Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 111 C 117/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 6/7, die Beklagte 1/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin fordert von der Beklagten Rückzahlung einer im voraus gezahlten Vermittlungsvergütung.
3Die Beklagte betreibt ein Partnervermittlungsinstitut. Der Kläger hat sie durch Vertrag vom 11.03.2004 beauftragt, ihm bei der Suche nach einem Partner behilflich zu sein; sie hat diese Aufgabe "bis zum Erfolg und wenn notwendig bis zu einem halben Jahr" übernommen und sich dabei verpflichtet, für den Kläger tätig zu werden und aufgrund der vorliegenden Unterlagen Partnervorschläge zu erstellen. Dafür, insbesondere "für die Auswertung seiner Vermittlungsunterlagen, die vergleichende Überprüfung von Partnerdaten und die Ausarbeitung der Partnervorschläge" hat sich der Kläger zur Zahlung eines Honorars von 3944,00 EUR inkl. MwSt verpflichtet, von dem 30 % auf die Anfangskosten bis zur Erstellung des ersten Partnervorschlags entfallen sollten. Das Honorar sollte in zwei Raten von je 1972,00 EUR geleistet werden. Die erste Rate zahlte der Kläger sofort, die zweite sollte am 15.04.2004 fällig werden. Hierzu überreichte der Kläger der Beklagten einen ausgefüllten, auf den 15.04.2004 vordatierten und von ihm unterschriebenen Überweisungsträger zulasten seines Bankkontos.
4Mit Schreiben vom 15.03.2004, Zugang bei Beklagten am 17.03.2004, kündigte der Kläger den Vertrag aus persönlichen Gründen und verlangte teilweise Rückzahlung der von ihm geleisteten Beträge.
5Mit Datum vom 15.03.2004, Zugang beim Kläger am 23.03.2004, erhielt der Kläger von der Beklagten die Mitteilung, dass das Institut seine Vermittlungstätigkeit aufgenommen habe, verbunden mit der Bitte, noch vier Passfotos zuzusenden. Ferner wurden zwei Partnervorschläge, ebenfalls mit Datum vom 15.03.2004 übersandt.
6Der Kläger wandte sich daraufhin am 25.03.2004 erneut per Einschreiben an die Beklagte. Er wies hierbei auf seine Kündigung des Vertrags mittels seines ersten Schreibens hin und forderte die Beklagte auf, die gezahlte erste Rate in Höhe von 1972,00 EUR abzüglich der entstandenen Kosten zurückzuüberweisen sowie den auf den 15.04.2004 datierten Überweisungsträger für zweite Rate an ihn zurückzusenden.
7Mit Schreiben datiert auf den 24.03.2004, Zugang beim Kläger am 30.03.2003, schickte die Beklagte ihre Abrechung. Darin wurden 30 % Anfangskosten in Höhe von 1020,00 EUR sowie 5 % Stornogebühren in Höhe von 170,00 EUR geltend gemacht, insgesamt eine Summe von 1380,40 EUR inkl. MwSt.
8Am 13.04.2004 überwies die Beklagte 591,60 EUR an den Kläger zurück. Den vom Kläger ausgefüllten und unterschriebenen Überweisungsträger reichte die Beklagte mit Schreiben vom 21.04.2004 zurück.
9Der Kläger behauptet, die Vertragsklausel, wonach "im Barpreis für die Vermittlung 30 % für Anfangskosten enthalten sind", sei unwirksam, da damit bei nur wenigen Tagen Vertragslaufzeit ein unangemessen hoher Ersatz von Aufwendungen verlangt wird. In Betracht käme nur eine Erstattung der Kosten für die Anlaufarbeit pro rata temporis. Vor diesem Hintergrund käme allenfalls eine Vergütung in Höhe von 15 % der vereinbarten Gesamtvergütung in Betracht. Dies würde einen Betrag von 591,60 EUR ausmachen.
10Für die Erhebung von 5 % Stornogebühren fehle jede Rechtsgrundlage. Selbst aus dem von der Beklagten verwendeten Vertragstext heraus, ergebe sich eine solche Forderung nicht.
11Der Kläger beantragt daher,
12die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 788,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen
15und verweist auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
16Entscheidungsgründe:
17I.
18Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Siegburg ist örtlich zuständig. Es besteht der besondere Gerichtsstand des § 21 ZPO.
19Die Agentur der Beklagten in Siegburg, I-Gasse, stellt eine selbständige Niederlassung dar. Niederlassung ist jede von dem Inhaber an einem anderen Ort als dem seines (Wohn-)Sitzes für eine gewisse Dauer eingerichtete, auf seinen Namen und auf seine Rechnung betriebene und (i.d.R.) selbständig, d.h. aus eigener Entscheidung zum Geschäftsabschluss und Handeln berechtigte Geschäftsstelle (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 23.Auflage, § 21 Rn 6 u.a. mit Verweis auf BGH NJW 87, 3082).
20Zwar sind von § 21 ZPO solche Niederlassungen nicht erfasst, von denen aus nur mittelbar Geschäfte abgeschlossen werden, denen also die Selbständigkeit fehlt. Entscheidend ist aber nicht das innere Verhältnis zum Hauptunternehmen, sondern ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird.
21Das Auftreten der Beklagten, u.a. im örtlichen Branchenverzeichnis, erweckte diesen Anschein. Auch trat die Mitarbeiterin der Beklagten in Siegburg als bevollmächtigte Vertreterin auf, die zum Geschäftsabschluss und Handeln berechtigt sei.
22Insofern ist auch das Amtsgericht Siegburg zuständig, so dass der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten gemäß § 35 ZPO die Wahl hatte.
23II.
24Die Klage ist in Höhe von 106,68 EUR begründet, im übrigen jedoch unbegründet.
25Der Klägerin steht lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung von 106,68 EUR gemäß § 812 BGB zu, da für die restliche Summe ein Rechtsgrund bestand.
26Der Vertrag, den die Parteien geschlossen haben, ist kein Heiratsvermittlungsvertrag i.S.d. § 656 BGB, da er den Vermittler nicht zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und die Vergütung der Vermittlungsbemühungen nicht nur im Erfolgsfall geschuldet sein soll. Vielmehr liegt ein Dienstvertrag vor, der die Verpflichtung des Vermittlers zum Tätigwerden enthält, die vom Auftraggeber ohne Rücksicht auf den Erfolg zu honorieren ist (vgl. BGHZ 87, 309 und BGH NJW 1984, 2407; Palandt/Sprau, 63. Auflage, § 656 Rn 1a). Für ihn gilt § 656 BGB entsprechend (vgl. BGHZ 87, 309; BGH NJW 90, 2550). Im Übrigen richtet sich das Vertragsverhältnis - insbesondere was die Kündigungsmöglichkeit und das zu zahlende Entgelt angeht - nach dienstvertraglichen Vorschriften (vgl. BGH NJW 1983, 2817).
27Infolgedessen hat die Kündigung, welche der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2004 erklärt hat, zur Kündigung geführt. Dem Kläger stand insofern ein Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB zu, denn ein Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, kann auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Da hierzu auch die Partnerschaftsvermittlung oder -Anbahnung zählt (BGHZ 106, 341; Palandt/Putzo, 63. Auflage, § 627 Rn 2), ist das Vertragsverhältnis der Parteien mit Zugang der Kündigung bei der Beklagten beendet worden.
28Die Kündigung des Klägers nach § 627 Abs. 1 BGB hat zur Folge, dass der Beklagten gemäß § 628 Abs. 1 S. 1 BGB nur der ihrer bis dahin erbrachten Leistung entsprechende Teil der für die gesamte Laufzeit des Vertrags vereinbarten Leistung zusteht, während der darüber hinausgehende Teil zurückgefordert werden kann. Der Rückforderung der gezahlten Vergütung steht § 656 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen. Diese Vorschrift findet zwar auch auf Partnerschaftsanbahnungsdienstverträge Anwendung (BGH NJW 1957, 1536; BGH NJW 1988, 2817; BGH, NJW 1986, 927); sie schließt jedoch nur solche Rückzahlungsansprüche aus, die darauf gestützt werden, dass der Auftraggeber nach § 656 Abs. 1 BGB nicht hätte zur Leistung gezwungen werden können (BGHZ 106, 341; BGH NJW 1983, 2817; BGH, NJW 1984, 2407).
29Nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien sollten der Beklagten jedoch 30 % der gesamten Bearbeitungsgebühr für die Anfangskosten bis zur Erstellung des ersten Partnervorschlags zustehen. Dies sind 1020,00 EUR zzgl. 16 % MwSt.
30Diese Klausel ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen § 308 Nr. 7 BGB.
31Bei der in der Vertragsklausel genannten Pauschalabrechnung von Anfangskosten handelt es sich um den Ersatz von Aufwendungskosten, die dem Vermittler bei Arbeiten unmittelbar zu Beginn der Laufzeit entstehen. Dies sind unter anderem die Kosten für die EDV-technische Erfassung des Neukunden, Inserate sowie Provisionen.
32Da ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag wegen fehlenden Vertrauens vom Kunden gekündigt werden kann und dies wegen der gesetzlichen Regelung in den §§ 627, 628 BGB jederzeit und leicht möglich ist, reicht bei früher Kündigung nach nur kurzer Laufzeit die üblicherweise betriebene Umrechnung der Gesamtgebühr auf die bisherige Laufzeit - wie es § 628 Abs. 1 S. 1 BGB vorsieht - für die Deckung der schon getätigten Ausgaben nicht aus. Zudem muss beachtet werden, dass diese Ausgaben und Arbeiten nicht mehr rückgängig gemacht werden können und auch nicht für andere Verträge verwendbar sind.
33Die Berechnung der restlichen Gebühr auf die Laufzeit bis zur Kündigung ist jedoch fehlerhaft. Die Erhebung von 5 % Stornogebühren ist ohne rechtliche Grundlage, zumal sie auch nicht vertraglich vereinbart wurde. Hier hat eine Berechnung pro rata temporis zu erfolgen (BGH NJW 1991, 2763; Palandt/Putzo, 63. Auflage, § 628 Rn 3). Hierzu ist die restliche Gebühr abzüglich der Anfangskostenpauschale in Verhältnis zur vorgesehenen Vertragslaufzeit zu setzen (3200,00 EUR - 1020,00 EUR = 2380,00 EUR). Bei einer Laufzeit des Vertrags von 6 Tagen sind dies bei einer vorgesehenen Vertragslaufzeit von einem halben Jahr 6/183 von 2380,00 EUR, also 78,03 EUR.
34Anfangskosten und pro-rata-temporis-Gebühr betragen zusammen 1098,03 EUR netto, 1273,72 EUR brutto.
35Somit besteht für den vom Kläger gezahlten restlichen Betrag von 1380,40 EUR in Höhe von 1273,72 EUR ein Rechtsgrund; der Rückzahlungsanspruch beläuft sich auf 106,68 EUR.
36III.
37Kosten und Vollstreckbarkeit
381. Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.
392. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S.2 ZPO.
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Referenzen
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