Urteil vom Amtsgericht Siegen - 12 C 479/06
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.82,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2006 sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare anwaltliche Kosten in Höhe von 102,37 EUR zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtssterits werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.05.2006 in Kreuztal ereignete.
3Die Klägerin behauptet, ihr sei durch den Verkehrsunfall ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.638,31 Euro entstanden, der sich aus Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.377,25 Euro, aus Sachverständigenkosten in Höhe von 236,06 Euro und aus pauschalen Unkosten in Höhe von 25,00 Euro zusammensetzte.
4Die Beklagte hat vorgerichtlich an die Klägerin hierauf einen Betrag in Höhe von 1.156,06 Euro (davon 236,06 Euro unmittelbar an den Sachverständigen) gezahlt.
5Zwischen den Parteien ist die Höhe des Restwertes des Unfallfahrzeuges streitig.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.482,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2006 zzgl. nicht anrechenbarer Anwaltskosten in Höhe von 102,37 Euro zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist begründet.
13Der zuerkannte Zahlungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG zu.
14Soweit die Beklagte die laut Sachverständigengutachten anfallenden Nettoreparaturkosten nicht ersetzt hat, sondern lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, ist diese Art und Weise der Regulierung seitens der Beklagten nicht rechtswirksam.
15Maßgeblich für die vorliegende Abrechnung ist das Gutachten der pp. vom 16.05.2006, wonach Reparaturkosten in Höhe von 2.377,25 Euro netto anfallen. Zu berücksichtigen ist, dass der Gutachter die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges der Klägerin zweifelsfrei bejaht hat. Hätte der Gutachter hieran Zweifel gehabt, hätte er den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Fahrzeuges ausdrücklich aufgeführt und hätte dementsprechend bei einem hohen Restwert dieses Ergebnis im Zusammenhang mit der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges im Einzelnen analysiert. Da sich jedoch offensichtlich für den Gutachter keinerlei Zweifel an der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges der Klägerin ergeben haben, hat dieser keine Angaben bezüglich des Restwertes des Fahrzeuges gemacht, sondern lediglich in einem nachfolgenden Schreiben den Wiederbeschaffungswert mit 6.000,00 Euro inkl. Mehrwertsteuer angesetzt.
16Das Gutachten der pp. ist vorliegend auch deswegen als maßgeblich anzusehen, als die Beklagte die Sachverständigenkosten vollumfänglich ausgeglichen hat und damit auch anerkannt hat, dass das vorliegend genannte Gutachten der Schadensabrechnung zugrunde zu legen ist.
17Soweit die Beklagte nunmehr vorbringt, es existiere ein verbindliches Restwertangebot in Höhe von 5.100,00 Euro, so kann auch die Beklagte nicht ernsthaft von der Seriosität eines solchen „Angebotes“ ausgehen. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 6.000,00 Euro und bei Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.400,00 Euro dürfte ein Aufkaufpreis von 5.100,00 Euro als lebensfremd zu bezeichnen sein.
18Schon allein der zu den Akten gereichte Auszug bezüglich der Restwertbörse des Internets zeigt, dass die dort genannte pp. ein Angebot gemacht hat, dass nicht als seriös anzusehen ist. Das von der pp. abgegebene Angebot liegt deutlich über den restlichen Angeboten, wobei sich nicht einmal ansatzweise ergibt, warum die pp. einen derart hohen Ankaufspreis zugrunde legt.
19Entscheidend ist aber, dass es nicht der Dispositionsfreiheit des Unfallgeschädigten entspricht, dass dieser sich selbst mit weit entfernten Firmen auseinanderzusetzen hat, die in einer Restwertbörse des Internets Angebote abgeben, ohne das Fahrzeug besichtigt zu haben.
20Die Klägerin braucht sich als Unfallgeschädigte selbstverständlich nicht auf zweifelhafte Angebote ihr unbekannter Firmen einzulassen und quasi das Risiko zu übernehmen, ob es denn auch in der Folgezeit tatsächlich zu einer ordnungsgemäßen Zahlung seitens der Firma, die ein solches Restwertangebot abgegeben hat, kommt. Dementsprechend kann die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers nicht eine diesbezügliche Verantwortung vollumfänglich auf die Unfallgeschädigte abwälzen.
21Vielmehr wäre die Beklagte gehalten gewesen, selbst in eigener Verantwortung ein verbindliches Restwertangebot an die Klägerin zu unterbreiten und damit das Risiko fehlender Zahlung seitens der in der Restwertbörse genannten Firmen selbst zu tragen.
22Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch eine Zusage seitens des angegebenen Restwertaufkäufers hinsichtlich der Übernahme der Abholungskosten nicht vorliegt. Die Erklärung ist gerade nicht durch den angegebenen Aufkäufer, sondern durch Dritte erfolgt.
23Da das Gericht eine Kostenpauschale von 25,00 Euro und nicht lediglich von 20,00 Euro als angemessen ansieht, steht der Klägerin gegen die Beklagte auch insoweit ein Zahlungsanspruch zu.
24Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
25Die Klägerin hat zudem die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinreichend substantiiert dargetan, worauf sich der geltend gemachte insoweitige Erstattungsanspruch ergibt.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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