Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 71h III 165/25
Tenor
Der Geburtseintrag XXX bei dem Standesamt S. von B. ist wie folgt zu berichtigen: Die Folgebeurkundung 2 vom 2025 wird für gegenstandslos erklärt.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG).
Gründe
I.
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Das Verfahren betrifft einen Berichtigungsantrag der zuständigen Aufsichtsbehörde, Senatsverwaltung für Inneres und Sport, zum Eheregistereintrag XXX bei dem Standesamt S. von B.. Das beteiligte Ehepaar hat im Rahmen seiner Eheschließung am ......2019 bei dem Standesamt S. von B. den Geburtsnamen der Ehefrau zum Ehenamen bestimmt. Der Ehemann stellte gemäß Beurkundung vom ......2019 diesen Ehenamen seinem Geburtsnamen voran.
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Mit Erklärung vom 08.05.2025 widerriefen die beteiligten Eheleute gegenüber dem Standesamt L. die Bestimmung des Ehenamens gem. Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Das Standesamt S. von B. nahm die Erklärung entgegen und beurkundete sodann am 2025 die Folgebeurkundung 1, wonach beide Ehegatten auch in der Ehe ihre Familiennamen vor der Ehe führen.
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Mit weiterer Erklärung vom 20.05.2025 gegenüber dem Standesamt L. bestimmten die Eheleute nachträglich den Familiennamen des Ehemannes zum Ehenamen. Das Standesamt S. von B. nahm diese Erklärung entgegen und beurkundete am ......2025 die Folgebeurkundung 2, wonach der Familienname des Ehemannes als Ehename eingetragen wurde.
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Die Ehegatten haben zwei in der Ehe geborene Kinder. Für das Kind C. C. A. C., geboren am ......2020 haben die Ehegatten aufgrund der nachträglichen Bestimmung des Ehenamens eine Anschlusserklärung abgegeben, deren Entgegennahme von dem Standesamt T. abgelehnt wurde. Hierzu wurde von den Ehegatten zum gerichtlichen Az: 71h III 228/25 ein Anweisungsantrag gestellt. Für das Kind Y. A. M. C. haben die Ehegatten ebenfalls eine Anschlusserklärung abgegeben, die von dem Standesamt P. entgegengenommen und mit Folgebeurkundung vom ......2025 dem Geburtenregister beigeschrieben wurde.
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Die zuständige Aufsichtsbehörde beantragt mit Antrag vom 26.06.2025:
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Die Folgebeurkundung 2 zur nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens vom 2025 ist für gegenstandslos zu erklären.
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Die Beteiligten beantragen,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Aufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass die Folgebeurkundung unzulässig sei, da der Antrag der Eheleute vom 20.05.2025 zur nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens nicht wirksam habe erklärt werden können.
II.
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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Für die Berichtigung eines Eintrages im Personenstandsregister nach § 48 PStG ist es erforderlich, dass eine anfängliche Unrichtigkeit besteht. Ein abgeschlossener Registereintrag ist von Anfang an fehlerhaft, wenn er tatsächlich oder rechtlich unrichtig oder unvollständig ist und in dieser Form nie hätte beurkundet werden dürfen. Dies ist hier der Fall.
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Die Eheleute konnten den Familiennamen des Mannes nach Widerruf ihrer Ehenamensbestimmung nachträglich nicht wirksam zum Ehenamen bestimmen, sodass die Folgebeurkundung unrichtig ist. Sie ist daher für gegenstandslos zu erklären ist.
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Mit der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB hat der Gesetzgeber zusätzliche Möglichkeiten der Ehenamensbestimmung für diejenigen Ehegatten geschaffen, die mit Inkrafttreten des neuen Namensrechts bereits einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben. Die mit der Überleitungsvorschrift geschaffenen zusätzlichen Möglichkeiten sind dabei abschließend in der Überleitungsvorschrift aufgeführt. Zum einen besteht danach für die Ehegatten die Möglichkeit, nachträglich einen sogenannten echten Ehedoppelnamen (Nr. 1) zu bestimmen, oder aber zu ihren jeweiligen, vor der Ehe geführten Namen durch Widerruf der Ehenamensbestimmung zurückzukehren (Nr.2) und sodann den Geburtsnamen ihrer Kinder nach Absatz 2 neu zu bestimmen. Der Gesetzgeber wollte mit diesen beiden Möglichkeiten denjenigen Ehegatten, die vor der Gesetzesänderung bereits einen Ehenamen geführt haben, die Möglichkeit geben, die zuvor eingeschränkte Wahlfreiheit zu kompensieren. Diese umfasste zum einen die Erteilung eines echten Ehedoppelnamen und zum anderen die Erteilung eines Doppelnamen für die gemeinsamen Kinder, um die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren. Weitere darüber hinausgehende Möglichkeiten sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
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Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Eheleute, die bereits am 01.05.2025 einen Ehenamen führen, nach der neuen Rechtslage jede vom Gesetz nach neuem Recht vorgesehene Möglichkeit haben, ihren Ehenamen neu zu bestimmen, hätte es der Regelung des Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nicht bedurft. Denn für den Fall, dass der Widerruf der Bestimmung des Ehenamens nach dem Willen des Gesetzgebers dazu führen sollte, dass nach dem ab dem 01.05.2025 geltenden Recht ein neuer Ehename bestimmt werden kann, würde schon § 1355 Abs 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB die Möglichkeit beinhalten, einen echten Ehedoppelnamen zu bestimmen. Man hätte somit die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nicht gebraucht.
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Hinzu kommt, dass der in Art. 229 § 67 EGBGB geregelte Widerruf eine Ausnahme im Konzept des Namensrechts darstellt. Insoweit kann auch die von Dutta (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. Auflage, Rn. III - 611) vertretene Auffassung nicht überzeugen, wonach die erneute Bestimmung möglich sein soll, weil in der Überleitungsvorschrift (als Ausnahmevorschrift) kein ausdrückliches Verbot enthalten sei. Die Überleitungsvorschrift stellt gerade diejenigen Ausnahmen dar, unter denen trotz erfolgter und grundsätzlich unwiderruflicher Ehenamensbestimmung neue Möglichkeiten zur Namensbestimmung vorhanden sein sollten. Die Vorschrift regelt diese Ausnahmen auch abschließend.
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Der Gesetzgeber hat an keiner Stelle der Gesetzesbegründung (BT- Drucksache 20/9041) den Eindruck aufkommen lassen, dass mit dem Namensänderungsgesetz die Ehenamensbestimmung für alle Ehegatten neu aufleben soll oder im Grundsatz eine einmal erfolgte Namenserteilung frei widerruflich sein soll. Vielmehr wird an mehreren Stellen der Gesetzesbegründung klargestellt, dass das neue Namensrecht zwar einige zusätzliche Möglichkeiten enthalten soll, aber keine weitreichende Liberalisierung des Namensrechts gewollt war.
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So auf Seite 23 unter II: „Darüber hinaus befürworteten die Expertinnen und Experten überwiegend eine anlasslose Namensänderung alle zehn Jahre sowie in diesen Fällen die freie Namenswahl, also den Wegfall sämtlicher Einschränkungen bei der Auswahl des Namens. Für eine derart weitreichende Liberalisierung der namensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist allerdings kein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis erkennbar. Auch wäre die von den Expertinnen und Experten im Eckpunktepapier vorgeschlagene Umstrukturierung des Namensrechts insbesondere im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Aspekte nicht kurzfristig realisierbar. Die Lösung der oben unter I.1. des Allgemeinen Teils der Begründung beschriebenen konkreten Defizite und Probleme des deutschen Namensrechts, die auch die Arbeitsgruppe in ihren Eckpunkten angesprochen hat, drängt jedoch, so dass ein hierauf konzentriertes Vorgehen geboten erscheint.“
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Weiterhin auch auf Seite 24, unter III a) „Die beabsichtigten Regelungen schaffen eine weitere Möglichkeit bei der Auswahl des Familiennamens, indem erstmals die Wahl eines einheitlichen Doppelnamens für Ehegatten sowie für gemeinsame Kinder geschaffen wird. Das Namensrecht wird damit dem gesellschaftlichen Bedürfnis nach einer solchen Wahlmöglichkeit gerecht. Ehegatten können erstmals gleichberechtigt beide bisherigen Familiennamen zum Ehenamen (der kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder wird) bestimmen und müssen sich nicht mehr für einen Namen entscheiden. Eltern, die keinen Ehenamen führen, können ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erteilen und damit die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen auch nach außen dokumentieren.“
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Die Überleitungsvorschrift regelt somit abschließend die zusätzlichen Möglichkeiten für Ehegatten, die ihr Bestimmungsrecht bereits vor Inkrafttreten des Namensänderungsgesetzes bereits verbraucht hatten. Ein Austausch des Ehenamens ist damit nicht erfasst, so dass die Folgebeurkundung unrichtig ist.
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Die Argumente der Beteiligten führen zu keiner anderen Beurteilung. Das Berichtigungsverfahren dient gerade der Beurteilung, ob die bereits vorgenommene Beurkundung rechtmäßig erfolgt ist oder nicht. Ob die zuständige Aufsichtsbehörde für das Standesamt P. ebenfalls einen Berichtigungsantrag stellt und wie das zuständige Gericht entscheidet, ist für dieses Verfahren nicht entscheidend. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Eine ständige Entscheidungspraxis der Standesämter, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen könnte, liegt hier (noch) nicht vor. Vertrauensschutz auf die bereits erfolgten Beurkundungen und den ggf. tatsächlich seitdem geführten Namen käme im Übrigen nur in Betracht, wenn dieser auch in zeitlicher Hinsicht bereits über einen längeren Zeitraum geführt worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall.
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Die Berichtigung hat zur Folge, dass die Ehegatten aufgrund des erklärten Widerrufs ihren jeweils vor der Ehe geführten Namen auch in der Ehe führen. Insoweit bestehen auch unter Berücksichtigung der Namensführung der Tochter, zu der vor dem hiesigen Gericht zum Az: 71h III 228/25 ein Verfahren geführt wird, keine kindeswohlbezogenen Bedenken, die eine andere Beurteilung rechtfertigen können. Denn diese würde bei Ablehnung des Anweisungsantrages weiterhin den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen tragen.
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Die weiteren - im Wesentlichen finanziellen - Dispositionen könne ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.
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Gerichtliche Kosten werden gem. Vorbemerkung 1.5.2 zu Anlage 1 zum GNotKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden gem. § 81 FamFG nicht erstattet. Eine Kostenentscheidung ist daher entbehrlich.
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Referenzen
- 71h III 228/25 2x (nicht zugeordnet)