Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 124 C 150/24
Tenor
sind auf Grund des Beschlusses gemäß § 269 III ZPO des Amtsgerichts Siegburg 124 C 150/24 vom 09.05.2025 von dem Kläger
388,27 EUR - dreihundertachtundachtzig Euro und siebenundzwanzig Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.05.2025 an die Beklagten zu erstatten.
Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
1
Gründe:
2Die geltend gemachten Fahrtkosten nach VV 7003 RVG und das Abwesenheitsgeld VV 7005 Nr. 1 RVG sind in vollem Umfang tatsächlich entstanden und erstattungsfähig.
3Wie bereits richtig vorgetragen, wurde die Klage 30 Min. vor Terminsbeginn zurückgenommen. Diese Information erreichte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten jedoch nicht mehr rechtzeitig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg von M. zum Gerichtstermin in Siegburg war.
4Die Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozesspartei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte. (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858).
5Dies ist vorliegend zu befürworten. Hätte die Bekl. zu 2) vorliegend einen Anwalt an ihrem Geschäftsort in Y. beauftragt, wären in etwa gleich hohe Reisekosten entstanden, wie durch die Beauftragung der hiesigen Prozessbevollmächtigten in M..
6Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Vortrag der Prozesbevollmächtigten der Beklagten im Schreiben vom 27.05.2025 Bezug genommen.
7Hingegen war die in Ansatz gebrachte 1,2-fache Terminsgebühr VV 3104 RVG in Höhe von 152,40 EUR ersatzlos zu streichen.
8Wie die Klägerseite richtig vorträgt beginnt der Termin mit dem Aufruf der Sache.
9Vorliegend wurde der Termin jedoch tatsächlich aufgehoben, bevor die anberaumte Terminsstunde begonnen hatte. Aufgerufen wurde die Sache nicht.
10Aufgrund der kurzfristigen Aufhebung hat die zuständige Richterin die angereisten Parteien persönlich informiert und lediglich das Ergebnis im Protokoll festgehalten. Über den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde sodann entschieden.
11Dies löst vorliegend keine 1,2-fache Terminsgebühr VV 3104 RVG aus.
12Der zur Festsetzung angemeldete Zeugenvorschuss in Höhe von 60,00 EUR wurde bereits durch die Gerichtskasse erstattet. Insoweit wird auf die Gerichtskostenrechnung vom 16.05.2025 Bezug genommen. Weitere etwaige vorschussweise gezahlte Gerichtskosten waren keine hinzuzusetzen.
13Somit gelangen insgesamt 388,27 EUR zur Festsetzung. Die 19%-ige MWSt reduziert sich entsprechend auf 61,99 EUR.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
16Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegburg oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
17Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
18Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
19Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
20Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
21Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
22Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
23Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 269 III ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 24 C 150/24 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2004, 858 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x