Urteil vom Amtsgericht Rheinberg - 10 C 129/03
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.443,02 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.03 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.900,00 €.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht als Versicherer gegen den Beklagten im Wege des Rückgriffs Schadensersatzansprüche geltend.
3Die Klägerin ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des PKW BMW 3er des Beklagten. Dieses Fahrzeug fuhr der Beklagte zum Unfallzeitpunkt.
4Am 16.04.2002 gegen 4.21 Uhr ereignete sich auf der Nordtangente in Kamp-Lintfort ein Verkehrsunfall, an dem das oben genannte Fahrzeug beteiligt war. Das Fahrzeug des Beklagten kam bei Regen von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. An den Hinterreifen seines Fahrzeugs betrug die Profiltiefe teilweise unter 1 mm. Auf einer Fläche von 13 – 15 cm in der Mitte der Lauffläche der Hinterreifen war das Profil vollkommen abgefahren.
5Dem Eigentümer des Baumes entstand ein Schaden in Höhe von 2.443,02 €, den die Klägerin vollständig ersetzte. Die Erstattung dieser Aufwendungen macht sie mit der Klage geltend. Diesen Betrag hat sie dem Beklagten mit Schreiben vom 21. 6. 2002 in Rechnung gestellt.
6Die Klägerin trägt vor:
7Sie sei gemäß §§ 23, 25 VVG gegenüber dem Beklagten von der Leistung frei geworden. Der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 und 85 km/h gefahren. Der Wagen sei über das Heck ausgebrochen.
8Der Mahnbescheid, mit dem die Klägerin zunächst ihre Ansprüche verfolgt hat, wurde dem Beklagten am 1. 2. 2003 zugestellt. Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.443,02 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.03 sowie 10,23 € Mahnkosten zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er trägt vor:
13Es sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h gefahren. Das Fahrzeug sei zunächst mit den Vorderreifen ins Rutschen geraten.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 16.10.2003 (Bl. 49 ff d.A.) und die ergänzende Stellungnahme vom 5. 12. 2003 (Bl. 83 f d.A.) Bezug genommen.
15Die Akte des Kreises Wesel war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme der Nebenforderung begründet.
18Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung des Betrags von 2.443,02 € aus § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG i.V.m. § 426 Abs. 2 BGB. Zur Zahlung des entstandenen Schadens an die Geschädigte war die Klägerin nach § 3 Nr. 4 PflVG verpflichtet. Im Innenverhältnis zu dem Beklagten ist die Klägerin jedoch von ihrer Leistungspflicht nach § 25 Abs. 1 VVG befreit.
19Denn der Versicherungsfall ist nach einer Gefahrerhöhung i.S.v. § 23 Abs. 1 VVG entstanden. Eine solche liegt vor, wenn ein neuer Zustand erhöhter Gefahr geschaffen wird, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, dass er die Grundlage eines natürlichen Gefahrenverlaufes bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann (vgl. BGHZ 7, 311). Eine unzureichende / fehlende Profiltiefe stellt eine Gefahrenerhöhung dar, da sie nicht plötzlich auftritt und auch nicht auf eine Fahrt beschränkt ist. Die Gefahrerhöhung liegt dabei in der Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss und nicht im Eintritt der Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs (vgl. BGH VersR 1990, 81). Es kann daher dahinstehen, ob die Hinterreifen des Klägers bereits bei Vertragsschluss abgefahren waren oder ob dieser Zustand erst nach Vertragsschluss auftrat.
20Die Eintrittspflicht der Klägerin ist auch nicht nach § 25 Abs. 2 S. 1 VVG bestehen geblieben. Dass die Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG, nämlich eine Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss nicht ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen, nicht auf einem Verschulden des Beklagten beruhte, hat dieser nicht vorgetragen.
21Die Eintrittspflicht der Klägerin ist auch nicht nach § 25 Abs. 3 2. HS VVG bestehen geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Insoweit trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht ist aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, nicht davon überzeugt, dass die Beschädigung des Baumes nicht auf die Verwendung abgenutzter Hinterreifen zurückzuführen ist.
22Der Sachverständige hat es vielmehr für sehr wahrscheinlich erklärt, dass das Beklagtenfahrzeug über die Hinterachse ausgebrochen. Nach seinen Ausführungen ist der von dem Beklagten geschilderte Sachverhalt wenig plausibel. Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 60 km/h wäre ein Ausbrechen der Vorderräder im Hinblick auf die zu unterstellende Wasserfilmdicke und die Richtung der Rutschbewegung nicht zu erwarten, ein Ausbrechen der Hinterräder im Hinblick auf die geringe bzw. fehlende Profilierung und die angegebene Ausbruchsbewegung des Fahrzeugs hingegen schon. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Aquaplaning an der Hinterachse hält er auch bei der von der Klägerin vorgetragenen Anfahrtsgeschwindigkeit von 80-85 km/h für wahrscheinlicher als das Aufschwimmen der Vorderachse, wobei letzteres, anders als bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h, nicht gänzlich auszuschließen sei. Für ein Ausbrechen des Fahrzeugs über die Hinterreifen spricht zudem der Vermerk in dem Einsatzbericht der Kreispolizeibehörde Wesel, der Beklagte habe gegenüber den den Unfall aufnehmenden Beamten angegeben "mit dem Heck weggerutscht zu sein". Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beamte eine solche Aussage aufgenommen haben sollte, wenn sie nicht auch tatsächlich ihm gegenüber so geäußert wurde.
23Ob das Fahrzeug auch bei Einhaltung der Mindestprofiltiefe von 1,6 mm über das Heck ausgebrochen wäre und damit die zu geringe Profiltiefe nicht ursächlich für den Unfall war, steht nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht fest. Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h und einem Profil von 1,6 mm an den Hinterreifen wäre nach seiner Darstellung (wahrscheinlich) kein Aquaplaning aufgetreten, bei einer Geschwindigkeit von 80-85 km/h mag er dies jedenfalls nicht ausschließen. Eine fehlende Kausalität hinsichtlich der Gefahrerhöhung, die von dem Beklagten als Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen ist (vgl. LG Kleve, Schaden-Praxis 1996, 146 ff.), steht damit nicht fest. Die Unerweislichkeit der fehlenden Kausalität geht zu Lasten des Beklagten.
24Nach alledem steht fest, dass die Klägerin nach § 25 Abs. 1 VVG von der Leistung frei geworden ist und der Beklagte im Innenverhältnis allein auf die entstandenen Schäden haftet. Die Klägerin kann danach ihre Aufwendungen in Höhe von 2.443,02 € erstattet verlangen.
25Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
26Ein Anspruch auf den Ersatz außergerichtlicher Mahnkosten ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Insoweit war die Klage abzuweisen.
27Da der Verzug bei Schadenseintritt vorliegen muss, kann die Klägerin nicht die Kosten für die Erstmahnung vom 21. 6. 02, die den Verzug erst begründet, geltend machen. Für das Vorliegen einer weiteren Mahnung fehlt es an substantiiertem Vortrag.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO. Die Mehrforderung der Klägerin war gering und hat keine besonderen Kosten veranlasst.
29Streitwert: bis 2.500 €
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