Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 316 F 173/11
Tenor
wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2013 auf die Erinnerung der Antragsgegnerin vom 18.03.2013, eingegangen am 18.03.2013, dahingehend abgeändert, dass auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts xxxxx vom 20.07.2012 (Aktenzeichen zz) von der Antragsgegnerin
716,44 Euro – siebenhundertsechszehn 44/100Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.08.2012 an den Antragsteller zu erstatten sind. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
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Folgende Beträge wurden zur Festsetzung angemeldet: 2.173,25 EuroAbzusetzen waren 186,24 Eurofür ein eA-Verfahren in der 2. Instanz. Die vom OLG xxxxausgesprochene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungist nach § 19 Abs. 1 S.2 Nr. 11 RVG kein besonderes Verfahren und löstdamit keine besonderen Gebühren aus.
2Ferner war abzusetzen die Terminsgebühr II. Instanz in Höhe von 361,20 € nebst anteiliger MWST in Höhe von 68,63 €, insgesamt 429,83 EuroInsoweit war der Erinnerung abzuhelfen; ein Termin hat im Beschwerdeverfahren nicht stattgefunden und ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG auch nicht vorgeschrieben, so dass die Anmerkung zu VV 3104 RVG insoweit nicht greift.Von den zu erstattenden Kosten in Höhe von: 1.557,18 Eurowar abzuziehen die Zahlung aus der Staatskasse in Höhe von 840,74 EuroDamit ergibt sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 716,44 Euro.
3Soweit sich die Erinnerung ferner gegen die Festsetzung von Fahrtkosten pp in Höhe von 34,40 € nebst anteiliger MWSt wendet, wird ihr nicht abgeholfen.
4Der Antragsteller durfte die geringfügigen Mehrkosten für die Beauftragung seines Anwaltes, der ohnehin mit dem Streitgegenstand bereits vertraut war, in Kauf nehmen.
5Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht in yyyyy oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht in xxxxx, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht yyyyy oder dem xxxxxx eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärungen enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht, yyyyy einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht yyyyy eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. |
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