Urteil vom Amtsgericht Rheinbach - 3 C 403/01

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte M & Kollegen, Tplatz 3, in N vom 24.09.2001 in Höhe von 438, 17 Euro (870,- DM) freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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