Urteil vom Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück - 11 C 296/01
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 283,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2000 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen, da der Streitwert des Verfahrens einen Wert von 600,00 EUR nicht übersteigt.
3Die Klage ist begründet.
4Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 631 BGB wegen Veröffentlichung von Anzeigen des Beklagten in verschiedenen Ausgaben der Gelben Seiten die Zahlung des Werklohns in Höhe von 283,50 EUR vormals 554,48 DM verlangen.
5Die Klägerin hat Anzeigen des Beklagten unter der Bezeichnung O.-Glasreinigung in den Gelben Seiten für die Bezirke Münster/Warendorf und Bielefeld/Gütersloh sowie in den Gelben Seiten Regional für Gütersloh, Halle/Westfalen, Harsewinkel und Umgebung, jeweils Jahrgang 2000/2001 jeweils unter der Branche Gebäudereinigung erstellt und veröffentlicht. Es ist kein Mangel der Werbeanzeige darin zu sehen, dass die Veröffentlichung unter der Branche Gebäudereinigung erfolgt ist. Aus den Bestellzetteln vom 06.12.1999 für die Bezirke Münster/Warendorf und Bielefeld/Gütersloh, die auch von dem Beklagten unterschrieben worden sind, geht hervor, dass dort die Branche Gebäudereinigung angegeben ist. Dieses geht auch aus dem Bestellzettel vom 26.04.2000 hervor, den die Zeugin T. nach einem Telefongespräch mit dem Beklagten erstellt hat. Zu der letzten Anzeige hat die Zeugin vor dem ersuchten Richter beim Amtsgericht Hannover glaubhaft bekundet, dass der Beklagte ihr gegenüber entsprechend angegeben hat, dass die Eintragung unter der Rubrik Gebäudereinigung erfolgen sollte. Gleiches hat der Zeuge G. auch für die Anzeigen vom 06.12.1999 bestätigt. Auch stellt es keinen berücksichtigungsfähigen Mangel dar, dass in den Anzeigen in den Gelben Seiten der Faxanschluss des Beklagten nicht angegeben ist. Beide Zeugen haben bestätigt, dass der Beklagte nicht den Wunsch geäußert hat, dass seine Faxnummer in die Anzeigen aufgenommen werden sollte.
6Letztlich dahingestellt bleiben kann es hier, ob es einen Mangel der Werbeanzeigen darstellt, dass bzgl. der Adresse des Beklagten lediglich die Ortsbezeichnung, nicht aber die Straßenbezeichnung angegeben ist. Sofern hierin ein Mangel zu sehen ist, hat die Klägerin dem bereits Rechnung getragen, dass sie bzgl. aller drei Rechnungen dem Beklagten eine Gutschrift von 50 % erteilt hat. Ein höherer Minderungsbetrag als 50 % wäre wegen des Fehlens der Straßenbezeichnung nicht angemessen gewesen.
7Der Werklohn ist auch gemäß § 641 BGB fällig. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er die Werkleistungen der Klägerin nicht gemäß § 640 BGB abgenommen habe. Eine fehlende Abnahmefähigkeit würde der Klageforderung nicht entgegenstehen. Wegen der besonderen Beschaffenheit des Werkes in Form der Erstellung und der Veröffentlichung einer Werbeanzeige tritt anstelle der sonst erforderlichen Abnahme gemäß § 640 BGB die Vollendung des Werkes gemäß § 646 BGB. Die Vollendung ist aber mit der Veröffentlichung erfolgt, ohne dass es auf eine Abnahme des Beklagten ankäme.
8Der Verzugszinsanspruch ist gemäß § 284 ff. BGB in der zugesprochenen Höhe seit dem 04.10.2000 gegeben. Verzug tritt auch ohne Mahnung nach § 284 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Die letzte Rechnung datierte hier vom 04.09.2000.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
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