Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 43 UR II 4/13 (St)
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin wegen gerichtlicher Anordnung gemäß § 166 Abs. 3 HGB kostenpflichtig zurückgewiesen
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Die Antragstellerin begehrt die Einsichtnahme in den Vertrag der Antragsgegnerin mit der C GmbH vom xx.xx.xxxx –UR-Nr.xx/xxxx, Notar Dr. F, Siegburg- sowie in sämtliche geschäftliche Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und der C GmbH und beantragt die diesbezügliche Anordnung.
2Gemäß § 166 Abs.3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
3Die Anordnung des Gerichts korrespondiert mit dem Kontrollrecht des § 166 Abs. 1 HGB und ist insoweit darauf grundsätzlich beschränkt.
4Als „ sonstige Aufklärungen“ sind solche Aufklärungen zu verstehen, die zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind.
5Sämtliche darüber hinaus gehenden Informationen und die entsprechenden Ansprüche sind nicht im Rahmen des § 166 Abs. 3 HGB zu klären.
6Insbesondere Informationsansprüche zur laufenden Geschäftsführung stehen einem Kommanditisten im Rahmen der 166 Abs. 1 und 3 HGB nicht zu.
7Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin die Anordnung der Einsichtnahme in einen Vertrag vom xx.xx.xxxx sowie in sämtliche diesbezügliche Korrespondenz.
8Hierbei handelt es sich um Bestandteile der laufenden Geschäftsführung, die aus oben erwähnten Gründen nicht zur Anordnung der Einsichtnahme führen.
9Gemäß § 5 und § 10 des Gesellschaftsvertrages ist der Jahresabschluss für das vorangegangene Jahr in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) aufzustellen und unverzüglich vorzulegen.
10Der Vertrag vom xx.xx.xxxx kann somit nicht zum Verständnis des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 geeignet sein und ist lediglich als Bestandteil der laufenden Geschäftsführung zu sehen, für deren Informationsrechte der § 166 Abs. 3 HGB keine Anordnung treffen kann.
11Rechtsmittelbelehrung:
12Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
13Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen
- HGB § 166 5x