Beschluss vom Amtsgericht Schleswig - 930 F 14/23

Tenor

1. Die durch Entscheidung d. Children's Court For The District Of Thee Held in Kapstadt, Republik Südafrika, vom 31.01.2023 ausgesprochene Annahme des Kindes ... geb. ...2008 in ... Südafrika

durch

Herrn ..., geb. ...1976

wird anerkannt.

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen.

3. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.

Gründe

1

Das Children's Court For The District Of Thee Held in Kapstadt, Republik Südafrika hat mit Entscheidung vom 31.01.2023 die Adoption des Kindes ... geb ...2008 durch Herrn ... ausgesprochen.

2

Mit Antrag vom 28.08.2023 hat d. Annehmende die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG beantragt.

3

Aufgrund der vom Amtsgericht Schleswig durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der von dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralstelle für Auslandsadoption abgegebenen Stellungnahme vom 08.03.2024 sowie der weiteren Stellungnahme der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle vom 28.08.2024 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Adoptionsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die von den beteiligten Behörden noch aufgeworfenen Fragen konnten durch den Annehmenden zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden.

4

Aus der Gerichtsentscheidung ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler oder eine Nichtbeachtung des anwendbaren materiellen Adoptionsrechts. Soweit ersichtlich waren die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Adoption des Kindes erfüllt.

5

Der Children's Court in Kapstadt hat nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Anhörung der Beteiligten dem Adoptionsantrag des Annehmenden stattgegeben und die entsprechende Urkunde erstellt.

6

Gründe, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen, sind nicht erkennbar.

7

Die Prüfung hat ergeben, dass durch die anzuerkennende Adoption das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.


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