Urteil vom Amtsgericht Remscheid - 7 C 173/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 15.04.2009 in Remscheid auf der Kreisstraße X an der Einmündung zu einem Feldweg vor dem dort befindlichen Wanderparkplatz ereignete und an dem beteiligt waren der Zeuge P mit dem Traktor nebst Anhänger mit einem Güllegefäß der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen X sowie die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw Citroen C2 mit dem amtlichen Kennzeichen X, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
3Der Zeuge P fuhr mit dem Traktor und dem und dem mit 12000 l Gülle befüllten Gülleanhänger die zuvor bezeichnete Kreisstraße der Ortschaft X in Fahrtrichtung X bergauf. Das Gespann hatte eine zulässige Gesamtgeschwindigkeit von 40 km/h. Die Straße verläuft vor der Unfallstelle kurvenreich bergauf. Hinter einer Rechtskurve zweigt überspitzt nach rechts der Feldweg ab, in den der Zeuge P mit dem Gespann einbiegen wollte.
4Die Beklagte zu 1) fuhr seit der unten im Tal liegenden Ortschaft X hinter dem recht langsam fahrenden Gespann her. Auf dem geraden Straßenverlauf hinter der Rechtskurve beabsichtigte sie, das Gespann zu überholen. Nachdem sie sich vergewissert hatte, dass kein Gegenverkehr herannahte, zog sie mit ihrem Pkw auf die Gegenfahrbahn. Als sie sich neben dem Rad des Gülleanhängers befand, holte der Zeuge P mit dem Gespann nach links aus, um in den zuvor bezeichneten Feldweg abbiegen zu können. Dabei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) der rechte Außenspiegel abgerissen und das Fahrzeug durch das Rad des Anhängers über die gesamte Beifahrerseite, im Wesentlichen zwischen den beiden Radausschnitten, beschädigt wurde. Hierüber verhalten sich die Lichtbilder Blatt 71 ff. d. A. Darüber hinaus wurde ebenfalls der Gülleanhänger der Klägerin beschädigt. Für die Einzelheiten wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 20.05.2009 (Blatt 14 ff. d. GA).
5Die erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich auf netto 3.589,92 €.
6Die Sachverständigenkosten betrugen netto 513,10 €.
7Darüber hinaus begehrt die Klägerin eine allgemeine Kostenpauschalein Höhe von 25,00 €
8Klageforderung 4.128,07 €.
9Die Klägerin behauptet, der Zeuge P habe seine Absicht, nach rechts in den Feldweg abzubiegen, rechtzeitig durch Setzen des rechten Blinkers angezeigt. Darüber hinaus habe er vor Beginn des Abbiegemanövers ordnungsgemäß Rück- und Umschau gehalten. Wegen der Größe des Gespanns und der Lage der Feldwegzufahrt habe der Zeuge P sodann etwas nach links ausholen müssen. Erst in diesem Moment habe die Beklagte zu 1) den Überholvorgang eingeleitet. Ein Überholen sei indessen an dieser Stelle der Straße unzulässig gewesen, da die Straße besonders schmal sei und die Gegenfahrbahn nicht ausreichend zu überblicken.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.128,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2009 zu zahlen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Sie behaupten, der Zeuge P hätte durch nichts angezeigt, nach rechts abbiegen zu wollen. Insbesondere habe er seine Abbiegeabsicht nicht durch einen Blinker nach rechts angezeigt. Demgegenüber habe die Beklagte zu 1) rechtzeitig den Blinker nach links gesetzt, um ihre Überholabsicht anzuzeigen. Als sie sich mit ihrem Pkw neben dem Anhänger befand, habe der Zeuge P plötzlich und unvorhersehbar einen Schlenker nach links gefahren und dadurch die gesamte Beifahrerseite des Fahrzeugs beschädigt.
15Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 30.10.2009 (Blatt 60 GA), vom 03.12.2009 (Blatt 100 GA) sowie vom 16.09.2010 (Blatt 201 GA). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 03.12.2009 (Blatt 96 ff. d. GA), auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 30.03.2010 (Blatt 125 d. GA), die schriftliche Ergänzung des Gutachtens vom 12.08.2010 und die mündliche Erläuterung vom 07.10.2010.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18Der Klägerin stehen aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.04.2009 keinerlei Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten zu.
19Zwar ergibt sich die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Betriebsgefahr des Pkw´s der Beklagten zu 1) aus § 7 StVG und für die Beklagte zu 2) aus § 3 PflVG, da die Schäden beim Betrieb des vorgenannten Kraftfahrzeugs entstanden sind und weder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind noch der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar war. Für den Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle der Beklagten zu 1) den Unfall hätte vermeiden können. Ein solcher besonders sorgfältiger Fahrer anstelle der Beklagten zu 1) hätte den Unfall dadurch vermieden, dass er auf das Überholen des Gespanns der Klägerin verzichtet hätte.
20Neben den Beklagten haftet indessen auch die Klägerin für die Schäden aus dem vorgenannten Verkehrsunfall, da auch sie sich die Betriebsgefahr ihres unfallbeteiligten Traktors nebst Gülleanhänger gemäß § 7 Abs. 1 StVG anrechnen lassen muss. Auch für den Zeugen P war der Unfall keineswegs unvermeidbar. Ein besonders sorgfältiger Fahrer an seiner Stelle hätte entweder nicht nach links ausgeholt, bevor er nach rechts abbog, indem er entweder das Abbiegemanöver aus dem Stand heraus ausführte oder er wäre zuvor unter Setzen der Warnblinkanlage in die Mitte der Fahrbahn vorgezogen um zu verhindern, dass ein Fahrzeug ihn rechts oder links überholt, während er nach links ausschert und nach rechts abbiegt oder er wäre 250 m weiter gefahren bis zu dem dort befindlichen großen Parkplatz, hätte das Gespann dort gewendet und wäre andersrum problemlos in den Feldweg abgebogen.
21Im Ergebnis haftet die Klägerin zu 100 % für die Schäden aus dem vorgenannten Verkehrsunfall gemäß § 17 StVG. Wird nämlich ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend durch den einen oder den anderen Teil verursacht worden ist. Dabei dürfen jedoch nur solche Umstände in die Abwägung mit einfließen, die als unfallursächlich feststehen, d. h. entweder unstreitig oder erwiesen sind.
22Als unstreitig steht fest, dass der Zeuge P im Zeitpunkt der Kollision mit dem sehr großen und sehr schweren Güllegespann nach links in die Gegenfahrbahn ausholte, um nach rechts in den schräg weglaufenden Feldweg einzubiegen. Dabei kollidierte das große linke Rad des Anhängers mit der Seitenflanke des Pkw der Beklagten zu 1), wobei der Erstkontakt am Ende des vorderen Radausschnitts erfolgte und sich sodann über die gesamte Fahrzeuglänge hinzog. Aus den Schäden in Verbindung mit den Feststellungen des Sachverständigen Rohrbach ergibt sich, dass der Zeuge P nach links ausholte, als sich der Pkw der Beklagten bereits neben dem Anhänger befand.
23Aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen S ergibt sich, dass der Pkw für den Zeugen P zu Beginn seines Lenkeinschlages nach links im linken Außenspiegel sichtbar war, aufgrund der Positionierung des Spiegels und der Form des Gülleanhängers mit dem relativ schlanken Gülletank und den weit seitlich herausragenden Rädern einerseits sowie der Positionierung der Außenspiegel, wie dieses auf den Lichtbildern Blatt 7 und 8 d. GA deutlich zu erkennen ist, war für den Zeugen P der Blick nach links neben sein Gespann in den Bereich der Gegenfahrbahn, wo sich der Pkw der Beklagten zu 1) befand, frei. Darüber hinaus benötigte der Pkw, der zunächst hinter dem Güllegespann gefahren war, eine gewisse Zeit, um von dort aus auf den linken Fahrstreifen der Gegenfahrbahn zu ziehen und sodann so weit zu beschleunigen, bis er sich mit seinem rechten Außenspiegel in Höhe der Vorderkante des großen Rades des Gülleanhängers befand. Dieser Zeitraum währte definitiv länger, als derjenige vom Beginn des Lenkeinschlages nach links bis zum Ausscheren des Rades des Gülleanhängers. Hätte der Zeuge P zu Beginn dieses Lenkeinschlages nochmals die Verkehrssituation durch den Blick in den linken Außenspiegel aufgeklärt, hätte er das bereits auf der Gegenfahrbahn links neben dem Anhänger befindliche Fahrzeug der Beklagten zu 1) wahrnehmen können und müssen. Er hätte durch einfaches Zurückstellen dieses Lenkeinschlages das Ausscheren des Anhängers und somit die Kollision der beiden Fahrzeuge verhindern können.
24Im Rahmen der Abwägung kann dagegen nicht berücksichtigt werden die Behauptung der Klägerseite, der Zeuge P habe seine Rechtsabbiegeabsicht rechtzeitig durch das Setzen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt. Auch wenn er durch das Setzen des Blinkers nach rechts angezeigt hätte, nach rechts abbiegen zu wollen, hätte die Beklagte zu 1) beim rechtzeitigen Setzen des Blinkers damit rechnen können und eventuell auch müssen, dass für das Rechtsabbiegen der Fahrer des Gespanns zunächst nach links ausholt. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Zeuge P rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt hat. Rechtzeitig würde vorliegend bedeuten, so frühzeitig, dass die Beklagte zu 1) den Blinker noch wahrnehmen konnte, bevor sie zu ihren Überholvorgang ansetzte.
25So hat der Zeuge P zwar bekundet, er habe selbstverständlich den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass er diesen zwar gesetzt hat, indessen nicht so rechtzeitig und frühzeitig, wie dieses erforderlich war. Das ergibt sich aus den insoweit entgegenstehenden Angaben der Beklagten zu 1) anlässlich ihrer informatorischen Anhörung. Sie hat überzeugend bekundet, einen Blinker am Fahrzeug der Klägerin nicht gesehen zu haben. Diese Angaben sind glaubhaft. Das Selbsterhaltungsinteresse eines jeden Pkw-Fahrers spricht bereits dafür, dass er ein derartig großes und schweres Gespann nicht freiwillig überholt, wenn abzusehen ist, dass dieses ohnehin nach rechts in einen Feldweg abbiegt und damit als langsam fahrendes Hindernis für den Pkw von alleine verschwindet. Das gilt umso mehr für die Beklagte zu 1). Aufgrund des persönlichen Eindrucks vor Gericht ist davon auszugehen, dass sie alles andere als wagemutig ist und ein solches Überholmanöver bestimmt nicht versucht hätte, hätte sie erkannt, dass das Gespann beabsichtigt abzubiegen.
26Nicht berücksichtigungsfähig ist der Einwand der Klägerseite, das Überholmanöver der Beklagten zu 1) sei an dieser Stelle unzulässig gewesen. Zunächst ist die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die dortige Straße sei sehr schmal, widerlegt durch die Feststellungen des Sachverständigen, wonach die Straße an dieser Stelle eine Breite von 6,50 m aufwies. Unter Berücksichtigung der Maximalbreite des Gespanns von 2,50 m und einer solchen des Pkw von 1,98 m, blieben immer noch rund 2 m Sicherheitsabstand, der sicherlich einem Überholen nicht entgegensteht.
27Auch ist es unzutreffend, dass für die Klägerseite die Sicht auf den Gegenverkehr derart beschränkt gewesen sei, dass sie nicht habe überholen dürfen. Unabhängig vom Grad der Vegetation stand nach den Feststellungen des Sachverständigen S jedenfalls eine Distanz von rund 200 oder 250 m zur Verfügung, die die Beklagte zu 1) einsehen konnte. Angesichts der außerordentlich geringen Geschwindigkeit des Gespanns unmittelbar vor dem Zusammenstoß reichte diese Distanz für einen Überholvorgang des Pkw.
28Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, der Zeuge P sei für das Abbiegen nach rechts in den Feldweg gezwungen gewesen, nach links in die Gegenfahrbahn auszuweichen. Ob dieser Schlenker nach links erforderlich war oder nicht, spielt rechtlich gesehen keine Rolle. Entscheidend ist lediglich, dass der Zeuge P nach links in den Gegenverkehr auswich, denn hiermit musste die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt ihres Überholvorgangs nicht rechnen. Der Zeuge P hat weder dieses Ausscheren nach links durch geeignete Maßnahmen vorher angezeigt, noch war es für die Beklagte zu 1) in sonstiger Weise absehbar. Insbesondere hatte sie keine Chance, den schräg nach rechts weglaufenden Feldweg an dem großen, vor ihr fahrenden Gespann vorbei zu erkennen, geschweige denn damit zu rechnen, dass der Zeuge P dahinein abbiegen möchte und dazu nach links ausschert.
29Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Zeuge P mit dem Gespann nach links ausholte, als sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw bereits neben dem Anhänger befand und zwar dergestalt, dass sich ihr rechter Außenspiegel in Höhe der Vorderkante des Rades des Anhängers befand. Für die Beklagte zu 1) war vorher nicht absehbar, dass das Gespann nach links ausscheren würde. Als sie sich mit ihrem Pkw neben dem Rad des Anhängers befand, hatte sie auch keine reelle Möglichkeit mehr, den Unfall noch irgendwie zu vermeiden.
30Demgegenüber konnte der Zeuge P den Zusammenstoß problemlos dadurch vermeiden, dass er, bevor er mit dem Lenkeinschlag nach links begann, durch den Blick in den linken Außenspiegel sich vergewissert hätte, dass der für dieses Manöver benötigte Fahrraum im Gegenverkehr der Straße frei war, insbesondere sich kein Pkw im Überholvorgang befand. Durch einfaches Zurückstellen des Lenkeinschlages hätte er sodann den Unfall vermeiden können.
31Damit trifft den ganz überwiegenden Verursachungsanteil an der Kollision die Klägerseite, während die von der Beklagten zu 1) zu tragende Betriebsgefahr des Pkw, die ohnehin viel geringer ist als diejenige des beladenen Gespanns, zurücktritt.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Streitwert: 4.128,02 €
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