Urteil vom Amtsgericht Remscheid - 28 C 354/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Streitwert: „bis 1.500,- EUR“.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 05.06.2012 in S, für das die Beklagten unstreitig allein einstandspflichtig sind. Bei dem Unfall wurde der Pkw Renault Laguna des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen S- beschädigt, allerdings blieb es fahrtüchtig. Im Unfallzeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 111.259 km auf. Es handelte sich um eine Limousine mit einem 1,6 l Benzinmotor mit 79 KW Leistung, welches am 30.06.1998 erstmals zugelassen wurde. Als Sonderausstattung wies es nur eine Metalliclackierung auf. Ansonsten war der Wagen mit einer Vielzahl von Beulen und sonstigen Beschädigungen versehen, bevor der Unfall geschah. Der Privatgutachter L, der dem Wagen einen optisch gepflegten Zustand bescheinigte, ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 1.880,- EUR und einen Restwert von 150,- EUR. Als Reparaturkosten ermittelte er einen Betrag von 1.470,80 EUR netto. Für seine Leistungen stellte er dem Kläger einen Betrag von 439,22 EUR in Rechnung. Die Beklagte beauftragte ihrerseits einen Privatgutachter, der einen Wiederbeschaffungswert von 800,- EUR ermittelte. Daraufhin zahlte die Beklagte zu 2 an den Kläger 650,- EUR für den Fahrzeugschaden und 25,- EUR für eine ebenfalls geltend gemachte Unkostenpauschale. Die Zahlung der Sachverständigenkosten lehnte sie im Hinblick auf die angebliche Unbrauchbarkeit dieses Gutachtens ab. Die Reparaturkosten in Höhe von 1.470,80 EUR netto abzüglich der Teilzahlung von 650,- EUR, das o.g. Sachverständigenhonorar sowie eine Nutzungsausfallentschädigung von 81,- EUR (3 Tage zu je 27,- EUR) bilden neben vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 EUR den Gegenstand der hiesigen Klage.
3Der Kläger trägt Rechtsansichten vor.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.341,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2012 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagten bringen vor, dass eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nach ihrer Ansicht nicht möglich sei, weil der Wiederbeschaffungswert deutlich darunter liege und dementsprechend eine Abrechnung auf dieser Basis zu erfolgen habe. Sie tragen weitere Rechtsansichten vor.
9Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in den Akten befindliche Gutachten vom 02.04.2013 verwiesen.
10Entscheidungsgründe:
11Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kläger hat gegen die Beklagten keinen weiteren Anspruch aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis.
12Soweit es den am Fahrzeug entstandenen Schaden angeht, ist dieser durch die Teilzahlung in Höhe von 650,- EUR der Beklagten bereits vollständig abgegolten. Denn wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. S zur Überzeugung des Gerichts festgestellt hat, hatte das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nur einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 750,- EUR. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps vor allem dadurch, dass es als Sonderausstattung allein eine Metalliclackierung besitzt und im Übrigen vielfältige Beschädigungen aufweist. Die Wertungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht, das dazu angebrachte Beweisangebot läuft ins Leere, weil die Methodik des Privatgutachters ohne Belang ist im Lichte des gerichtlichen Gutachtens und seiner überzeugenden Feststellungen. Dementsprechend kam eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht in Betracht, da diese den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen.
13Unter Berücksichtigung eines Restwertes des Fahrzeuges von 150,- EUR ist der Kläger also sogar in Höhe von 50,- EUR überbezahlt worden.
14Die von ihm verlangte Kostenpauschale in Höhe von 25,- EUR hat die Beklagte zu 2 geleistet.
15Nutzungsausfall kann er in Ermangelung jeglichen schlüssigen Vortrags hierzu und bei Bestreiten der Beklagten nicht verlangen, zumal das verunfallte Fahrzeug unstreitig fahrbereit blieb und hier eine rein fiktive Abrechnung erfolgte.
16Auch die Kosten des Privatgutachters kann er nicht verlangen. Das Gutachten ist gänzlich unbrauchbar. Der Sachverständige hat glatt übersehen, dass das Fahrzeug mit einer Vielzahl von – leicht erkennbaren - Beschädigungen versehen war und ihm stattdessen einen optisch gepflegten Zustand bescheinigt. Unter Berücksichtigung dessen, dass er für den Wiederbeschaffungswert gleich den rund 2 1/2-fachen Wert des tatsächlichen Wertes ermittelt hat, ist sein Gutachten deutlich jenseits dessen, was nach als brauchbar und als vergütungsfähig anzusehen ist.
17Da die Hauptforderung schon nicht besteht, können auch die Nebenforderungen (vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Zinsen) nicht verlangt werden.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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Referenzen
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