Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Schwelm - 34 F 56/24
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, 1.
für das Kind P., geb. am 00.00.0000, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im
Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Januar 2024 in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gem. der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 125,00 € bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 355,00 € ergibt sowie
2.
Für das Kind S., geb. am 00.00.0000, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Januar 2024 in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gem. der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 125,00 € bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 355,00 € ergibt.
Bereits geleistete Zahlungen sind in Abzug zu bringen.
Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, für den Monat Februar 2024 einen Gesamtunterhalt für beide Kinder in Höhe von 141,81€ zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsgegner.
1
Gründe: I.
2Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder P., geboren am 00.00.0000 und S., geboren am 00.00.0000 hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung im mütterlichen Haushalt.
3Die Kindesmutter begehrt nunmehr Titulierung des Unterhaltsanspruches der Kinder in Höhe von 105%.
4Sie behauptet, der Kindesvater verdiene monatlich netto rund 2.436,00 €. In der Zeit von September 2023 bis Dezember 2023 habe er auch monatlich 356,00 € je Kind gezahlt. Dem Titulierungsinteresse sei er jedoch nicht nachgekommen. Ferner habe er in der Zeit von Januar 2024 bis einschließlich März 2024 überhaupt nicht gezahlt, ab April zahle er mnoatlich 447,0 € für beide Kinder zusammen.
5Sie beantragt. den Antragsgegner zu verpflichten,
61. für das Kind P., geb. am 00.00.0000, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen
7Kindesunterhalt ab Januar 2024 in Höhe von 105 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gem. der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 125,00 € bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 379,00 € ergibt sowie
82. Für das Kind S., geb. am 00.00.0000, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Januar 2024 in Höhe von 105 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gem. der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 125,00 € bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 379,00 € ergibt.
9Der Antragsgegner hat den Antrag in Höhe von 100,00 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle ab April 2024 anerkannt.
10Im Übrigen beantragt er, den Antrag zuzückzuweisen.
11Er behauptet, im Übrigen nicht leistungsfähig zu sein. Er habe schuldlos zum 31.12.2023 seine Anstellung verloren und erst zu März 2024 eine erneute Tätigkeit begonnen.
12Für Januar 2024 habe er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.317,36 € bezogen, für Februar in Höhe von 1.591,81 €.
13Ab März verdiene er monatlich netto rund 2.000,00 €, sonstige Gratifikationen werden nicht geleistet.
14II. Der Antrag ist zulässig und zum größten Teil begründet.
15Dass der Antragsteller Kindesunterhalt in Höhe von 100 Prozent zu leisten hat, ist unstreitig, da insoweit ein Anerkenntnis vorliegt. 100% sind auch bereits ab März zu leisten, ganz gleich, dass der Lohn erst zum Ende des Monats zur Auszahlung gelangt ist.
16Eine darüber hinausgehende Unterhaltsverpflichtung besteht jedoch nicht. Bei einem Nettogehalt von rund 2.000,00 € ist der Antragsteller in die erste Stufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen.
17Ferner besteht auch für den Monat Januar 2024 keine Unterhaltsverpflichtung, da insoweit das Arbeitslosengeld unterhalb des Selbstbehaltes liegt.
18Für den Monat Februar besteht die Unterhaltsverpflichtung aus selben Gründen nur in einer Höhe von 141,81 €.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
21Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwelm eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
22Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
23Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
24Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
25Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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