Beschluss vom Amtsgericht Siegen - 420 Cs-34 Js 629/07-346/07
Tenor
wird die Erinnerung des Verteidigers vom 19. Mai 2008 gegen die Festsetzung der Verteidigergebühren vom 30. April 2008 zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Festsetzung einer über den Betrag von 600,95 € hinausgehende
3Gebühr durch Festsetzung einer Mittelgebühr in Höhe von 230,00 € statt
4180,00 € gemäß § 4108 VV RVG ist zu Recht abgelehnt worden
5Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der
6anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der
7Vermögens und Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten
8entspricht die Bestimmung der Gebührenhöhe von 180,00 € billigem
9Ermessen. Vorrangig ist dabei der Zeitaufwand des Verteidigers honoriert.
10Die Terminsgebühr gemäß § 4108 VV RVG entsteht für alle Verfahren vor
11dem Amtsgericht, eine Mittelgebühr (230,00 €) ist demnach dann
12angemessen, wenn die Hauptverhandlung einem Mittelwert aller Verfahren
13vor den Amtsgerichten (Einzel-, Jugend-, und Schöffengerichten) entspricht.
14Unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahren kann man von einem
15Mittelwert von 2 Stunden ausgehen. Im vorliegenden Fall hat die
16Hauptverhandlung 1 Stunde und 30 Minuten also weniger als 2 Stunden
17gedauert. Außergewöhnliche Umstände, die eine höhere Gebühr
18rechtfertigen ergeben sich hier nicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.