Urteil vom Amtsgericht Rheinberg - 13 C 6/04

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 990,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 181,64 € seit dem 05.02.03 bis zum 31.12.03, aus jeweils156,64 € seit dem 05.03.03 bis zum 31.12.03 und 05.04 bis zum 31.12.03, aus jeweils 171,97 € seit dem 05.05.03 bis zum 31.12.03, vom 05.06.03 bis zum 31.12.03, vom 05.07.03 bis zum 31.12.03 und aus 196,97 € vom 05.08.03 bis zum 31.12.03 und aus 346,97 € vom 05.09.03 bis zum 31.12.03 und aus 990,09 € seit dem 01.01.04, zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten, diese trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1200 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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