Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 4 C 630/01
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt folgende Gegenstände an die Klägerin herauszugeben:
Eine Aluminiumkiste der Größe 100 x 60 x 60 cm mit Klappdeckel und Schloss der Marke Lux,
1 BetonmischerAtika 145 l
1 Staubsauganlage (Lorch) mit fahrbarem Gestell (ohne Lüfter, Staubpatrone und Ansaugschlauch).
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
1
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71% und der Beklagte zu 29%.
2Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
4von 1.250,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher
5Höhe Sicherheit leistet.
6Die Klägerin kann die Völlstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
7Tatbestand
8Im Auftrag des X-Verbandes führte die Firma E im Jahr 2001 Arbeiten an einem O durch. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte wurden von dieser Firma als Subunternehmer beschäftigt. Im Juni 2001 waren die von der Klägerin zu erledigenden Arbeiten abgeschlossen. Die Klägerin zog ihre Arbeitnehmer ab, hinterließ aber Arbeitsgerät, Materialien und Bauschutt an der Baustelle. Von Seiten der Firma E wurde sie zumindest einmal - nach dem Vortrag des Beklagten mehrfach - aufgefordert, die Baustelle zu räumen. Unter dem 25.06.2001 wies die Firma E die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte den Auftrag habe, die Baustelle am 28.06. zu räumen, falls sie dies nicht tue.
9Da die Klägerin nicht tätig wurde, räumte der Beklagte im Auftrag der E am 28.06.2001 die Baustelle.
10Die Klägerin behauptet, am 28.06. hätten sich die in der Herausgabeklage geforderten Gegenstände auf der Baustelle befunden, diese habe sich der Beklagte angeeignet. Die Gegenstände hätten zu jenem Zeitpunkt einen Wert von
116.141,44 DM gehabt. Hierzu legt sie eine Aufstellung der Neupreise der Gegenstände vor, die sich zu DM 7.676,80 aufsummieren. Unter Absetzung von 20% dieses Betrages für abnutzungsbedingten Wertverlust gelangt sie zu einem Wert von 6.141,44 DM.
12Die Klägerin beantragt,
131) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin nachfolgend
14aufgelistete Gegenstände herauszugeben:
151. Eine Aluminiumkiste zur Größe von 100 x 60 x 60 cm mit Klappdeckel und Schloss der Marke Lux mit dem Inhalt:
16a) 2 Metabo Bohrhämmer BHE 20/24 mit SDS-Aufnahme,
17b) 1 Schlagbohrmaschine Metabo SBE 1000/2 5 R + L
18c) 1 Winkelschleifer Metabo groß,
19d) 1 Winkelschleifer Metabo klein,
20e) 1 Diamanttopfschleifer 100*20*4
21f) 10 Schrubbscheiben 115*6*22
22g) 4 Topfbürstsen 65*14*2
23i) 4 Toro-Schleiftöpfe 110*55*22,2
24j) 1 Pressluftnagler
25k) 2 Schutzbrillen
261) 1 Wasserpumpenzange
27.m) 1 Rohrzange 2 Zoll
28n) 2 Zimmermannshämmer
29o) 2 Handhämmer 500 gramm
30p) 20 Feilengriffe
31q) 3 Flachmeißel
32r) 4 Gabelschlüssel (10/13; 17/19, 24/27; 30/32)
33s) 2 Schlitzschraubendreher
342. 6 Eimer (3 á 10 Liter, 3 á 20 Liter)
353. 2 Mörtelkübel
364. 1 zweiteilige Aluminiumleiter Heilo, 9 m
375. 1 BetonmischerAtika 1451
386. 1 Staubsauganlage (Lorch), bestehend aus Lüfter, Staubpatrone,
39fahrbarem Gestell und Ansaugschlauch
407. 4 Kabeltrommeln á 50 m mit je 4 Steckdosen
418. 3 Baustellen-Halogenstrahler, 500 Watt
429. 10 Halogenbirnen, 500 Watt
4310. Eine Schubkarre, Tiefmulde
4411. 50 m Pressluftschlauch, Filatex
4512. 4 Besen ca. 60 cm breit (2 grob, 2 fein)
4613. 4 Schaufeln
4714. 2 Kehrschaufeln
4815. 2 Handfeger -
4916. 1 Industriestaubsauger, Bosch
5017. 4 Staubmasken
5118. 2 Ausschlagvorrichtungen (6-fach) für Gewindeschutzkappen
5219. 3 Maurerkellen
5320. 2 Glättkellen
5421. 3 Spachtel mit aufgesetztem Holzgriff
5522. 50 m Wasserschlauch 1/2 Zoll mit Gardena-Handbrause
5623. 2 Rührstäbe für Bohrmaschine
5724. ca. 10 m2 Baufolie
5825. 11 Sack Zement á 25 Kilo
5926. 2 Sack Spezialvergußbeton ä 25 Kilo
6027. 9 Sack Vergußmörtel á 25 Kilo
6128. 3 Sack Betonbauschlemme á 25 Kilo
6229. ca. 0,5 m2 Sand der Körnung 0 - 4 mm
632) Die Erfüllung des Antrags Ziffer 1. kann nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils erfolgen.
643) Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist nach Ziffer 2) an die Klägerin 6.141,44 DM zu zahlen.
65Der Beklagte beantragt,
66die Klage abzuweisen.
67Er behauptet, als er am 28.06.2001 die Baustelle geräumt habe hätten sich nur die Aluminiumkiste, der Betonmischer und die Staubsauganlage (diese allerdings nicht vollständig) auf der Baustelle befunden. Diese Gegenstände habe er an sich genommen; er ist bereit, diese herauszugeben. Im Übrigen habe er nur wertlose Gegenstände und Schutt vorgefunden; diese habe er entsorgt.
68Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
69Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2002 (Blatt 120 ff. d. A.) und auf die Übersetzung des Protokolls des Gerichts in X vom 07. März 2003 (Blatt 189 f. d. A.) verwiesen.
70Entscheidungsgründe
71Die Klage ist nur in einem geringen Umfang begründet.
72Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der drei im Urteilstenor genannten Gegenstände nach § 985 BGB.
73Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Beklagte bei der Räumung der Baustelle der Klägerin am 28.06.2001 über die von ihm zugestandenen drei Gegenstände weitere Gegenstände vorgefunden hat. Die vier hierzu vernommenen Zeugen haben nicht zur Überzeugung des Gerichts bekunden können, dass sich am 28.06.2001 weitere Gegenstände der Klägerin auf der Baustelle befunden haben. Der zuletzt vernommene Zeuge L2 hat ausgesagt, nur bis Ende April 2001 auf der Baustelle gearbeitet zu haben und dann andersweitig eingesetzt worden zu sein; er konnte also zu dem Zustand am 28.06.2001 keine Angaben machen. Der Zeuge F konnte sich nur an eine große Folie und an herumliegende Zementsäcke erinnern. Es könnten auch Maschinen dabei gewesen sein. Er hatte die Baustelle als ziemlich chaotisch in Erinnerung, bekundete aber, dass er sich nicht vorstellen könne, dass die Klägerin teures Werkzeug dort einfach habe herumliegen lassen, da auf der Baustelle sehr viele Firmen tätig gewesen seien.
74Der Zeuge U hatte in Erinnerung, dass die Klägerin einen Betonmischer, ein paar Säcke und einige Eimer zurückgelassen hatte. An die von der Klägerin angegebenen Werkzeuge konnte er sich nicht erinnern. Der Zeuge L hat hingegen ausgesagt, der Beklagte habe die Werkzeugkiste mit Kleinwerkzeugen wie Bohrmaschinen usw. mitgenommen. Er konnte sich insbesondere an ein Nivelliergerät und an Verlängerungskabel erinnern. Der Beklagte habe auch vielleicht 20 - 30 Zementsäcke entfernt. An die Betonmischmaschine konnte er sich hingegen nicht erinnern.
75Beim Vergleich dieser Zeugenaussagen fällt auf, dass sie allenfalls hinsichtlich der Säcke/Zementsäcke übereinstimmen: Während sich der Zeuge U nicht an die Werkzeugkiste und die darin befindlichen Werkzeuge erinnern konnte fehlte bei dem Zeugen L eine Erinnerung an die Betonmischmaschine und die Elmer. Damit kann das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Beklagte über die drei von ihm zugestandenen Gegenstände hinaus weitere an der Baustelle vorgefunden und sie mitgenommen hat. Zwar ist nicht zu übersehen, dass der Zeuge L hinsichtlich der Werkzeugkiste und der darin befindlichen Gegenstände relativ konkrete Angaben gemacht hat; doch reichen auch diese nicht für eine Verurteilung aus. So legt der Umstand, dass der Zeuge sich an ein Nivelliergerät erinnern will, während die Klägerin gar kein solches Gerät vermisst und seine Herausgabe verlangt, die Vermutung nahe, dass seine Erinnerung sich gar nicht auf den 28.06.2001 bezieht sondern auf einen anderen - früheren - Zeitpunkt, an dem sich ein solches Messgerät in der Kiste befunden haben mag. Es kommt hinzu, dass die Klägerin auch keine Verlängerungskabel als Inhalt der Aluminiumkiste vermisste, sondern lediglich 4 Kabeltrommeln mit Kabeln à 50 m außerhalb der Kiste (Herausgabeantrag zu 7.). Gerade wegen der auch in der Beweisaufnahme angesprochenen verstärkten Gefahr eines Diebstahls von Gegenständen wäre aber für eine Verurteilung unerlässlich festzustellen, dass die Gegenstände bis zum Zeitpunkt der Räumung der Baustelle durch den Beklagten (und nicht irgendwann nach Verlassen der Baustelle durch die Klägerin) vorhanden waren.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
77Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat bei diesen Nebenentscheidungen die von der Klägerin angegebenen Werte berücksichtigt. Bei der nicht kompletten Staubsauganlage jedoch einen Abzug von 250,- DM gemacht.
78Streitwert: 3.140,07 /6.144,44 DM
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Referenzen
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