Urteil vom Amtsgericht Rheine - 4 C 167/18
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 951,63 EUR (in Worten: neunhunderteinundfünfzig Euro und dreiundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Parteien vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23.02.2018 gegen 13:30 Uhr auf dem Parkplatz der Firma Lidl in Neuenkirchen an der Straße „Zum Thie“ geltend. Die Klägerin ist Halterin und zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen S1, Eigentümerin des Pkws Skoda Octavia, amtliches Kennzeichen ST L ####. Der Beklagte zu 1) ist Halter des Fahrzeuges Pkw Ford Fusion, amtliches Kennzeichen ST AB ####, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
3Die Klägerin reichte bei der Beklagten einen Kostenvoranschlag der Firma Senger Starlack mit Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.286,47 EUR ein. Darüber hinaus machte sie eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 38,00 EUR für drei Tage, mithin insgesamt 114,00 EUR sowie eine Pauschale von 25,00 EUR geltend.
4Die Beklagte zu 2) zahlte mit Abrechnungsschreiben vom 24. April 2018 auf die Reparaturkosten einen Betrag in Höhe von 2.139,51 EUR sowie die Kostenpauschale von 25,00 EUR.
5Die Klägerin behauptet, für die Reparatur des Fahrzeuges seien Nettokosten von 3.286,47 EUR erforderlich, ortsüblich und angemessen. Darüber hinaus sei das Fahrzeug aufgrund der Reparatur ihres Ehemannes für drei Tage nicht fahrbereit gewesen.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.254,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Sie behaupten, es seien lediglich Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.139,51 EUR erforderlich und angemessen. Dem von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlag würden übersetzte Stundenverrechnungssätze zugrunde liegen. Darüber hinaus seien bei der Kalkulation des Lackieraufwandes in den AZT-Vorgaben alle erforderlichen Vorarbeiten enthalten. Ein zusätzlicher Zeitbedarf für die Position „Vorbereitungszeit abdecken Plastik“ falle daher nicht an. Darüber hinaus seien die UPE-Aufschläge nicht erstattungsfähig.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Dipl.-Ingenieur X vom 27.11.2018 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2019. Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.
14Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 951,63 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG i. V. m. §§ 115 VVG, 1 PflVersG.
15Unstreitig ist vorliegend beim Betrieb des Beklagtenfahrzeuges ein Schaden am klägerischen Fahrzeug entstanden. Ein Fall höherer Gewalt liegt nicht vor. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
16Durch den Verkehrsunfall ist an dem klägerischen Fahrzeug ein Schaden entstanden, der mit Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.977,14 EUR zu reparieren ist. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht schließt sich insofern den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Dipl.-Ingenieur X an, an dessen Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht.
17Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von drei Tagen. Der Sachverständige X kommt insofern zu dem Ergebnis, dass die Reparatur drei Arbeitstage in Anspruch nehme. Entsprechend hat der Zeuge S1 ausgesagt, dass er hier sogar vier Tage gebraucht habe, um das Fahrzeug zu reparieren. Der Zeuge S1 hat insofern nachvollziehbar dargelegt, dass er einen Tag länger gebraucht habe für die Reparatur, da die neubestellte Stoßstange einen Riss aufgewiesen habe. Insofern ist die Klägerin jedoch begrenzt auf die Dauer, die bei einer Reparatur in einer Werkstatt anfallen würde. Diese liegt laut Angaben des Sachverständigen nachvollziehbar bei drei Tagen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit bestanden haben. Sowohl die Klägerin, als auch der Zeuge haben beide ausgeführt, dass das Fahrzeug von der Tochter genutzt werde. Diese fahre mit dem Fahrzeug zur Arbeit. Diese Fahrten seien während der Reparaturdauer nicht möglich gewesen und die Tochter habe gebracht werden müssen. Vor diesem Hintergrund stehen der Klägerin für drei Tage á 38,00 EUR, mithin insgesamt 114,00 EUR Nutzungsausfallentschädigung zu.
18Es ergibt sich danach folgender Schadensersatzanspruch der Klägerin:
19Nettoreparaturkosten: 2.977,14 EUR
20Nutzungsausfallentschädigung: 114,00 EUR
21Kostenpauschale: 25,00 EUR
22Gesamt: 3.116,14 EUR
23Abzüglich gezahlter: 2.164,51 EUR
24Offen: 951,63 EUR.
25Der Zinsanspruch hat seine Grundlage aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB.
26Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO.
27Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Der Streitwert wird auf 1.254,96 EUR festgesetzt.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
311. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
322. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
37Unterschrift
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Referenzen
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