Beschluss vom Amtsgericht Schwelm - 82 XVII 31/16 M
Tenor
wird der Aufgabenkreis des Betreuers Herr I nicht verändert. Die Bestellung umfasst weiterhin folgende Aufgabenkreise:
Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der GesundheitsfürsorgeGesundheitsfürsorgePostangelegenheitenVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen
Der/Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).
Die angeordnete Frist zur Überprüfung der Betreuung bleibt bestehen.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2Zur Begründung wird auf den Beschluss des AG Schwelm vom 16.08.2016 verwiesen.
3Dieser war aufgrund einer versehentlichen Auslassung zu berichtigen. Infolge einer fehlerhaften EDV-Einstellung ist der Aufgabenkreis der Vermögenssorgen, für den der Einwilligungsvorbehalt eingerichtet werden sollte, nicht in dem Beschluss aufgeführt worden. Diesbezüglich ist der vorbenannte Beschluss zu ergänzen.
4Es besteht die Gefahr, dass der/die Betroffene sich krankheitsbedingt erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme des Sachverständigen/der Sachverständigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich.
5Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
8Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
9Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
10Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
11Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
12Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schwelm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
13Schwelm, 02.09.2016Amtsgericht
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