Beschluss vom Amtsgericht Schwelm - 82 XVII 31/16 M

Tenor

wird der Aufgabenkreis des Betreuers Herr I nicht verändert. Die Bestellung umfasst weiterhin folgende Aufgabenkreise:

Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der GesundheitsfürsorgeGesundheitsfürsorgePostangelegenheitenVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen

Der/Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).

Die angeordnete Frist zur Überprüfung der Betreuung bleibt bestehen.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.


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