Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 4 C 622/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
2Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus § 495a ZPO.
3Die zulässige Klage ist unbegründet.
4Die Klägerin hat bereits ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend nachgewiesen. Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung läßt nicht den Schluss darauf zu, dass die streitgegenständliche Forderung durch die Zedentin überhaupt an die Klägerin abgetreten worden ist. In der Vereinbarung sind global "Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden", an die Klägerin abgetreten worden. Dass die Zedentin die im
5Streit stehenden Forderungen an die Klägerin zum Inkasso übergeben hat, ist durch die Vorlage einer solchen Vereinbarung nicht bewiesen.
6Es ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Zedentin lnhaberin einer Forderung gegen die Beklagten ist. Die Zedentin ist weder Betreiberin des Teilnehmernetzes (dies ist die Deutsche Telekom AG), noch ist sie selbst die Anbieterin der Mehrwertdienste. Nun mag man darüber streiten können, ob die Forderung dem Betreiber des Teilnehmernetzes zusteht oder dem Mehrwertdiensteanbieter. Indes wird soweit ersichtlich nicht vertreten, dass durch Anwahl von in einem fremden Netz "realisierten Mehrwertdienstenummern" (so die Klägerin wörtlich) automatisch ein Vertrag mit diesem Netzbetreiber zustandekommt. Dies mag bei sog. Call-by-Call-Anbietern richtig sein, bei denen der Kunde eine bestimmte, individuelle Nummer quasi als Vorwahl benutzt. Indes werden 0190-Nummern von vielen Netzbetreibern und -gerichtsbekannt- auch von der Deutschen Telekom AG abgerechnet. Wieso dann aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten (§§ 133,157 BGB) überhaupt ein Vertrag mit der Zedentin zustande gekommen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist von der Klägerin überhaupt nicht dargelegt worden, wieso die Beklagten - eine Einwahl einmal unterstellt - damit rechnen mussten, mit der Zedentin einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zu schließen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht sie einen Vertrag entweder mit ihrem Teilnehmernetzbetreiber, also mithin der Deutschen Telekom AG, geschlossen haben (dies ist wohl die Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 22.11.2001, NJW 2002, 361-363) oder aber - was das Gericht für richtig hält - mit dem Anbieter der Mehrwertdienste ("Content-Anbieter").
7Aus diesem Grunde scheitert auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aus Sicht der Beklagten hat die Zedentin ihr gegenüber keine Leistung erbracht. Dies war entweder die Deutsche Telekom AG oder der Mehrwertdiensteanbieter.
8Die Klägerin hat aber abgesehen von der Aktivlegitimation auch eine Inanspruchnahme der Mehrwertdienste über den Telefonanschluss der Beklagten nicht nachgewiesen. Auch kommt der Klägerin ein Anscheinsbeweis nicht zugute. Zwar hat sie einen Einzelverbindungsnachweis vorgelegt, aber weder behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass sie eine technische Prüfung gem. § 16 TKV vorgenommen habe.
9Die regelmäßige technische Prüfung des Abrechnungssystems der Klägerin reicht dafür nicht aus, zumal eine solche Prüfung von der Klägerin völlig unsubstantiiert behauptet wird. Auch kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass sie nur für ihr eigenes Netz verantwortlich sei und sie daher nur insoweit einen Prüfbericht nach § 16 TKV vorzulegen habe. Wenn sich die Zedentin zur Erbringung ihrer Leistungen der Deutschen Telekom bedient und von dieser Daten - ungeprüft - übernimmt, muss sie ggfl. auch eine Prüfung von deren technischen Erfassungssystemen veranlassen. Dies ist aber nicht geschehen.
10Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11Die Berufung wird nicht zugelassen.
12Streitwert:
13157,92
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