Beschluss vom Amtsgericht Rockenhausen - OWi 197/05

Tenor

1. Die Anträge des Betroffenen vom 28.07.2005 auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 52 Abs. 2 S. 3, 69 Abs. 1 S. 2, 62 OWiG werden als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

3. Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG).

Gründe

I.

1

Im April 2005 ging bei der Polizeiinspektion K. eine Anzeige gegen den Betroffenen wegen Ablagerns von in mehreren Plastiksäcken verpackten Gartenabfällen auf einer Ausgleichsfläche der Stadt E. im Ortsteil S. ein. Die Polizeiinspektion K. veranlasste noch im April 2005 die Anhörung des Betroffenen. Dieser äußerte sich schriftlich unter dem 22.04.2005. Mit Schreiben vom 29.04.2005 forderte die Kreisverwaltung D. den Betroffenen zur Beseitigung der Gartenabfälle bis spätestens 13.05.2005 auf. Gleichzeitig wurde der Betroffene davon in Kenntnis gesetzt, dass er mit einem Fortgang des Bußgeldverfahrens rechnen muss unabhängig davon, ob er sich zu dem Vorwurf äußert oder nicht. Vom 27.05. bis zum 17.07.2005 hielt sich der Betroffene in der Türkei auf. Die Kreisverwaltung D. erließ am 28.06.2005 einen Bußgeldbescheid, in dem eine Geldbuße in Höhe von € 50,00 festgesetzt und der dem Betroffenen am 30.06.2005 zugestellt wurde. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene mit Schreiben vom 19.07.2005, eingegangen bei der Kreisverwaltung D. am 20.07.2005, „Widerspruch“ ein und beantragte sinngemäß, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er vom 27.05. bis zum 17.07.2005 in der Türkei gewesen sei und den Bußgeldbescheid deshalb erst jetzt erhalten habe. Mit Bescheid vom 22.07.2005, dem Betroffenen zugegangen am 26.07.2005, versagte die Kreisverwaltung D. dem Betroffenen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf den Einspruch demgemäß als unzulässig. Dagegen wendete sich der Betroffene mit einem erneuten „Widerspruch“ vom 28.07.2005, bei der Kreisverwaltung D. eingegangen am 29.07.2005.

II.

2

Das Schreiben des Betroffenen vom 28.07.2005 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowohl gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 OWiG als auch gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 OWiG auszulegen.

3

Die Anträge sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

4

Zu Recht hat die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Zwar geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass es einem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand angerechnet werden darf, wenn er vor einer nur vorübergehenden bzw. kurzfristigen Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheides getroffen hat, da das Erfordernis besonderer Vorkehrungen in solchen Fällen unzumutbar ist (BVerfGE 35, 296 ff.; 34, 154 ff.; 26, 315 ff.). Die Annahme einer nur vorübergehenden und relativ kurzfristigen Abwesenheit kommt jedoch bei einer 7 Wochen und 2 Tage dauernden Auslandsreise nicht mehr in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht stellt insoweit auf einen Zeitraum von „längstens etwa sechs Wochen“ ab (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.05.1989, Aktenzeichen: 2 BvR 249/89 und BVerfGE 41, 332 ff. = NJW 1976, 1537 f.).

5

Da vorliegend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte, war der erst 20 Tage nach der Zustellung des Bußgeldbescheides eingegangene Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

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