Urteil vom Amtsgericht Rudolstadt - 380 Js 10174/11 - 1 Ls jug
Leitsatz
1. Eine Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist nicht gegeben, wenn der Täter an der Sache selbst kein Interesse hat, sondern es ihm lediglich darum geht, den Eigentümer durch die Sachentziehung zu ärgern oder zu reizen.(Rn.13)
2. Eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG kommt auch bei der Begehung eines Gewalt- oder Roheitsdelikts in Betracht, sofern die verübte Tat als Ausdruck einer unreifen Persönlichkeit erscheint und die Tat nach den gesamten Umständen durch eine jugendtümliche Verhaltensweise ihr Gepräge erhält.(Rn.15) (Rn.16)
Tenor
Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig.
Dem Angeklagten wird auferlegt, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro in monatlichen Raten von 250,00 Euro beginnend am 01. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an den Geschädigten Nico M. zu zahlen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 240, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 Satz 1, 21, 52 StGB; §§ 1, 105 JGG.
Gründe
I.
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Der heute 20 Jahre alte Angeklagte ist der eheliche Sohn von Matthias F. und Gerlinde S.. Nach der Trennung seiner Eltern, die unterdessen geschieden sind, verblieben der Angeklagte und sein älterer Bruder Martin im Haushalt des Vaters, in welchem der Heranwachsende auch jetzt noch lebt.
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Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte im Jahre 1998 altersgerecht eingeschult und verließ die Schule im Jahre 2008 mit dem Realschulabschluß. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Lehre als Landwirt in der Agrargenossenschaft Neusitz, die er im Sommer 2011 erfolgreich abschloß. Gegenwärtig ist er auf der Grundlage eines für ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses in seinem Lehrbetrieb beschäftigt, wo er einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 950,00 Euro erzielt. Von seinem Lohn bezahlt er seinem Vater 50,00 Euro Kostgeld und unterhält er sein Auto.
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Die Hobbys des Angeklagten sind altersentsprechend. In seiner Freizeit engagiert er sich bei der Freiwilligen Feuerwehr in Neusitz, trifft sich mit Freunden und beschäftigt sich mit seinem Hund.
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Der Angeklagte ist weder vorbestraft noch vorgeahndet.
II.
- 5
Am 26.11.2010 gegen 21.00 Uhr trat der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt nach dem vorangegangenen Genuß von Bier und Glühwein mit Amaretto eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 %o aufwies und sich infolge seiner alkoholbedingten Euphorie und Enthemmtheit vor seinen anwesenden Freunden hervortun wollte, auf dem Weihnachtsmarkt in Jena von der Seite her an den Geschädigten Nico M., der sich an einem Süßwarenstand aufhielt und eine rote Weihnachtsmannmütze auf dem Kopf trug, heran und riß diesem plötzlich und unvermittelt die Mütze vom Kopf. Sodann rannte er damit davon, wurde jedoch wenige Augenblicke später von dem Geschädigten, der sogleich die Verfolgung aufgenommen hatte, eingeholt und zur Herausgabe der Mütze aufgefordert, wobei Nico M. nach der Mütze griff, um diese dem Angeklagten zu entwinden. Während des sich nunmehr entwickelnden Gezerres um die Mütze versetzte der Angeklagte dem Geschädigten aufgrund eines spontanen Ausbruchs von Gewaltbereitschaft einen gezielten und wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, so daß das Tatopfer Schürfwunden im Gesicht sowie einen Nasenbeinbruch davontrug. Unmittelbar darauf ließ der Angeklagte von der Mütze ab, weil er sein Interesse an ihrem Besitz verloren hatte, und entfernte sich.
III.
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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und dem von ihm als richtig anerkannten Bericht der Jugendgerichtshilfe über seinen bisherigen Werdegang.
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Der Angeklagte bestreitet die Tat nicht. Vielmehr räumt er ein, „um vor seinen Freunden zu fetzen", dem Geschädigten Nico M. die Weihnachtsmannmütze überraschend vom Kopf gerissen sowie dem Tatopfer in der Folgezeit während eines Gezerres um die Mütze einen kräftigen Fausthieb ins Gesicht versetzt zu haben. Er behauptet jedoch, diesen Schlag erst geführt zu haben, nachdem Nico M. ihm im Verlaufe des entstandenen Gerangels eine schmerzhafte Ohrfeige verabreicht gehabt habe. Insoweit sieht allerdings das Gericht die Einlassung des Angeklagten als unwahre, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegte Schutzbehauptung an, die ihn im übrigen auch nicht entlasten könnte, weil die Verabreichung einer Ohrfeige, wäre sie tatsächlich erfolgt, nach § 32 StGB gerechtfertigt gewesen wäre, da dem Geschädigten Nico M. ein uneingeschränktes Notwehrrecht gegen den rechtswidrigen Angriff auf sein Eigentum zustand und sich derjenige nicht auf ein eigenes Notwehrrecht berufen kann, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so daß dieser seinerseits aus Notwehr handelt (vgl. BGH, StV 2001, 568, 569; BGH, NStZ 2003, 599, 600).
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Vielmehr wird der Angeklagte durch die glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Sandra F. und Nico M., denen das Gericht gefolgt ist, überführt. Die beiden Zeugen haben den Tatablauf im Sinne der getroffenen Feststellungen anschaulich und detailliert geschildert. Das Gericht hat nach gründlicher und gewissenhafter Prüfung keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen dieser Zeugen, die das Geschehen in der Hauptverhandlung plastisch und nachvollziehbar wiedergegeben haben. Die Zeugen haben auf das Gericht einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie haben vor Gericht ruhig, sicher und mit Bedacht ausgesagt. Ihr Bericht war farbig, lebendig, psychologisch stimmig, wirklichkeitsnah und konkret. Sie vermochten ihre Angaben auf Nachfragen einleuchtend zu präzisieren und um weitere Einzelheiten zu erweitern. Die Struktur ihrer Aussage blieb unter sprachlichen, inhaltlichen und situativen Gesichtspunkten über ihre gesamte Vernehmung gleich. Ihre Aussagen waren in sich geschlossen und frei von Widersprüchen. Bei den Zeugen war auch keinerlei Bestreben, den Angeklagten durch übertriebene Angaben zu Unrecht zu belasten, festzustellen.
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Die Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena vom 29.11.2010. Der Angeklagte stand zur Zeit der Tat stark unter Alkoholeinfluß. Eine ihm am 26.11.2010 um 22.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab für den Entnahmezeitpunkt einen Mittelwert von 1,85 %o. Zurückgerechnet auf den zur Tatzeit um 21.00 Uhr auf den Angeklagten einwirkenden Alkohol führt das bei einem zugunsten des Angeklagten anzunehmenden stündlichen Abbauwert von 0,2 %o und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 %o (vgl. BGH, NStE Nr. 20 zu § 21 StGB; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 24) zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 %o. Hieraus ist auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu schließen, zumal bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern schon Blutalkoholwerte unter 2,0 %o zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen können (vgl. BGH, StV 1984, 30). Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten die Einsichtsfähigkeit gefehlt hätte oder die Steuerungsfähigkeit völlig aufgehoben gewesen wäre, haben sich hingegen nicht ergeben. Auch der errechnete theoretische Alkoholisierungsgrad läßt nicht auf eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit schließen. Erst bei einem Überschreiten der Grenze von 2,5 %o ist mit dem völligen Ausschluß der Schuldfähigkeit zu rechnen.
IV.
- 10
Der Angeklagte hat sich somit der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.
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In dem festgestellten Geschehen liegt ein räuberischer Diebstahl entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht beschlossen. Des räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB macht sich schuldig, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt ausübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
- 12
Zwar war die Wegnahme der Mütze vollendet. Der Täter bricht fremden und begründet neuen eigenen Gewahrsam dann, wenn er unter Ausschluß des Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft erlangt. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Die Tatvollendung setzt keinen gesicherten Gewahrsam voraus. Die etwaige Wahrnehmung der Tat gibt vielmehr nur die Möglichkeit, dem Täter die Sache wieder abzunehmen (BGHSt 23, 254, 255). Bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen genügt als Wegnahmehandlung ein bloßes Ergreifen und Festhalten jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt wiederherstellen könnte (BGH, NStZ 2008, 624, 625). Nach diesen Maßstäben war die Wegnahme bereits vollendet, als der Angeklagte dem Geschädigten die Mütze vom Kopf riß, denn um die ungehinderte eigene Verfügungsgewalt wiederzuerlangen, hätte der Geschädigte sie ihm gegen dessen Widerstand entwinden müssen (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 14).
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Nach den Feststellungen zum Sachverhalt ist jedoch der subjektive Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weil der Angeklagte die Mütze nicht in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hat. Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache, indem der Täter entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen einverleibt, um die Sache für sich zu haben und sie - wenn auch nur auf begrenzte Zeit - wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen (vgl. BGHSt 16, 190, 192; S/S-Eser/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 242 Rn. 47). Wer jedoch, weil er an der Sache als solcher überhaupt kein Interesse hat, eine fremde Sache nur aus Spaß wegnimmt, um dem Eigentümer einen Streich zu spielen, will gerade nicht die Sache wie ein Eigentümer nutzen, indem er sie wirtschaftlich einsetzt, sondern will, selbst wenn er sich ihrer nicht sogleich, sondern erst später entledigt, den Eigentümer durch ihren Entzug vom Besitz ausschließen, um ihn durch die Sachentziehung zu ärgern oder zu reizen und ihm ohne Eigennutz seine Nutzungsmöglichkeiten zu entziehen, weshalb es trotz kurzfristiger Inbesitznahme der Sache an der Komponente der Aneignungsabsicht, aus der die Zueignungsabsicht neben dem Enteignungswillen besteht, fehlt (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1982, 810; OLG Frankfurt, StV 1984, 248, 249; BayObLG JR 1992, 346 mit zust. Anm. Meurer; LK-Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 150; Fischer, StGB, 59. Aufl., 242 Rn. 36; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 242 Rn. 21; Rengier, Strafrecht, Besonderer Teil I, 13. Aufl., § 2 Rn. 65).
V.
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Der Angeklagte war zur der Tat 19 Jahre alt, also Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.
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Auf den Angeklagten ist nach Überzeugung des Gerichts in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil sowohl Art und Umstände der Tat eine jugendtümliche Verhaltensweise zeigen als auch die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung solche Merkmale erkennen lassen, die charakteristisch für einen jungen Menschen sind, der sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Es gibt keine Straftat, die ihrer äußerlichen Struktur wegen nicht auch eine Jugendverfehlung sein könnte. Dies gilt auch für Gewalt- und Roheitsdelikte (Eisenberg, JGG, 15. Aufl., § 105 Rn. 35). Maßgebend ist, ob die Tatumstände und die Beweggründe der Tat diese als eine jugendtümliche Lebensäußerung erscheinen lassen oder nicht. Daß auch Erwachsene solche Taten begehen, spricht nicht gegen die Einstufung als Jugendverfehlung (vgl. BGH, NStZ 2001, 102; LG Gera, StV 1998, 346; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 105 Rn. 14; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Rn. 97). Danach kann auch die Anwendung von Gewalt jugendtümlich sein und eine Verhaltensweise darstellen, die aus einem Mangel an Mitgefühl, Selbstsicherheit und Hemmungskraft erklärbar ist (vgl. OLG Zweibrücken, NStE Nr. 1 zu § 105 JGG; HK JGG-Sonnen, 6. Aufl., § 105 Rn. 28). In der Existenz des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG kommt das Bestreben des Gesetzgebers zum Ausdruck, im Interesse des Heranwachsenden alles das dem Jugendstrafrecht zu unterstellen, was durch jugendliches Verhalten und Erscheinungsbild gekennzeichnet ist. Entscheidend sind also Tatausführung, Tatumstände und Täterpersönlichkeit.
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Der konkret begangene Gewaltakt erweist sich als Ausdruck einer unreifen Persönlichkeit. Er offenbart einen Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen. Das Verhalten des Angeklagten ist aus Imponiergehabe und Geltungsbedürfnis erklärbar sowie auf entwicklungsbedingte Unüberlegtheit und soziale Unreife zurückzuführen. Die Tat wurde unüberlegt und aus einer Laune heraus begangen. Sie entsprang impulsivem, unmittelbar aus der Situation hervorschießendem Handeln infolge rauschbedingter Euphorie und Enthemmtheit, das für die Entwicklungsstufe des Jugendlichen charakteristisch ist. Das begangene Aggressionsdelikt offenbart die erschreckend große Unfähigkeit des Angeklagten, einen von ihm bewußt provozierten Konflikt mit anderen Mitteln als demjenigen der kriminellen Gewalt zu lösen. Es handelt sich bei dem von dem Angeklagten verübten Gewaltakt daher nach den gesamten Umständen um eine jugendtypische Verhaltensweise, die den Antriebskräften der Entwicklung entsprang, und der Verfehlung des Heranwachsenden, die auf einem Mangel an Beherrschung sowie dem Leben im Augenblick unter Mißachtung möglicher Folgen beruhte, ein durchweg jugendtümliches Gepräge verleiht.
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Bei der Auswahl und Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Überlegungen leiten lassen:
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Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit infolge einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 %o erheblich eingeschränkt war. Zwar kann die Annahme verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des 21 StGB im vorliegenden Fall nicht zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB führen, da im Jugendstrafrecht die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts ohnehin nicht gelten (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Dafür ist dieser Milderungsgrund jedoch mit seinem vollen Gewicht bei der Straffolgenentscheidung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 08.09.1989 - 2 StR 207/89; BGH, Beschl. v. 17.03.1992 - 5 StR 652/91; OLG Zweibrücken, StV 1994, 599, 600).
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Um den erforderlichen Erziehungszweck zu erreichen, nämlich den Angeklagten von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten, und um dem Verletzten Nico M., der von dem Angeklagten tätlich angegriffen und nicht unerheblich verletzt worden ist, die ihm gebührende Genugtuung und Wiedergutmachung zu verschaffen, hielt es das Gericht unter den gegebenen Umständen für notwendig und geboten, dem Heranwachsenden als Wiedergutmachungsleistung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG aufzuerlegen, an den Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten immateriellen Schadens zu zahlen. Dadurch werden die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten strafrechtlich verdeutlicht und geltend gemacht. Dies hat den erzieherischen Zweck, dem Täter die Folgen seines Fehlverhaltens und die entsprechende Verantwortung für sein Handeln klar zu machen (vgl. Streng, Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Rn. 402). Für das Gericht steht fest, daß gerade unter Berücksichtigung des das gesamte Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht und den dadurch angerichteten Schaden einzustehen hat. Die Wahrung und Wiederherstellung des sozialen Friedens ist die vorrangige Aufgabe des Rechts. Das gilt insbesondere auch für das Strafrecht. Dieser Aufgabe dient die Schadenswiedergutmachung in herausragender Weise. Die Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens ist an sich die primäre Reaktion. Sie veranlaßt den Täter zur Beschäftigung mit dem Opfer und seinen legitimen Interessen und ruft durch die Motivation zu sozial konstruktiven und auch vom Täter als notwendig und gerecht empfundenen Leistungen spezialpräventiv förderliche Wirkungen hervor. Das Gericht hat sich dabei am konkreten Fehlverhalten des Angeklagten orientiert und ihm nur Belastungen auferlegt, die er als Folge der verübten Straftat bereits aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften zu tragen hat. Die angeordnete Schmerzensgeldzahlung steht in angemessenem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten einerseits und zu dem Unrechtsgehalt der verübten Tat andererseits. Da die Erfüllung dieser Wiedergutmachungsauflage gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 JGG mit dem Druckmittel des Jugendarrestes bewehrt ist, nützt die Auflage auch dem Geschädigten, der sonst seine zivilrechtlichen Ansprüche oft nur schwer durchsetzen könnte. Den erforderlichen Geldbetrag vermag der Angeklagte aus eigenen Mitteln unter persönlichen Opfern aufzubringen. Das Verbot unzumutbarer Anforderungen machte es jedoch erforderlich, ihm entsprechend § 42 StGB Ratenzahlungen zu gewähren.
VI.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Bei dem heranwachsenden Verurteilten sprach gegen die Anwendung des § 74 JGG, daß dieser über Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 950,00 Euro monatlich verfügt, weshalb es geradezu erzieherisch geboten war, ihm durch Auferlegung der Kosten auch die finanziellen Folgen seines Tuns eindringlich vor Augen zu halten, zumal bei Heranwachsenden eine Belastung mit Kosten und Auslagen eher in Betracht kommt als bei Jugendlichen (vgl. KG, NStZ-RR 2007, 64; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 74 Rn. 4).
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Referenzen
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