Beschluss vom Amtsgericht Recklinghausen - 16 C 19/19
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt,
31.
4Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin unverzüglich den Ort und den Zeitpunkt der Bestattung des gemeinsamen Vaters der Beteiligten, Herrn S. B., mitzuteilen.
52.
6Der Antragsgegnerin wird es untersagt, eine Bestattung ihres Vaters S. B. durchführen zu lassen, bevor nicht die Antragstellerin mindestens drei Stunden vor dem Beginn der Bestattung, Kenntnis von dem Zeitpunkt und dem Ort der Bestattung hat.
73.
8Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, der Antragstellerin die Teilnahme an der Bestattung zu gestatten und alles zu unterlassen, was sie an der Teilnahme hindert.
94.
10Für den Fall der Zuwiderhandlung wird gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld verhängt, dessen Höhe ich in das Ermessen des Gerichts stelle.
11Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
12Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Antragstellerin ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen.
13Das Recht der Totenfürsorge ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Für die Frage, wer für die Totenfürsorge zuständig ist, ist in erster Linie der Wille des Verstorbenen maßgebend.
14Der Verstorbene lebte zuletzt in der Wohnung der Antragsgegnerin. Dass der Verstorbene den Willen äußerte oder den mutmaßlichen Willen hatte, die Antragstellerin solle an der Beerdigung teilnehmen, ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, weil sich die eidesstattliche Versicherung nicht hierauf bezieht.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen, oder dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
17Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
18Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Recklinghausen oder dem Landgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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