Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 108 C 6/14

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers vom xx.xx.xxxx wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom yy.yy.yyyy aufgehoben und zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der aufgeführten Begründung an die Rechtspflegerin zurückverwiesen.


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