Urteil vom Amtsgericht Schwelm - 50 Ds-500 Js 454/14-274/14

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Adhähsionsantrag des Geschädigten M. wird wegen doppelter Rechtshängigkeit (vollstreckbarer Mahnbescheid existiert) zurückgewiesen.

Dass bei der Tat sichergestellte ein Handmesser des Angeklagten wird eingezogen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 74 StGB


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