Urteil vom Amtsgericht Schwelm - 20 C 399/05
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts N vom 04.10.2005 Aktenzeichen: 05 5845245 0 0 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte das mit "Schuldanerkenntnis und Teilzahlungsvereinbarung, Aktenzeichen: Bl SM/#####/####" überschriebene Schriftstück im Original herauszugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe
4Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Einspruch gegen den Vollstrekkungsbescheid hat in der Sache Erfolg.
5Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 131,38 € zu. Zwar hat die Beklagte am 01.04.2004 ein Schuldanerkenntnis mit Teilzahlungsvereinbarung unterzeichnet, wonach sie sich verpflichtet, an die Klägerin 171,38 € in monatlichen Raten von 50,00 € zu zahlen. In dieser Vereinbarung ist ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB zu sehen. Daraus, dass der Vertragstext den Verpflichtungsgrund nicht näher nennt, ergibt sich, dass mit diesem Anerkenntnis eine neue, von dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis unabhängige Verpflichtung begründet werden sollte. Das Schuldanerkenntnis entsprach auch der in § 781 BGB festgelegten Schriftform.
6Soweit die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten wird, ist diese auch mit der Gläubigerin des Schuldanerkenntnisses identisch. Im Hinblick auf die Selbständigkeit dieses Anerkenntnisses ist die Frage, ob auch hinsichtlich des etwaigen Grundgeschäfts eine Legitimation der Klägerin besteht, unerheblich.
7Der Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen, weil die Klägerin das aufgrund des Anerkenntnisses Erlangte alsbald gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB an die Beklagte zurück zu gewähren hätte (dolo agit qui petit quod statim rediturus est). Der allgemeine
8ArglistEinwand gem. § 242 BGB wird durch die Bereicherungseinrede des § 821 BGB auch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 2005, 2991, 2993). Das konstitutive Schuldanerkenntnis unterliegt vorliegend der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1, erste Alternative, Abs. 2 BGB. Ein solches Anerkenntnis ist danach kondizierbar, wenn die gesicherte Forderung wie hier nicht besteht (vgl. BGH, NJW 1991, 2140). Vorliegend ist nicht festzustellen, dass wie von der Klägerin behauptet die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Forderung diejenige aus der Bestellung der Beklagten vom 23.07.2003 ist, mit der sie bei der Klägerin das Heilmittelset "Medizin Gottes" zum Preis von 29,99 € zzgl. 4,00 € für Porto und Verpackung bestellt hat. Denn zum einen trägt die Klägerin vor, dass die Forderung 40,48 € und nicht 33,99 € betrage. Zum anderen trägt die Klägerin vor, dass die Bestellung vom 25.07.2003 sei. Ausweislich des Besteilformulars datierte sie jedoch auf den 23.07.2003. Darauf wurde die Klägerin auch bereits durch die Beklagte hingewiesen. Es kann daher dahinstehen, ob eine Forderung aus der Bestellung dieses Heilmittelsets sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ist, denn die Klägerin hat das Bestehen einer derartigen Forderung in Höhe von 40,48 € schon nicht dargelegt. Damit hat die Klägerin das konstitutive Schuldanerkenntnis vom 01.04.2004 ohne Rechtsgrund erhalten.
9Der Bereicherungsanspruch ist auch nicht aus anderen Gründen abzulehnen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2006 glaubhaft und glaubwürdig erklärt, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses davon ausgegangen sei, dass die Forderung bestehe. Danach ist nicht festzustellen, dass sie gemäß § 814 BGB in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat.
10Vorliegend ist der Bereicherungsanspruch der Beklagten auch nicht durch den Abschluss eines Vergleichs untergegangen. Denn in der Schuldanerkenntnis und Teilzahlungsvereinbarung vom 01.04.2004 ist kein Vergleich im Sinne von § 779 BGB zu sehen. Ein Vergleich im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein
11Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Da die Beklagte davon ausging, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin besteht, als sie das Schuldanerkenntnis unterzeichnete und sie mit ihrer Unterschrift lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen wollte, lag eine Unsicherheit auf Seiten der Beklagten über das Bestehen des Anspruchs nicht vor. Sie wollte durch die Unterzeichnung der Vereinbarung keine klare Rechtslage schaffen, sondern vielmehr eine vermeintliche Verpflichtung durch eine Ratenzahlung erfüllen.
12Damit steht der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis und Teilzahlungsvergleich der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen. Die Klägerin hat danach gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch.
13Der Beklagten steht aber gegen die Klägerin der mit der Widerklage geltend gemachte Herausgabeanspruch zu. Dieser ist zulässig. Insoweit besteht insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis, da dieser Anspruch über die Negation des Klageantrags hinausgeht. Die Beklagte hat auch ein legitimes Interesse an der Herausgabe des Schriftstücks, damit die Klägerin aus diesem keine Rechte mehr gegen die Beklagte herleiten kann. Dies gilt insbesondere für ein Austauschen der zugrunde liegenden Hauptforderung.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 und 700, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
15Streitwert bis zum 09.11.2005: 226,26 E
16ab dem 10. 11.2005: 131,38 E
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