Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Schwelm - 34 F 56/24

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, 1.

für das Kind P., geb. am 00.00.0000, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im

Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Januar 2024 in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gem. der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 125,00 € bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 355,00 € ergibt sowie

2.

Für das Kind S., geb. am 00.00.0000, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Januar 2024 in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gem. der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 125,00 € bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 355,00 € ergibt.

Bereits geleistete Zahlungen sind in Abzug zu bringen.

Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, für den Monat Februar 2024 einen Gesamtunterhalt für beide Kinder in Höhe von 141,81€ zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsgegner.


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