rechtsnachfolge die Beklagte ist, lediglich die Heiz- und Wasserkosten ab, dies seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1998. Durch diese jahrelangen Übungen haben sowohl Vermieter als auch Mieter zumindest konkludent eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass nur die Heiz- und Wasserkosten abzurechnen sind, wie es auch ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten ist. Soweit man überhaupt eine wirksame Regelung über eine Betriebskostenabrechnung geschlossen haben mag, so ist dieses über fast 12 Jahre nicht durchgeführt worden. Bedarf, wie es im Mietvertrag festgehalten ist, hat es offensichtlich nicht gegeben. Diese konkludente Vereinbarung nachträglich rückgängig zu machen, dazu hat die Beklagte, die voll und ganz in die Rechte des Mietvertrages eingetreten ist, kein Recht. Aus den ggfs. lediglich zweimaligen Zahlungen für die von der Beklagten aufgestellten Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2011 und 2012 kann nicht auf eine erneute Abänderung geschlossen werden. Bereits mit der Nebenkostenabrechnung 2013 hat die Mieterin wohl das Abrechnungsverhalten der Beklagten gerügt.
6Die Richtigkeit der Klagebeträge hat die Beklagte nicht angegriffen.
7Die Nebenansprüche folgen aus Verzugsgesichtspunkten.
8Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708, 713 ZPO.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
111. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
122. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
13Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
14Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
15Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
16Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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