Beschluss vom Amtsgericht Recklinghausen - 42 F 22/23
Tenor
Dem Kindesvater M. wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Anwaltskanzlei Kanzlei E. in V. Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Dem Kindesvater wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 224,00 Euro ab dem 01.08.2023 zu zahlen.
Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.
Der Beteiligte ist während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen Beendigung hinaus verpflichtet, dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkünfte oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100,00 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so ist dies ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen, wenn die Entlastung 100,00 Euro im Monat übersteigt. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Bewilligung nachträglich aufgehoben werden und gegebenenfalls müssen die gesamten Kosten nachgezahlt werden.
Der Verfahrenswert wird vorläufig auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Beschluss beruht auf den §§ 114, 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 ZPO.
3Wegen der Einzelheiten zur Zahlungsverpflichtung wird auf die folgende Berechnung verwiesen:
4A.) Einkommen
5- nichtselbständige Arbeit: 1.640,44 EUR (Durchschnitt aus 2022 und 2023)
6B.) Abzüge:
7- Freibetrag: 552,00 EUR
8- Erwerbstätigenfreibetrag: 251,00 EUR
9- Entfernungspauschale: 39,00 EUR
10- Wohnkosten: 330,00 EUR
11- Rückzahlung Landeskasse: 19,00 EUR
12Die Zahlung der Heizkosten wurde nicht glaubhaft gemacht. Weitere Abzugspositionen wurden nicht angegeben.
13C.) Ergebnis
14- einzusetzendes Einkommen: 449,44 EUR
15- Rate: 224,00 EUR
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
18Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
19Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht
201. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
212. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
22Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
23Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
24Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
25Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
26Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
27Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
28Recklinghausen, 27.06.2023
29Amtsgericht
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.