Urteil vom Amtsgericht Schwetzingen - 52 C 142/08

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2007 sowie weitere 32,75 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Tatbestand entfällt nach §§ 495 a, 313a ZPO

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig und auch in vollem Umfang begründet.
Nachdem die Beklagte innerhalb der ihr mit Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 17.09.2008 gesetzten Frist gegen den klägerischen Sachvortrag keine Einwendungen erhoben hat, war dieser als unstreitig anzusehen und danach dem schlüssigen Klageantrag, was die Hauptforderung angeht, in vollem Umfang zu entsprechen.
Demzufolge ist die Beklagte gem. dem mit dem Kläger geschossenen Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufpreis für die an sie gelieferten Medikamente i.H.v. 30,58 EUR inklusive Porto, Verpackung und MWSt zu bezahlen. Der entsprechende Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB.
Die Zins- u. Nebenforderungen des Klägers rechtfertigen sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Inkassokosten dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Soweit diese sich aber im Rahmen der Kosten halten, die auch bei Einschaltung eines Rechtsanwalts entstanden wären, sind die Inkassokosten erstattungsfähig. Dies ist vorliegend nach der Berechnung des Klägers der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da der vorliegende Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§§ 511 II Ziff. 2, IV ZPO).

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und auch in vollem Umfang begründet.
Nachdem die Beklagte innerhalb der ihr mit Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 17.09.2008 gesetzten Frist gegen den klägerischen Sachvortrag keine Einwendungen erhoben hat, war dieser als unstreitig anzusehen und danach dem schlüssigen Klageantrag, was die Hauptforderung angeht, in vollem Umfang zu entsprechen.
Demzufolge ist die Beklagte gem. dem mit dem Kläger geschossenen Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufpreis für die an sie gelieferten Medikamente i.H.v. 30,58 EUR inklusive Porto, Verpackung und MWSt zu bezahlen. Der entsprechende Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB.
Die Zins- u. Nebenforderungen des Klägers rechtfertigen sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Inkassokosten dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Soweit diese sich aber im Rahmen der Kosten halten, die auch bei Einschaltung eines Rechtsanwalts entstanden wären, sind die Inkassokosten erstattungsfähig. Dies ist vorliegend nach der Berechnung des Klägers der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da der vorliegende Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§§ 511 II Ziff. 2, IV ZPO).

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