Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 150 H 1/15
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerinnen auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
1
I.
2Die Parteien bilden eine Wohnungserbbaugemeinschaft. Ein Verwalter ist nicht bestellt.
3Mit dem Verfahren begehren die Antragsteller die sachverständige Feststellung von Schäden, ggfs. deren Ursache und Beseitigungsmaßnahmen (einschließlich von Kosten). Die Schäden betreffen das Gemeinschaftseigentum.
4II.
5Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist unzulässig.
6Dass die Voraussetzungen des §§ 485 Abs. 1 ZPO vorliegen würden, insbesondere eine Zustimmung des Gegners oder die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht.
7Auch die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Danach setzt die Begutachtung durch einen Sachverständigen ein rechtliches Interesse an den Feststellungen voraus, wobei nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ein rechtliches Interesse anzunehmen ist, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreites dienen kann.
8Ein rechtliches Interesse besteht hingegen nicht, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Anspruch, dessen der Antragsteller sich berühmt, nicht bestehen kann. In einem derartigen Fall steht fest, dass das Ergebnis des Beweisverfahrens in einem sich etwa anschließenden Prozess keine Bedeutung hat und damit die Beweiserhebung unnütz wäre (OLG Nürnberg, NJW-RR 2011, 1216).
9Genauso liegt es hier. Aufgrund des Tatsachenvortrags der Antragsteller kommen zwar Ansprüche gegen die Antragsteller in Betracht, das Ergebnis des Beweisverfahrens hätte hierfür aber keine Bedeutung, so dass die Beweiserhebung unnütz wäre.
10In Betracht kommen zunächst Ansprüche der Antragsteller gegen die Antragsgegner auf Mitwirkung an der Aufklärung, ob Schäden am Gemeinschaftseigentum vorliegen und wie diese beseitigt werden können. Ein solcher Anspruch folgt aus § 21 Abs. 4 WEG. Er besteht aber schon bevor Schäden sachverständig festgestellt bzw. ausgeschlossen werden würden, da nach § 21 Abs. 5 WEG zur ordnungsgemäßen Verwaltung auch die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört und zur Instandhaltung auch alle Maßnahmen gehören, die der Überprüfung des baulichen Zustands der Anlage dienen (Merle, in: Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 21 Rn. 115).
11Soweit die Antragsteller geltend machen, es bestünde die Gefahr, dass die Antragsgegnerin sich einer Beschlussfassung über Vorbereitungshandlungen, also Überprüfungsmaßnahmen widersetzen könnte, so hat sie diese Befürchtung nicht ausreichend glaubhaft gemacht, insbesondere da die Antragsgegnerin erklärt hat, sie würde einem solchen Antrag nicht ablehnend gegenüberstehen.
12Ein rechtliches Interesse der Antragsteller folgt auch nicht daher, dass sie nach Überprüfung des Zustands des Kellers möglicherweise einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zustimmung zu einem Beschluss von Instandsetzungsarbeiten haben könnten. Bevor der Keller durch die Gemeinschaft überprüft wurde, ist ein Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf den Beschluss von Sanierungsmaßnahmen ausgeschlossen. Denn bevor überhaupt (durch die Gemeinschaft) ein Schaden festgestellt worden ist, würde das Veranlassen von Instandsetzungsmaßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.
13Die begehrte Beweiserhebung ist zum jetzigen Zeitpunkt daher ohne Belang für einen solchen Anspruch.
14Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Beschluss vom 23.4.1999 - 2 T 98/99) verwiesen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Z, oder dem Landgericht X, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
18Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
19Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Z oder dem Landgericht X eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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Referenzen
- ZPO § 485 Zulässigkeit 2x
- 2 T 98/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 4 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 5 WEG 1x (nicht zugeordnet)