Beschluss vom Amtsgericht Siegen - 25 IN 25/oo
Tenor
Die Vergütung
des Rechtsanwalts Dr. K.
für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter
wird einschließlich 16 % Umsatzsteuer festsgesetzt auf insgesamt
189.494,21 EUR --eins-acht-neun-vier-neun-vier-21/1oo Euro-- .
Nach Rechtskraft dieses Beschlusses kann der festgesetzte Betrag
der verwalteten Masse entnommen werden.
1
Gründe:
2Nachdem die Schuldnerin am 14.o2.2ooo Insolvenzantrag gestellt hatte,
3hat das Gericht am 15.o2.2ooo Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet und im Rahmen dessen Rechtsanwalt Dr. K. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
4Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde der Schuldnerin nicht auferlegt.
5Es erfolgte die Anordnung, dass Verfügungen des Schuldnerin nur mit
6Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind.
7Die vorläufige Insolvenzverwaltung endete mit Insolvenzeröffnung am o1.o5.2ooo.
8Sie hat also 2 1/2 Monate gedauert.
9Mit Schreiben vom o5.o2.2oo2 hat der Verwalter beantragt, die Vergütung
10für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter festzusetzen auf
11532.497,79 DM zzgl. Mehrwertsteuer.
12Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nach Maßgabe der §§ 21,63 InsO, 11 InsVV
13zu vergüten.
141.
15Berechnungsgrundlage ist hier im Hinblick auf die entfaltete Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundes- gerichtshofs vom 14.12.2ooo, IX ZB 1o5/oo, Rpfl. 2oo1, Seite 255 ff., der Wert des verwalteten Vermögens in Höhe von 12.439.222,29 DM, vgl. Vermögensübersicht vom o1.o5.2ooo. Wegen der nachfolgenden Fortführung/Übertragung des Geschäftsbetriebs wurden die Fortführungswerte zu Grunde gelegt.
162.
17Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stehen im Einklang mit Literatur und Rechtsprechung zunächst die von ihm beantragten 25 % der Regelvergütung
18des endgültigen Insolvenzverwalters zu.
193.
20Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stehen weiterhin Zuschläge zu:
21- für die Fortführung des Geschäftsbetriebs,
- für Arbeitnehmerangelegenheiten und
- für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung.
Die Höhe der beantragten Zuschläge hält das Gericht jedoch nicht für gerechtfertigt.
233.1.
24Fortführung des Geschäftsbetriebes:
25Unter Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde der bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht eingestellte Geschäftsbetrieb zweieinhalb Monate mit rd. 5o Arbeitnehmern (nach Vergütungsantrag 56, nach Insolvenzantrag 48, im Bericht des Insolvenzverwalters vom 15.o5.2ooo ist von 46 die Rede; auf die genaue Zahl kommt es hier nicht an) fortgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.o4.2ooo (Seite 12 ff.) und auf seinen Vergütungsantrag verwiesen.
26Der vorläufige Insolvenzverwalter verlangt einen Zuschlag von 9o %
27auf der Berechnungsgrundlage rd. 12,5 Mio. DM, vgl. oben.
28Das Gericht hält 5o % für angemessen und ausreichend.
29Nach Eickmann Vergütungsrecht InsO (Herausgeber Kübler/Prütting) Faustregeltabelle Rz. 31 zu § 3 InsVV steht dem endgültigen Verwalter für die kurzfristige Fortführung (= bis drei Monate) eines mittleren Unternehmens
30mit bis zu 1oo Arbeitnehmern ein Zuschlag von 5o % zu.
31Während Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Verwalters die freie Masse ist (hier rd. 3 Mio DM, vgl. Vermögensübersicht vom o1.o5.2ooo), berechnet sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und auch der hiesige Zuschlag für die Betriebsfortführung nach BGH aaO. aus der verwalteten Masse (hier rd. 12,5 Mio. DM, vgl. oben).
32Allerdings sagt der BGH, dass die Vergütungsregelungen (und dazu gehören dann auch die Zuschlagsregelungen) für den endgültigen Verwalter nicht schematisch, sondern in einer den Besonderheiten angepassten Weise auf den vorläufigen Verwalter zu übertragen sind und dabei der vorläufige Verwalter im Ergebnis vergütungsrechtlich nicht besser zu stellen ist als der endgültige Verwalter.
33Mit 5o % Zuschlag aus der Berechnungsgrundlage rd. 12,5 Mio. DM ist die Betriebsfortführung des vorläufigen Verwalters angemessen honoriert.
34Dabei sind die vom BGH aufgestellten Regeln beachtet
35(= Wert der verwalteten Masse einerseits,
36Verbot der Besserstellung des vorläufigen Verwalters andererseits)
37und auch die besonderen Erschwernisse der Liquiditätsbeschaffung durch persönliche Haftungsübernahme des vorläufigen Insolvenzerwalters berücksichtigt.
383.2
39Arbeitnehmerangelegenheiten:
40Der vorläufige Insolvenzverwalter verlangt für die Herbeiführung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und für die Vorbereitung von 16 Kündigungen betreffend Arbeitnehmer, die im Rahmen der übertragenden Sanierung nicht übernommen werden konnten, einen weiteren Zuschlag von 3o %, ebenfalls auf der Berechnungsgrundlage rd. 12,5 Mio. DM.
41Nach der Entscheidung des BGH aaO. hat eine Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragen grundsätzlich keinen sachlichen Bezug zu Aus- oder Absonderungsrechten. Im entschiedenen Fall hat der BGH die dort auf der Basis der verwalteten Masse verlangten 5 % Zuschlag für Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und Sanierungsbemühungen deshalb akzeptiert, weil sie im Wesentlichen mit den Sanierungsbemühungen begründet wurden.
42Im Hinblick
43- darauf,
- auf die Zahl der Arbeitsverhältnisse und
- auf das Verhältnis verwaltete Masse : freier Masse
hält das Gericht einen Zuschlag für die bezeichneten Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 1o %, Berechnungsgrundlage rd. 12,5 Mio. DM, für angemessen.
453.3
46Verhandlungen zur übertragenden Sanierung:
47Der vorläufige Verwalter hat sich intensiv um eine übertragende Sanierung bemüht.
48Durchgeführt wurde dieser aber erst nach Insolvenzeröffnung Mitte Mai 2ooo.
49Für den vorläufigen Verwalter kann also nur die Vorbereitung der übertragenden Sanierung vergütet werden. Im Übrigen ist für die nach Insolvenzeröffnung erfolgte Sanierung der endgültige Verwalter zu vergüten.
50Der vorläufige Verwalter beantragt für die Verhandlungen zur übertragenden Sanierung einen Zuschlag von 3o %, Berechnungswert rd. 12,5 Mio. DM.
51Das Gericht hält die vorbereitenden, bei Insolvenzeröffnung noch nicht abgeschlossenen Sanierungsbemühungen, mit einem Zuschlag von 2o %,
52Berechnungsgrundlage rd. 12,5o Mio. DM, für ausreichend bemessen.
534.
54Danach errechnet sich folgende Vergütung:
55Berechnungsgrundlage | 12.439.222,29 DM |
Regelvergütung § 2 InsVV = 1oo % | 3o4.284,45 DM |
anzusetzen: 25 % Regelbruchteil 5o % Zuschlag für Betriebsfortführung 1o % Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten 2o % Zuschlag für Sanierungsbemühungen 1o5 % insgesamt | 319.498,67 DM |
16 % Umsatzsteuer | 51.119,79 DM |
zusammen | 37o.618,46 DM = 189.494,21 Euro |
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