Beschluss vom Amtsgericht Schwerin - 50 M 1709/16

Tenor

1. Auf die Erinnerung der Gläubigerinnen ERGO Versicherung Aktiengesellschaft vom 27.04.2016 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Werner vom 15.02.2016 (DR II 200/16) teilweise wie folgt geändert:

Vermögensverzeichnis an Drittgläubiger (Nr. 261 KV-GvKostG)

        

€       

33,00 

Entgelt Zustellung (Nr. 701 KV-GvKostG)

        

€       

3,45   

Auslagenpauschale (Nr. 716 KV-GvKostG)

        

€       

 6,60 

                 

€       

43,05 

2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

3. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, der Gläubigerin die zu viel erhobenen Kosten zu erstatten.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Auf den Auftrag der Gläubigerin, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen, übersandte ihr der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des bereits in der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses (§ 802d ZPO). Außerdem ordnete er die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis an (§ 882c ZPO) und stellte ihr die Anordnung per Post zu.

2

Mit der Kostenrechnung vom 15.02.2016 setzte der Gerichtsvollzieher - unter anderem - eine Gebühr für die Postzustellung (Nr. 101 KV-GvKostG: € 3,00) sowie das Zustellungsentgelt (Nr. 701 KV-GvKostG: € 3,45 und eine Auslagenpauschale (Nr. 716 KV-GvKostG: € 7,20) an.

3

Dagegen wendet sich die Gläubigerin. Sie ist der Ansicht, der vollstreckende Gläubiger könne für die Kosten der Eintragungsanordnung nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich dabei um ein gesondertes, vom Vollstreckungsauftrag losgelöstes Amtsverfahren handele. Der Gläubiger sei insoweit nicht Auftraggeber; für ihn sei das Schuldverzeichnis ohne Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erinnerungsschrift vom 27.04.2016 Bezug genommen.

4

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

5

Die gemäß § 766 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 6 bis 8 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

6

1. Der Gerichtsvollzieher kann keine Gebühr nach Nr. 101 KV-GVKostG in Höhe von € 3,00 für die Ausführung der Postzustellung der Eintragungsanordnung an die Schuldnerin ansetzen. Dieser Gebührentatbestand erfasst nur Zustellung im Parteibetrieb, während hier eine Amtszustellung vorliegt.

7

a) Ob es sich bei dieser Zustellung an den Schuldner um eine Amtszustellung oder um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich beantwortet.

8

Ein Teil der Rechtsprechung vertritt schon seit längerer Zeit die Ansicht, die Eintragungsanordnung sei von Amts wegen zuzustellen (vgl. AG Mannheim vom 18.05.2015 - 7 M 33/15; AG Pinneberg vom 29.10.2014 - 77 M 798/15; LG Lüneburg vom 14.04.2015 - 5 T 15/15; OLG Düsseldorf vom 03.02.2015 - 10 W 16/15; alle zitiert nach juris). Zur Begründung wird angeführt, eine Zustellung im Parteibetrieb sei hier entgegen §§ 191, 166 Abs. 2 ZPO weder zugelassen noch vorgeschrieben, weil weder dem Gesetz noch seiner Begründung dazu nähere Bestimmungen zu entnehmen seien. Auch der Verweis durch § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO kläre nicht, ob die Zustellung im Amts- oder Parteibetrieb vorgenommen werde. Ferner diene die Eintragungsanordnung nicht der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, sondern dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs als Warnung vor einem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligem Schuldner. Danach müsse die von Amts wegen anzuordnende Eintragung auch im Amtsbetrieb zugestellt werden. Der Gläubiger des vorangegangen Vollstreckungsverfahrens haben keinen Einfluss auf das Eintragungsanordnungsverfahren; dieses Verfahren sei auch nicht mehr von seinem Antrag umfasst. Der Gerichtsvollzieher nehme auch in anderen Fällen Amtszustellungen vor, z.B. die Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft und die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

9

Ein anderer Teil der Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, es liege eine Zustellung im Parteibetrieb vor (vgl. AG Dillenburg vom 24.03.2015 - 74 M 2831/14; AG Darmstadt vom 24.01.2014 - 63 M 33244/13; LG Stuttgart vom 26.03.2015 - 2 T 109/15; LG Verden vom 11.12.2014 - 6 T 124/14; alle zitiert nach juris; offen lassend: OLG Stuttgart vom 09.02.2015 - 8 W 480/14, BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg vom 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14, juris). Begründet wird dies u.a. wie folgt: Da die Zwangsvollstreckung nur auf Antrag des Gläubigers stattfinde, seien in der Regel die Zustellungen im Rahmen dieses Verfahrens durch den Gläubigerantrag veranlasst und daher im Parteibetrieb vorzunehmen. Dass die Eintragungsanordnung von Amts wegen zu veranlassen sei, beziehe sich lediglich auf die Entscheidung hinsichtlich der Eintragung, nicht aber auf die Zustellart. Auch die Bezugnahme auf § 763 ZPO hinsichtlich der Zustellung an den Schuldner spreche für den Parteibetrieb, weil diese Vorschrift nur diese Zustellart vorsehe. Die Regelung in §§ 882c Abs. 2 Satz 2, 763 ZPO bestimme eine Abweichung vom Grundsatz der Amtszustellung nach § 166 Abs. 2 ZPO. Da der Gerichtsvollzieher nach § 168 Abs. 2 ZPO am Verfahren der Amtszustellung nur aufgrund einer richterlichen Anordnung teilnehme, eine solche aber nicht vorliege, werde hier im Parteibetrieb zugestellt.

10

b) Im Ergebnis sprechen die gewichtigeren Argumente für eine Amtszustellung, auch wenn diese Qualifizierung nur schwer in das System der Gerichtsvollziehertätigkeit einzuordnen ist und wenn sich daraus weitere klärungsbedürftige Aspekte ergeben.

11

Für eine Amtszustellung insbesondere, dass der Gläubiger auf das Eintragungsverfahren mangels Dispositionsbefugnis keinen Einfluss hat, weil es nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers dient, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und damit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14 –, Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2016 - 14 W 813/15; OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2016 - 17 W 177/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2016 - 14 W 1/16; OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2016 - 3 W 22/16; OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2016 - 2 W 100/16; alle juris).

12

c) Vor diesem Hintergrund sind für die Erhebung einer Gebühr für die Gerichtsvollziehertätigkeit nach den Nr. 100, 101 KV-GvKostG kein Raum, weil diese ausdrücklich lediglich für Parteizustellung erhoben werden können.

13

Dadurch vermindert sich anteilig auch die Auslagenpauschale des Gerichtsvollziehers nach Nr. 716 GvKostG auf € 6,60 (€ 33,00 x 20%).

14

2. Die Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Postzustellung nach Nr. 701 KV-GvKostG in Höhe von € 3,45 sind indes zu Recht gegenüber der Gläubigerin angesetzt worden.

15

Aus der Qualifizierung als Amtszustellung ergibt sich - wie ausgeführt - zwar, dass der Gläubiger keine gesonderten Gebühren dafür entrichten muss. Damit ist aber nicht verbunden, dass er auch von der Erstattung der Auslagen befreit ist.

16

Er ist dafür gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG Kostenschuldner, weil er mit seinem Vollstreckungsauftrag die Ursache für die Eintragungsanordnung gesetzt hat. Das Eintragungsverfahren ist nicht vollständig getrennt vom Vermögensauskunftsverfahren zu betrachten; es handelt sich vielmehr um dessen zwingende Folge, wenn die Auskunft nicht abgegeben wurde oder der Gläubiger nicht befriedigt worden ist (werden kann). Darüber hinaus dient die Eintragung durchaus auch dem Gläubigerinteresse: Der Schuldner kann nämlich eine vorzeitige Löschung aus dem seine Bonität belastenden Schuldnerverzeichnis erreichen, wenn er die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

17

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ersichtlich nicht bezweckte, dass die Gerichte mit Einführung des neuen Schuldnerverzeichnisses Fremdkosten in Form Auslagen, die an Dritte zu zahlen sind, zu tragen haben. Für die Auskünfte, die der Gerichtsvollzieher ggf. zusätzlich benötigt, um die im Schuldnerverzeichnis zu vermerkenden Daten zu beschaffen, hat er deshalb für Kostenfreiheit gegenüber diesen Drittstellen gesorgt (BT-Drucks. 16/10069, S. 39). Ist jedoch die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner zwingende Folge des zumindest teilweise erfolglosen Vollstreckungsauftrages und ist diese Anordnung jedenfalls auch geeignet, den Schuldner durch zusätzlichen Druck zur Befriedigung des Gläubigers zu bewegen, zählen die dafür entstehenden Auslagen zu den Kosten der konkreten Zwangsvollstreckung und sind gegenüber dem Gläubiger anzusetzen.

18

3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage war die Beschwerde zuzulassen, § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG.

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