Urteil vom Amtsgericht Rheinberg - 13 C 157/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 04.02.2010 in S. ereignet hat.
3Am vorgenannten Tag befuhr die Zeugin L mit dem Fahrzeug des Klägers, einem VW Polo, amtliches Kennzeichen ……. , die A. Straße aus Fahrtrichtung B. kommend in Richtung S.
4Hinter ihr fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Opel Vectra, amtliches Kennzeichen …….., den die Zeugin L auch wiederholt durch einen Blick in den Rückspiegel wahrnahm.
5An der Kreuzung A Straße/G Straße beabsichtigte die Zeugin L nach links in die
6G Straße einzubiegen. Zu diesem Zwecke hatte sie den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt.
7Sodann kam es zu einer seitlichen Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), welches gerade im Begriff war, das Klägerfahrzeug links zu überholen.
8Der Kläger begehrte von den Beklagten im Folgenden vorprozessual vollen Ersatz der Kosten der Instandsetzung seines Fahrzeuges in Höhe von 1.633,20 Euro zuzüglich Sachverständigenkosten in Höhe von 466,71 Euro und Mietwagenkosten in Höhe von 84,00 Euro.
9Diese Forderung beglich die Beklagte zu 2) zur Hälfte. Die andere Hälfte ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
10Der Kläger trägt vor, der Beklagte zu 1) habe plötzlich, nachdem sich die Zeugin L bereits zur Straßenmitte hin eingeordnet gehabt habe, zum Überholen angesetzt. Damit habe diese zu dem betreffenden Zeitpunkte nicht rechnen müssen; dies zumal sie sich zuvor durch einen Blick in den Rückspiegel wiederholt über den nachfolgenden Verkehr vergewissert hätte. Die Zeugin habe auch ihre Fahrt nicht zu früh verlangsamt bzw. zu früh ein Blinksignal gegeben. Aufgrund ihres unzweideutigen Fahrverhaltens habe der Beklagte zu 1) keinesfalls überholen dürfen. Dieser habe ferner trotz entsprechender Beschilderung die betreffende Abzweigung gar nicht wahrgenommen.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.091,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten tragen vor, die Zeugin L habe bereits 1 Kilometer vor der hier streitgegenständlichen Einmündung den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und die Fahrt verlangsamt. Sie habe auf diese Weise eine unklare Verkehrslage geschaffen. Ferner habe sie gegen die ihr obliegende Pflicht zur zweiten Rückschau verstoßen. Das Beklagtenfahrzeug habe sich bei Einleitung des Linksabbiegemanövers nämlich bereits parallel zum Klägerfahrzeug befunden.
16Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beweisbeschlüssen vom 08.07.2010 und vom 28.10.2010 durch Vernehmung der Zeugin Kunze sowie durch Einholung eines verkehrsunfallanalytischen Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2010 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q vom 04.04.2010.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 04.02.2010 in Sonsbeck gemäß § 823 I BGB, §§ 7, 18, 17 StVG - für die Beklagte zu 2) jeweils in Verbindung mit § 115 VVG- kein über die beklagtenseits bereits vorprozessual erbrachte Teilzahlung hinausgehender Schadensersatzanspruch mehr zu.
20Der vorliegende „beim Betrieb" des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) zustande gekommene Verkehrsunfall stellt sich zunächst für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 III 1, 3 StVG dar. Keine der Parteien kann für sich in Anspruch nehmen, dass die Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge den gesteigerten Verkehrsanforderungen eines idealtypischen Fahrzeugführers entsprochen und sich in der konkreten Verkehrslage insbesondere auf ein etwaiges Fehlverhalten des jeweils anderen sowie die naheliegenden Gefahrenmomente mit der gebotenen Sorgfalt eingestellt hätten. Im vorliegenden Fall ist keineswegs auszuschließen, dass selbst ein durchschnittlich sorgfältiger Autofahrer in der Lage der Zeugin L so rechtzeitig auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1) aufmerksam geworden wäre, dass sich der Unfall hätte vermeiden lassen. Der Beklagte zu 1) hätte ein Überholen unterlassen können bis der klägerische Pkw den Einmündungsbereich passiert hat.
21Die Gewichtung der beiderseitigen Verursacherbeiträge gemäß § 17 StVG rechtfertigt vorliegend aber keine über den Anteil von 50 % hinausgehende Haftung der Beklagten.
22Gemäß § 17 I StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter bzw. -führer zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17 StVG Rn. 5; BGH, Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069) sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind.
23Zwar ergibt sich bereits nach dem Vortrag der Beklagten selbst ein für den Verkehrsunfall ursächliches Fehlverhalten des Beklagten zu 1). Dieser selbst hat nämlich vorgebracht, die Zeugin L habe weit vor Beginn des Abbiegevorgangs den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und die Fahrtgeschwindigkeit reduziert. Bei Richtigkeit dieser Schilderung hätte dieser aber entgegen § 5 StVO gerade trotz Bestehens einer unklaren Verkehrslage überholt.
24Allerdings hat die Zeugin L ihrerseits nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die besondere Sorgfaltspflicht aus § 9 I StVO nicht beachtet. Danach hatte sie nicht nur rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen (§ 9 I 1 StVO), sondern sie musste sich rechtzeitig möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen (§ 9 I 2 StVO) und vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen noch einmal auf nachfolgenden Verkehr achten (§ 9 I 4 StVO). Vorliegend muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Zeugin ihrer Verpflichtung zur zweiten Rückschau nicht nachgekommen ist. So hatte sie unstreitig unmittelbar vor dem hier streitgegenständlichen Unfall nicht mehr in den Rückspiegel geschaut, obwohl sie das hinter ihr befindliche Beklagtenfahrzeug bereits im Vorfeld wahrgenommen hatte.
25Nach den ohne weiteres überzeugenden und seitens der Parteien unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen aus seinem Gutachten vom 04.04.2011 hätte die Zeugin den Beklagten zu 1) vor dem Zusammenstoß aber unschwer erkennen können, wenn sie in einem Zeitraum von weniger als 3 Sekunden vor der Kollision, d.h. ca. 2 Sekunden vor Beginn des Abbiegemanövers, nach hinten geschaut hätte. Sofern der Kläger die Auffassung vertritt, eine weitere Rückschau sei ihr nicht zuzumuten gewesen, geht er fehl. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung ist hier allein deswegen nicht vorzunehmen, da sich die Zeugin des Vorhandenseins von ihr folgenden Fahrzeugen nach eigenen Angaben völlig bewusst war. Insbesondere hatte das Beklagtenfahrzeug entsprechend den sachverständigen Ausführungen im Zeitpunkt der Kollision den Fahrspurwechsel schon vollständig abgeschlossen und war nicht, wie die Zeugin L ausgesagt hat, erst auf die Gegenfahrspur gefahren, als sich auch die Zeugin mit ihrem Fahrzeug bereits dort befand.
26Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass vorliegend die Verursachungs- und Verschuldensanteile des Beklagten zu 1) höher zu bewerten seien, weshalb der Kläger zumindest nicht mehr beanspruchen kann als er vorprozessual durch Leistung der Beklagten zu 2) bereits erhalten hat. Zwar hätte der Beklagte zu1) unabhängig davon, ob die Zeugin L das Blinksignal zu früh abgab, schon aufgrund der im Bereich des Kollisionsortes vorhandenen Einmündung mit einer Abbiegeabsicht der Zeugin rechnen müssen. Dass die Zeugin L darüber hinaus aber bereits zur Straßenmitte hin eingeordnet war, als der Beklagte zu 1) zum Überholen ansetzte und sie bereits die Geschwindigkeit erheblich reduziert hatte, kann das Gericht mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht feststellen. Die seitens des gerichtlich bestellten Sachverständigen für den Zeitpunkt 3 Sekunden vor der Kollision ermittelte Geschwindigkeit von 62 km kündigt nach Auffassung des Gerichts ein Abbiegevorhaben jedenfalls nicht hinreichend deutlich an. Vor diesem Hintergrund fällt der Verstoß der Zeugin L gegen die Rückschaupflicht mindestens ebenso schwer ins Gewicht wie das hier feststellbare Fehlverhalten des Beklagten zu 1).
27Ob sich die Pflichtverletzung der Zeugin L sogar als schwerwiegender darstellt, mithin bereits eine Überzahlung durch die Beklagten vorliegt, bedarf jedoch in diesem Rahmen keiner Klärung.
28Mangels Bestehens des Hauptanspruchs steht dem Kläger auch die geltend gemachte Zinsforderung unter Verzugsgesichtspunkten nicht zu.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.
30Streitwert: bis zu 1.200,00 Euro
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