Urteil vom Amtsgericht Remscheid - 8 C 176/10
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010, 8 C 176/10, wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Die Vollstreckung aus dem oben bezeichneten Versäumnisurteils darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR fortgesetzt werden.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in S, der Beklagte ist Mieter des Geschäftslokals des Nachbargrundstücks G2 in S.
3Der Beklagte verfügt über eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Parkfläche vor dem Grundstücksgebäude G2 und der dort befindenden Schaukästen.
4Kunden des Beklagten nutzen die streitgegenständliche Nachbarfläche vor dem Hause der Klägerin als Parkmöglichkeit, ohne dass Einwände des Eigentümers bekannt geworden sind.
5Die Klägerin plant – nach ihren eigenen Angaben - seit längerer Zeit die Durchführung von Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an der zum Grundstück G2 angrenzenden Giebelwand des Hauses G1.
6An der Giebelwand befindet sich derzeit unter anderem eine Werbetafel der Firma S.
7Mit Schreiben vom 07.04.2009 kündigte die Klägerin dem Beklagten ihre Absicht an, Arbeiten an der Giebelwand des Hauses G1 durchführen zu wollen und teilte dem Beklagten in diesem Zusammenhang mit, dass ebenfalls die Aufstellung eines Gerüst an der 6 m hohen Giebelwand beabsichtigt sei.
8Im Schreiben vom 07.04.2009 (Blatt 9- 9 R GA) heißt es insbesondere:
9„Namens und in Vollmacht unserer Mandantin kündigen wir daher an, dass beabsichtigt ist, folgende Arbeiten an der zu Ihrem Grundstück gelegenen Giebelseite durchzuführen:
10- Abdichtungsarbeiten an der Giebelwand
11- Ausbesserungsputzarbeiten,
12- Erneuerung bzw. Sanierung der Dachrinnen nebst Fallrohren,
13- Malerarbeiten zur Sanierung der Giebelwand.
14Namens und im Auftrag unserer Mandantin dürfen wir Sie bitten, für die Durchführung der o. g. Arbeiten die Nutzung Ihres Grundstücks einschließlich des Aufstellens eines Gerüsts zu ermöglichen. Die Arbeiten werden voraussichtlichen einen Zeitraum von 14 Tage bis 3 Wochen benötigen.
15...
16Da unsere Mandantin beabsichtigt, mit den erforderlichen Arbeiten – für welche im Übrigen keine behördlichen Genehmigungen erforderlich sind – in der ersten Juniwoche 2009 zu beginnen, dürfen wir Sie höflichst um Bestätigung Ihrer Duldungsbereitschaft bis zum 25.04.2009 bitten.“
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes vom 07.04.2009 wird auf Bl. 9, 9R d. A. Bezug genommen.
18In der Folgezeit entwickelte sich ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen den Parteien, während dessen Verlaufs keine Einigung erzielt werden konnte.
19Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlagen K2 – K11 (Blatt 12 – 20 GA).
20Insbesondere teilte die Klägerin unter dem 02.06.2009 mit, dass der Zeitraum der beabsichtigten Arbeiten etwa 4 Wochen betrage (Bl. 11 d. A.).
21Der Beklagte sah sich außerstande, das Vorhaben der Klägerin, insbesondere des Betreten und Benutzen des Grundstücks G2 zwecks Aufstellen eines Gerüsts an der Giebelwand des Hauses G1 zu dulden.
22Am 15.07.2010 fand ein erfolgloser Güteversuch statt ausweislich der Erfolglosigkeitsbescheinigung bei dem Schiedsmann des Schiedsamtes X in S.
23Wegen der Einzelheiten diesbezüglich wird auf Blatt 19, 19 R der Gerichtsakte Bezug genommen
24Der Beklagte hat beim Verwaltungsgericht Düsseldorf mit am 06.10.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 28.09.2010 Klage gegen die der Firma S von der Stadt Remscheid am 01.09.2009 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer neuen Webeanlage erhoben.
25Mit Bürgschaftsvertrag vom 14.03.2011 hat die Klägerin in Höhe von 25.000,00 EUR eine Bankbürgschaft der W Bank zum Ausgleich möglicher während der geplanten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten entstehenden Schäden vorgelegt.
26Wegen der Bürgschaftsurkunde wird auf Blatt 97 der Gerichtsakte Bezug genommen.
27Die Klägerin behauptet:
28Sie plane an der streitgegenständlichen Giebelwand die Durchführung von erforderlichen Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, es sei beabsichtigt, Abdichtungs- und Ausbesserungs- sowie Malerarbeiten durchzuführen.
29Die Klägerin hat beantragt,
30den Beklagten zu verurteilen, es zu dulden, dass die Klägerin auf dem Grundstück G2 in S für die Dauer von einem Monat an der Hauswand des Grundstücks G1 in S ein Gerüst zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an der Hauswand des Grundstücks G1 errichtet sowie das Grundstück G2 für die Durchführung von Sanierungsarbeiten an der Hauswand des Grundstücks G1 betreten und benutzen kann,
31sowie,
32dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € oder Ordnungshaft gegen ihn festgesetzt wird.
33Das Amtsgericht Remscheid hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 13.12.2010, dem Beklagten zugestellt am 22.12.2010 antragsgemäß verurteilt, wegen der Einzelheiten des Versäumnisurteils wird auf Blatt 61 und 62 der Gerichtsakte Bezug genommen.
34Der Beklagte, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, hat mit am 05.01.2011 per Fax eingegangener Einspruchsschrift Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
35Die Klägerin beantragt,
36das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010 aufrechtzuerhalten.
37Der Beklagte beantragt,
38das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
39Der Beklagte behauptet:
40Die Klägerin wolle keine Sanierungsarbeiten durchführen sondern in Wirklichkeit die streitgegenständliche Werbetafel erneuern.
41Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei abweisungsreif, da von der Beklagtenseite die Notwendigkeit und die Erforderlichkeit der angeblich beabsichtigten und nur unsubstantiiert von Klägerseite dargestellten Instandsetzungsarbeiten bestritten wurde.
42Ferner ist er der Auffassung, die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 NachbG NW sei nicht gegeben, da die Anzeige sich auf den Zeitraum 2 bis 3 Wochen beziehe, sodass ein Zeitraum von 1 Monat nicht zuerkannt werden könne.
43Ferner bedürfe es für die Durchführung der Arbeiten keines Gerüstes.
44Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig überreichten Schriftsätze Bezug genommen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
46Der Einspruch ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt, §§ 338 Satz 1, 340, 339 ZPO, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
47Die Klage ist zulässig.
48Insbesondere liegt die gem. §§ 15a EGZPO, § 13 GüSchlG NW erforderliche Erfolglosigkeitsbescheinigung vor.
49Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerseite ist gegeben.
50Zweifel könnten allenfalls daraus herrühren, dass der – nicht an dem Rechtsstreit beteiligte - Eigentümer des Grundstücks ebenfalls einen Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin auf die Durchführung der Arbeiten hat.
51Der Nutzungsberechtigte und der Eigentümer sind allerdings keine notwendigen Streitgenossen, sodass es der Klägerin unbenommen ist, Nutzungsberechtigte und Eigentümer in gesonderten Verfahren auf Nutzung beziehungsweise Duldung in Anspruch zu nehmen.
52Die Klage ist begründet.
53Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 24 Abs. 1 NachbG NW einen Anspruch auf Duldung der von ihr angestrebten Sanierungs- und Bauarbeiten und das Aufstellens des Gerüstes.
54Gemäß § 24 NachbG NW müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte es dulden, dass ihr Grundstück, einschließlich der baulichen Anlagen, zum Zweck von Bau- und Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit in dem § 24 Abs. 1 Nr. 1 – 4, Abs. 3 NachbG NW die näher bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind.
55Diese Erfordernisse liegen hier vor.
56Der Beklagte ist nach § 24 Abs. 1 NachbG NW nutzungsberechtigt. Nutzungsberechtigt im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich jeder, dem ein schuldrechtliches oder dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück, gegen welches sich der Duldungsanspruch richtet, zusteht (vergleiche: Schäfer: Nachbarrechtsgesetz NW, 14. Auflage 2005, § 24, Rdnr. 13).
57Dabei ist anerkannt, dass auch bei fehlender schuldrechtlicher oder dinglicher Nutzungsabrede ein Nutzungsrecht in diesem Sinne angenommen werden kann, wenn eine widerrufliche oder stillschweigende Gestattung der Nutzung durch den Nutzungsberechtigten vorliegt.
58Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
59Unstreitig nutzt der Beklagte die streitgegenständliche Fläche vor dem Grundstück G2 faktischerweise, da er dort seinen Kunden Parkmöglichkeiten gewährt und seine Kunden diese Möglichkeit seit Jahren in Anspruch nehmen.
60Die jahrelange Praxis beruht nach dem unstreitigen Vortrag auf einer stillschweigenden und widerspruchslosen Gestattung des Eigentümers des Grundstücks G2.
61Mittlerweile ist es im Übrigen unstreitig, dass der Beklagte nutzungsberechtigt im Sinne von § 24 NachbG NW ist, nicht zuletzt hat er Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
62Ferner liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 NachbG NW vor. Nach dieser Vorschrift besteht der Duldungsanspruch, wenn die beabsichtigten Arbeiten nicht anderes zweckmäßig durchgeführt werden können. Der Anspruchsteller ist für das Bestehen dieser Voraussetzung darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig.
63Mit Schreiben vom 07.04.2009 hat die Klägerin ausreichend substantiiert dargelegt, dass die von ihr beabsichtigten Arbeiten aufgrund der Lage des Grundstücks auf aufgrund der Lage des Grundstücks G2 nicht anders zweckmäßig durchgeführt werden können als durch die teilweise Benutzung des streitgegenständlichen Grundstücks G2.
64Soweit der Beklagte einwendet, man können an dem Gebäude auch mit Hubwagen agieren, mag dies zwar theoretisch zutreffend sein.
65Aber auch die Benutzung des Luftraums über dem Grundstück mit Hubwagen, der gegebenenfalls im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Bürgersteig aufgestellt wird, um dann in den Luftraum des beklagtenseitigen Grundstücks einzudringen, bedürfte ebenfalls einer nachbarrechtlichen Gestattung. Da die Klägerseite allerdings vorgetragen hat ebenfalls Malerarbeiten vornehmen zu wollen, ist es augenscheinlich für unzweckmäßig zu halten, dies mit Hilfe eines Hubwagens durchzuführen, da ein Hubwagen einen wesentlich höheren Kostenaufwand und eine höhere Personaldecke benötigt als das Aufstellen eines Gerüsts mit der Möglichkeit, an allen entsprechenden Stellen jederzeit Arbeiten vornehmen zu können.
66Dass die Miete eines Hubwagens deutlich teurer ist als ein Gerüst unter Berücksichtigung der besseren Funktionalität, kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen: Die Preise für die Miete eines Hubwagens beträgt nach einer Internetrecherche etwa 95 EUR pro Tag. Ein Gerüst ist deutlich preiswerter bei besserer Funktionalität.
67Ebenfalls liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3, 17 NachbG NW vor.
68Die Klägerin hat am 14.03.2011 eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft beigebracht und so dem Verlangen des Beklagten auf Leistung einer Sicherheit entsprochen.
69Auch die Höhe der Bürgschaft wird als ausreichend betrachtet, denn sie deckt den voraussichtlichen Schaden, der bei Durchführung seitens der Klägerin dargelegten Arbeiten typischerweise entstehen kann, ab.
70Die mit Schreiben der Klägerin vom 07.04.2009 gegenüber dem Beklagten erfolgte Anzeige entspricht den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3, 16 Abs. 1 NachbG NW.
71Ferner wurde in dem Schreiben vom 02.06.2009 der Zeitraum auf 4 Wochen erhöht.
72Gemäß § 16 Abs. 1 NachbG NW besteht das Recht nach § 24 NachbG NW nur, wenn die Absicht das Recht auszuüben dem Betroffenen mindestens 1 Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Monatsfrist schon im Jahre 2009 abgelaufen ist.
73Die Klägerin hat hinreichend substantiiert mit Schreiben vom 07.04.2009 die Erforderlichkeit und Notwendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahmen dargelegt und diese gegenüber dem Beklagten auch innerhalb der Monatsfrist angezeigt, laut Schriftsatz vom 07.04. sollten die Sanierungsarbeiten frühestens in der ersten Juniwoche 2009 beginnen und circa 3 Wochen in Anspruch nehmen. In dem Schreiben heißt es, dass die Giebelwand, die Werbetafel sowie der sich an der Wand befindliche Putz erneuert werden müsste, ferner auch, dass Malerarbeiten durchzuführen seien.
74Die pauschale Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe nicht hinreichend vorgetragen, warum eine Sanierung der Giebelwand notwendig sei und warum zur Durchführung der Renovierungsarbeiten ein Gerüst benötigt werde, ist nicht ausreichend substantiiert.
75Die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen obliegt allein dem Bauherrn, insoweit ist es ausreichend, die entsprechende Absicht zu bekunden (Heinrich-Schäfer, Nachbarrechtsgesetz NW, 14. Auflage, § 24, Rndr. 10).
76Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist Anspruchsvoraussetzung nicht die Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit der angekündigten beabsichtigten Arbeiten, diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.
77Der Beklagte ist insoweit durch §§ 226 BGB (Schikaneverbot) und § 242 BGB geschützt:
78Die Geltendmachung des Rechts wäre unzulässig, wenn feststünde, dass die Klägerin die beabsichtigten Maßnahmen tatsächlich nicht durchführen wollte.
79Die diesbezügliche Feststellungslast trägt insoweit allerdings der Beklagte.
80Die bloße Vermutung, der Klägerseite ginge es bei der Maßnahme nicht um eine Sanierung sondern um die Veränderung/Erneuerung der Werbetafel, ist an Hand objektiver Anhaltspunkte nicht festzustellen.
81Ferner dürfen die mit der Duldung verbunden Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem vom Berechtigen erstrebten Vorteil stehen.
82Die Vor- und Nachteile sind gegeneinander abzuwägen (Schäfer, a. a. o., Rndr. 7).
83Die Durchführung der Sanierung des Gebäudes an der Fassade steht im Verhältnis zum Aufstellen des Gerüstes, welches nur eine relativ geringe Fläche des beklagtenseitigen Grundstücks in Anspruch nimmt, nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil, eine Fassade zu sanieren.
84Letztlich darf das Vorhaben öffentlich rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.
85Dass die öffentlich rechtlichen Vorschriften verletzt worden sind oder bauordnungsrechtlich zu genehmigende Maßnahmen beabsichtigt sind, ist nicht ersichtlich.
86Da Maßnahmen zur Errichtung einer Werbeanlage nicht von der Klägerseite nach deren Vorbringen beabsichtigt sind, kommt es auf die öffentlich rechtliche Zulässigkeit derselben im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht an.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 709 Satz 1 , Satz 3, 711 ZPO.
89Streitwert: 4.000,00 EUR
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