Beschluss vom Amtsgericht Schmallenberg - 3 M 469/04
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin abgeholfen und die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Schuldner auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
1
Gründe:
2Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Schmallenberg vom 30.07.2004 wurde unter anderem das Konto des Schuldners bei der gepfändet.
3Gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß legte der Schuldner Erinnerung gem. § 766 ZPO ein und beantragte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß dahingehend abzuändern, dass die eingehende Arbeitslosenhilfe auch nach Ablauf der 7-Tage Schutzfrist gem. § 55 SGB IV nicht der Pfändung unterworfen sei. Zur Begründung führt er an, dass er aufgrund in seiner Person liegender Umstände nicht immer innerhalb von 7 Tagen die Arbeitslosenhilfe abheben kann.
4Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 01.10.2004 der beantragten Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugestimmt, so dass die Rechtspflegerin am 08.10.2004 der Erinnerung abgeholfen und eine entsprechende Änderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorgenommen hat. In dem Beschluß wurden dann die Kosten des Erinnerungsverfahrens gem. § 91 ZPO der Gläubigerin auferlegt.
5Gegen die Kostenentscheidung wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass über die Kosten hier nach § 788 ZPO zu entscheiden sei und nimmt Bezug auf einen Beschluß des Amtsgerichts Biberach vom 21.09.2004.
6Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Sie ist auch nach § 569 ZPO zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.
7Die sofortige Beschwerde hat auch Erfolg, da sie im Ergebnis begründet ist.
8Die Frage, ob über die Kosten der Vollstreckungserinnerung gem. § 788 oder gem. den §§ 91 ff ZPO zu entscheiden ist, ist umstritten. Teilweise wurde im Schrifttum die Auffassung vertreten über die Kosten einer erfolgreichen Vollstreckung sei nach § 788 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (Thomas/Putzo ZPO, 15. Auflage, § 766 Anm. 9, nicht mehr in der 24. Auflage). Dabei wird jedoch nicht hinreichend beachtet, daß es sich bei der Erinnerung nach § 766 ZPO um einen eigenständigen Rechtsbehelf handelt, der sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner eingelegt werden kann; für eine Kostenentscheidung zugunsten des Schuldners bietet § 788 Abs. 1 ZPO 788 keine Grundlage. Mit Recht wird daher überwiegend davon ausgegangen, daß über die der erfolgreichen Erinnerung nach §§ 91 ff. zu befinden ist (BGH NJW-RR 1989, 125; Zöller-Stöber, § 766 Rdnr. 34; Stein-Jonas-Münzberg, , 20. Aufl., § 766 Rdnr. 41; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 46. Aufl., § 766 Anm. 3 E; anders die von der Gläubigerin vorgelegte Entscheidung des AG Biberach vom 21.09.2004).
9Dies führt jedoch dennoch zum Erfolg der sofortigen Beschwerde. Denn grundsätzlich hat der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu vertreten. Der Gläubiger kann deshalb nicht mit Kosten, insbesondere Vollstreckungskosten belastet werden, die darauf beruhen, dass der Schuldner nicht zahlt. Für die Vollstreckungskosten stellt dies § 788 ZPO eindeutig klar.
10Grundsätzlich sind diese Wertungen aber auch bei Kostenentscheidungen gem. den §§ 91 ZPO zu berücksichtigen. Dies führt hier gem. § 93 ZPO zur Auferlegung der Kosten auf den Schuldner. Denn die Gläubigerin hat nicht durch ihr Verhalten Anlaß zur Einlegung der Erinnerung gegeben. Vielmehr liegen die Gründe für die Erinnerung bei der an sich gerechtfertigten Vollstreckungsmaßnahme ausschließlich in der Sphäre des Schuldners. Da nach Einlegung der Erinnerung die Gläubigerin den Anspruch des Schuldners auf Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sofort anerkannt hat, waren die Kosten der Vollstreckungserinnerung allein dem Schuldner aufzuerlegen.
11Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 97 ZPO.
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