Beschluss vom Amtsgericht Rheine - 4 C 188/13
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 21.05.2013 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
1
Gründe:
2Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Dem Feststellungsantrag fehlt bereits das Feststellungsinteresse. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, bei fehlerhafter Anwendung des sich aus dem Gesetz ergebenden Freibetrages entsprechende Rechtsmittel gegen die Pfändung einzulegen.
4Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erstattung gepfändeter und abgeführter Beträge in Höhe von 383,65 EUR aufgrund einer Pflichtverletzung der Antragsgegnerin aus dem zwischen den Parteien bestehenden Girokontovertrag. Die Antragsgegnerin hat vielmehr zu Recht die von ihr berechneten Beträge einbehalten und an die Gläubiger abgeführt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners besteht keine allgemeine Regelung, dass ein Betrag in Höhe von 1.028,89 EUR auf einem P-Konto immer unpfändbar ist. Im Ausgangspunkt kann der Schuldner zwar nach § 850 k Abs. 1 Satz 1 ZPO monatlich über ein Guthaben auf seinem P-Konto in Höhe von 1.028,89 EUR verfügen. Dieser Sockelfreibetrag steht dem Schuldner für jeweils einen Kalendermonat zur Verfügung. Im ersten Monat der Pfändung bleibt der komplette Sockelfreibetrag pfandfrei (vgl. Beck’scher Online-Kommentar, Riedel, § 850 K Randziffer 10). Freibeträge, die in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpft werden, bleiben auch im Folgemonat pfandfrei (§ 850 k Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wird auch im Folgemonat nicht über einen verbliebenen Freibetrag verfügt, entfällt aber der Pfändungsschutz hierfür (Beck’scher Online-Kommentar am anderen Ort, Randziffer 11, Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage, § 850 k Randziffer 5).Der möglicherweise pfändbare Betrag wird dann ermittelt, in dem von dem übertragenden Betrag der Betrag in Abzug gebracht wird, über den im Folgemonat verfügt worden ist. Soweit ein positiver Betrag verbleibt, unterliegt dieser der Pfändung (Zöller/Stöber, am anderen Ort, § 850 k, Randziffer 5).Genau diese Methode hat die Antragsgegnerin hier angewandt. Sie hat nur die aus dem Vormonat übertragenen Beträge einbehalten und an die Gläubigerin abgeführt, die im Folgemonat den abverfügten Betrag übersteigen.
5Die von dem Antragsteller aufgeführte Fundstelle bei dem Kommentar von Thomas Putzo zu § 850 k ZPO, Randziffer 12, der auf die Entscheidung des Amtsgerichts Köln verweist, die noch zum alten Recht ergangen ist, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen und wird ganz allgemein nicht vertreten (Münchener Kommentar, ZPO, Smit, § 850 k, Randziffer 16, Zöller/Stöber, am anderen Ort, § 850 k Randziffer 5).
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