Beschluss vom Amtsgericht Schmallenberg - 2 XVII 94/23 M
Tenor
Im Wege einer einstweiligen Anordnung
wird die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigt, soweit dazu eingesetzt werden:
5-Punkt-Fixierung, Bettgitter, Bauchgurt
Die Genehmigung ist befristet bis zum 22.09.2023.
Zum Verfahrenspfleger wird Herr Rechtsanwalt N bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Die Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers wird einschließlich Auslagen auf 100,00 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
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Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf §§ 1831 Abs. 1 Nr. 1, 1867 BGB in Verbindung mit § 331 FamFG.
3Nach dem ärztlichen Zeugnis des Herrn K S liegt bei Herrn P P ein Durchgangssyndrom, nämlich ein protrahiertes Delir bei Myikardinfarkt und COPD vor.
4Es besteht eine Eigengefährdung durch die Entfernung lebensnotwendiger Beatmungszugänge und lebensnotwendiger intravenöser Zugänge. Bei der Bemessung der Genehmigungsfrist ist das Gericht der ärztlichen Stellungnahme gefolgt. Dieser Gefahr kann nach den Feststellungen des Sachverständigen und dem Ergebnis der Anhörung nicht durch andere weniger belastende Maßnahmen vorgebeugt werden. Mit dem Betroffenen ist eine geordnete Verständigung über die Notwendigkeit solcher Maßnahmen nicht möglich.
5Auch bei Patienten im Delir ist im Regelfall eine richterliche Genehmigung von Fixierungsmaßnahmen erforderlich. Zwar befinden sich diese in einem Zustand, der einen freien Willen ausschließt. Dennoch ist von willensgesteuerten Bewegungen auszugehen, wenn der Patient versucht, sich die von ihm als unangenehm empfundenen medizinischen Zugänge zu entfernen. Nur wenn es sich um reflexartige, unkontrollierte Bewegungen handelt, durch die sich der Betroffene insoweit gefährdet, als versehentlich Zugänge oder Katheter herausgerissen werden, besteht keine Genehmigungspflicht (BeckOGK/Brilla, 15.6.2023, BGB § 1831 Rn. 127).
6Wegen der Eilbedürftigkeit war die Anordnung nach § 1867 BGB zu treffen.
7Die Bemessung der Genehmigungsfrist ist unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände erfolgt.
8Das Gericht war auch befugt, eine vorläufige Anordnung nach § 1867 BGB zu treffen, obgleich der Betroffene durch seine Ehefrau im Rahmen des § 1358 BGB vertreten wird. Für dieses Vertretungsrecht verweist § 1358 Abs. 1 S. 3 BGB ausdrücklich auf die Befugnis, über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB entscheiden und entsprechende Anträge beim Betreuungsgericht zu stellen (zum Erfordernis der Genehmigung durch das Betreuungsgericht s. BeckOGK/Erbarth, 1.6.2023, BGB § 1358 Rn. 156).
9Aus diesem Zusammenhang und der ratio legis der Vorschrift ergibt sich die Anwendbarkeit des § 1867 BGB, auch wenn dieser in der Aufzählung der anwendbaren Vorschriften des § 1358 Abs. 6 BGB nicht erwähnt ist. Denn durch die Verweise in Abs. 6 wird der vertretende Ehegatte zum Schutz seines erkrankten Ehegatten insoweit den gleichen Bindungen unterworfen wie ein Vorsorgebevollmächtigter oder ein gerichtlich bestellter Betreuer. Das betrifft die notwendigen Genehmigungen des Betreuungsgerichts sowie die Art und Weise der Wahrnehmung der Vertretung (MüKoBGB/Roth, 9. Aufl. 2022, BGB § 1358 Rn. 25).
10Eine Auffassung, die zur Nichtanwendung des § 1867 BGB kommt, würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht gerecht. Bei kurzfristiger Nichterreichbarkeit des Ehegatten - wie hier - bliebe den behandelnden Ärzten zur Abwehr erheblicher Gesundheits- oder Lebensgefahren nur der Rückgriff auf Notstandsgesichtspunkte. Diese Konstruktion wird dann aber der verfassungsrechtlich zwingend erforderlichen richterlichen Kontrolle bei Fixierungen, bei denen es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG handelt, nicht gerecht (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren vgl. BVerfG Urteil vom 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 in NJW 2018, 2619).
11Verfahrenspflegschaft wurde angeordnet, rechtliches Gehör wurde gewährt.
12Die Bestellung des Verfahrenspflegers beruht auf § 317 FamFG.
13Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
16Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist die/der Betroffene selbst.
17In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.
18Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt
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deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
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eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie
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der Leiter der Einrichtung, in der die/der Betroffene lebt,
soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.
24Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
25Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schmallenberg, Im Ohle 6, 57392 Schmallenberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die/Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schmallenberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.
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Referenzen
- BGB § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen 2x
- BGB § 1867 Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts 5x
- BGB § 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge 3x
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- 2 BvR 309/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 502/16 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2018, 2619 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 317 Verfahrenspfleger 1x