Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 11 C 198/88
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreck¬ung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor in der¬selben Höhe Sicherheit leisten.
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Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug, Marke Opel Kadett Caravan, 1,6 l, amtliches Kennzeichen XXX sei durch her abfallende Kieselsteine des LKW der Beklagten zu 1. mit dem amtlichen Kennzeichen OOO beschädigt worden.
2Dieses Fahrzeug sei bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert.
3Die Klägerin behauptet, ihr Inhaber habe am 15.04.1988 gegen 11.20 Uhr die C-Straße zwischen T2 und N2 befahren. Er habe den LKW überholen wollen, habe aber, da sich keine Überholmöglichkeit ergeben habe, längere Zeit hinter dem LKW bleiben müssen. Dabei seien mehrere Kieselsteine von dem LKW auf sein Fahrzeug gefallen.
4Dadurch sei die Windschutzscheibe und das Scheinwerferglas vorne rechts gesprungen. Es seien Lackschäden an der Motorhaube und am Kotflügel vorne rechts verursacht worden.
5Die Ladung sei nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Die Instandhaltungskosten betrügen laut Kostenvoranschlag der Fa. T7 1.229,05 DM. Darüber hinaus sei ihr die Gebühr für den Kostenvoranschlag in Höhe von 52,63 DM, Nutzungsausfall für 2 Tage a 49,- DM gleich 98,- DM und unfallbedingte Nebenkosten von 30,- DM zu ersetzen. Insgesamt belaufe sich daher ihr Schadensersatzanspruch auf 1.409,78 DM.
6Sie habe die Beklagten mit Schreiben vom 21.07.1988 unter Fristsetzung bis 28.07.1988 gemahnt, eine Zahlung sei jedoch nicht erfolgt.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 1.409,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.08.1988 zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie behaupten, der LKW sei nicht mit Steinen, sondern mit Spielsand beladen gewesen.
12Der maximale Durchmesser von Sandkörnern betrage 2 mm. Diese könnten die Schäden nicht verursachen. Da der Schaden der Beklagten erst 6 Wochen später gemeldet worden sei, habe sie erhebliche Zweifel an der Verursachung durch den beklagten LKW.
13Es ist Beweis erhoben worden durch die Vernehmung die Zeugen Y und Z.
14Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.1988 sowie auf die vom 13.12.1988 vor dem Amtsgericht T verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage war abzuweisen.
17Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Schäden, die an ihrem Fahrzeug vorliegen und die vom Zeugen L bestätigt worden sind, von der Ladung des LKW stammen.
18Zwar hat der Zeuge L in seiner Vernehmung bestätigt, dass während des Fahrens hinter dem LKW an einer Stelle Steinchen auf die Motorhaube des Fahrzeuges der Klägerin gefallen sind, doch hat er ferner gesagt, dass er erst durch den Vorfall des Aufpralls der Steinchen auf den PKW des Klägers darauf aufmerksam geworden sei. Er konnte daher nicht sagen, ob die Steinchen von der Ladung des LKW herrührten, oder ob es sich dabei um Steinchen handelte, die aus der Bereifung des LKW auf den PKW des Klägers geschleudert worden sind. Nur im ersten Falle wäre jedoch eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1. anzunehmen, die bei Verletzung zur Schadensersatzpflicht führen könnte.
19Da die Klägerin beweispflichtig dafür ist, daß der Schaden von dem LKW durch herabfallende Teile der Ladung entstanden ist, Zweifel, die sich auch nachher Aussage des Zeugen L an der Verursachung ergeben, zu ihren Lasten.
20Nach der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen L, steht darüber hinaus nicht fest, ob die Lackabsplitterungen überhaupt aus dem Vorfall stammen. Der Zeuge L konnte nicht sagen, ob die Lackabsplitterungen bereits vor Antritt der Fahrt also bevor sie hinter dem LKW hergefahren sind, vorhanden gewesen sind. Ebenso konnte er nicht sagen, ob das gesprungene Glas der Windschutzscheibe und des Scheinwerfers von diesem Vorfall herrühren. Auf diese Schäden war der Zeuge erst etwa 6 Wochen nach dem Vorfall von dem Inhaber der Klägerin aufmerksam gemacht worden. Auch insofern fehlte es an dem Nachweis dafür, dass diese Schäden durch herabfallende Ladung des LKW verursacht worden sind.
21Da der Kläger Ursächlichkeit und Verschulden nicht nachgewiesen hat, war die Klage abzuweisen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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