Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 107 C 120/07
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Erörterungen im Termin vom 17. Januar 2008 auf 8.464,03 festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Beklagtenvertreters ist nach § 33 Abs. 1 RVG gerechtfertigt.
3Eine Rechtsanwaltsgebühr, die auf Grund der Erörterung rechtshängiger und nicht rechtshängiger Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung anfällt, entsteht im Sinne von § 33 RVG "im gerichtlichen Verfahren", so dass eine Festsetzung durch das Prozessgericht zulässig ist.
4Der Begriff der "Gebühren im gerichtlichen Verfahren" im Sinne von § 33 RVG ist hinsichtlich der auf den nicht rechtshängigen Teil (hier 7.657,87 ) entfallenden Kosten umfassender als derjenige der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung im Sinne von § 91 ZPO. Rechtsverfolgung bzw. Verteidigung im Sinne dieser Vorschrift ist stets nur die Verfolgung der bzw. die Verteidigung gegen die Klageforderung, über deren Bestehen eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz die Kostenerstattung an das Obsiegen bzw. Unterliegen im Rechtsstreit knüpft und hinsichtlich nicht rechtshängiger Forderungen niemand obsiegt bzw. unterliegt. Unter § 91 ZPO fällt demnach nur der aus dem Wert der rechtshängigen Forderung (606,16 ) angefallenen Teil der Terminsgebühr.
5Demgegenüber soll § 33 RVG lediglich einen (im Vergleich zur inzidenten Prüfung in einem späteren Vergütungsprozess) einfachen Weg der Festlegung des Gegenstandswertes durch der Gericht eröffnen, das an den Erörterungen beteiligt war. Bei durch Erörterung nicht rechtshängiger Forderungen in der mündlichen Verhandlung angefallenen Gebühren handelt es sich daher nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Gesetzeszweck des § 33 RVG nach um Gebühren im gerichtlichen Verfahren.
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