Urteil vom Amtsgericht Siegen - 14 C 1273/10
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 685,88 nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
3Bei einem Verkehrsunfall 24.02.2010 in Burbach wurde die Fahrertür am Wagen des Beklagten durch einen anderen Pkw beschädigt, für den bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestand. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
4Der Kläger hat den beschädigten Wagen behalten, nicht reparieren lassen und gegenüber der Beklagten seinen Schaden fiktiv abgerechnet. Auf Basis des vom Kläger eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen R begehrte der Kläger von der Beklagten Reparaturkosten in Höhe von EUR 1.515,08 netto. Die Beklagte zahlte insgesamt EUR 775,80 auf die Reparaturkosten an den Kläger sowie weitere EUR 186,24 auf die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die von ihr vorgenommene Abrechnung begründete die Beklagte mit einem sogenannten Prüfbericht der CE GmbH vom 16.03.2010.
5Der Kläger behauptet, die im Privatgutachten des Sachverständigen R berechneten Reparaturkosten seien – mit Ausnahme von EUR 53,40 für die Positionen "Farbmusterblech" und "Farbmischanlage" – zur Schadensbeseitigung erforderlich und von der Beklagten im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu ersetzen. Bei der Berechnung der Schadenshöhe sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Wagen silber und daher in jedem Fall eine Beilackierung der angerenzenden Bauteile erforderlich sei. Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht auf den vorgelegten Prüfbericht der CE GmbH berufen, da dieser nicht prüfbar sei.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 739,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten jährlich über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger von der Restforderung des Unterzeichners aus der Gebührenrechnung für die außergerichtliche Tätigkeit vom 18.05.2010 über restliche EUR 86,63 freizustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen B S, die Anhörung des Sachverständigen und durch Vernehmung der Zeugen R L und F Z sowie des Sachverständigen E O R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 10.11.2010 (Bl. 120 ff. d. A.) und auf die ergänzende Stellungnahme vom 07.02.2011 (Bl. 150 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.05.2011 (Bl. 186 ff. d. A.) verwiesen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
13I.
14Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von EUR 685,88 gem. § 1 PflVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG verlangen.
15Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24.02.2010 kann der Kläger im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung insgesamt EUR 1.461,68 als Schadensersatz verlangen. Denn beim Betrieb eines Kfz, bezüglich dessen bei der Beklagten eine Haftpflichtversichrung bestand, ist der Wagen des Klägers beschädigt worden. Hinsichtlich des von der Beklagte zu leistenden Ersatzes ist auszugehen vom Privatgutachten des Sachverständigen R, welches der Kläger vorgelegt hat (Bl. 8 ff. d. A.). Von den Reparaturkosten in diesem Gutachten, die mit EUR 1.515,08 netto angegeben sind, ist jedoch ein Betrag von EUR 53,40 netto in Abzug zu bringen. Diese Position entfällt ausweislich des Gutachtens auf die Posten "Farbmusterblech" und "Farbmischanlage". Der Kläger hat insoweit selbst eingeräumt, dass diese Kosten in den Herstellervorgaben enthalten sind und damit nicht gesondert geltend gemacht werden können (Bl. 94 d. A.).
16Die im Gutachten des Sachverständigen R berücksichtigten Verbringungskosten sowie UPE-Aufschläge sind entgegen der Auffassung der Beklagten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ersatzfähig. Führt nämlich ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger - wie hier - in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade nicht maßgeblich (OLG Düsseldorf DAR 2008, 523). Aus diesen Gründen sind auch die Verbringungskosten zu erstatten. Soweit die Beklagte die angesetzten Kosten auch der Höhe nach bestreitet, ist dieses lediglich einfache Bestreiten im Hinblick auf das vorgelegten Privatgutachten nicht ausreichend.
17Auch die im Gutachten des Sachverständigen R mit 230 Zeiteinheiten veranschlagten Arbeiten, die durch die Beilackierung der an die beschädigte Tür angrenzenden Fahrzeugteile entstehen, sind in vollem Umfang ersatzfähig. Die Beklagte hat die Ersatzfähigkeit dieser Kosten bestritten. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts jedoch den ihm obliegenden Beweis der Erforderlichkeit dieser Kosten geführt. Gem. § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Allerdings erfordert diese Überzeugung weder eine absolute oder unumstößliche Gewissheit, noch eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGHZ 53, 245; BGH VersR 1989, 758 - st. Rspr.). Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist das Gericht von der Erforderlichkeit einer Beilackierung und der Ersatzfähigkeit der entsprechenden Kosten nach Maßgabe des § 286 ZPO hinreichend überzeugt. Zwar hat der Sachverständige S ausgeführt, die Notwendigkeit einer Beilackierung lasse sich weder allgemein noch im konkreten Fall positiv bestätigen. Erst bei Ausführung der Arbeiten an der Tür sei erkennbar, ob eine Beilackierung erforderlich ist oder nicht. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Beilackierung sei letztlich eine Einzelfallentscheidung, die der Lackierer im konkreten Einzelfall zu treffe habe (Bl. 187 f. d. A.). Er – der Sachverständige – habe selbst einmal einen Lackschaden an einem eigenen silberfarbenen Pkw gehabt, bei dessen Behebung der Farbton getroffen worden und eine Beilackierung nicht nötig gewesen sei (Bl. 193 d. A.). Hierbei hat sich der Sachverständige maßgeblich auf die technische Mitteilung des Allianzzentrums für Technik bezogen (Bl. 125, 151 d. A.). Weitere Literatur zum Problem der Beilackierung sei ihm nicht bekannt (Bl. 188 d. A.). Die Ausführungen des Sachverständigen sind zwar plausibel. Allerdings kann für die Frage der Erforderlichkeit der Beilackierung nicht die praktische Handhabung in solchen Fällen außer Acht gelassen werden. Der Sachverständige R hat erklärt, dass man nach der Theorie zwar den Farbton mittels eines Farbmusterbleches ermitteln und dann die schadhafte Stelle entsprechend lackieren solle. In der Praxis sei dies aber insbesondere bei Perleffekt- beziehungsweise Perlcolorlacken schwierig, da zumiest bis zu fünf oder mehr Farbmusterbelche gefertigt werden müssten und auch dann oftmals der Farbton nicht getroffen werde. Daher würde in der Praxis – auch um Zeit zu sparen – in der Regel sofort beilackiert. Dies sei auch deshalb sinnvoll, da eine nachträgliche Beilackierung erneut zu schlechten Übergängen führen könne; schadhafte und angrenzende Teile seien optimaler Weise in einem Arbeitsgang zu lackieren. Zum Teil werde auch beilackiert, um erwarteten Reklamation zu entgehen, die Folge eines schlechten Farbübergangs seien. In der Vergangenheit habe er keinen Fall erlebt, in dem in einer Werkstatt im Bereich B bei einer Metallicfarbe keine Beilackierung erfolgt sei (Bl. 189 f. d. A.). Soweit im Prüfbericht vom 16.03.2010, auf den sich die Beklagte stützt, pauschal die Behauptung aufgestellt wird, eine Beilackierung sei nicht erforderlich, kann die Beklagte sich auf diesen Bericht schon deshalb nicht berufen, weil die als Zeugen geladenen Mitarbeiter der im Bericht genannten Referenzfirmen dieses gerade nicht bestätigt haben. Der Zeuge L, ein Mitarbeiter der von der Beklagten genannten Firma H hat bekundet, es sei vor allem bei Silberfarbtönen wie dem des klägerischen Fahrzeugs schwierig, den Farbton genau zu treffen. In etwa 80 % aller Fälle erfolge daher letztlich eine Beilackierung angrenzender Teile. Auch komme es vor, dass eine Beilackierung schon deshalb vorgenommen werde, um insbesondere bei "schwierigen" Kunden Reklamationen von vornherein aus dem Weg zu gehen (Bl. 191 d. A.). Der Zeuge Z, Mitarbeiter der ebenfalls von der Beklagten benannten Firma S, hat bekundet, man sei bei einem silberfarbenen Pkw wie dem des Klägers stets "gezwungen", eine Beilackierung vorzunehmen. Denn auch nach Anfertigung mehrerer Farbmuster treffe man üblicherweise nicht den richtigen Farbton. Zwar handele es sich bei der Firma S um einen Eurogarant-Fachbetrieb, dessen Einrichtung technisch auf dem neuesten Stand sei. Gleichwohl sei es auch bei Kenntnis des Farbcodes nicht möglich, die Farbe in der eigenen Mischanlage so zu mischen, dass der Farbton exakt getroffen werde, weshalb eine Beilackierung nicht zu vermeiden sei (Bl. 192 d. A.).
18Danach steht insbesondere nach den Angaben der Zeugen Z und L fest, dass vorliegend auch in den von der Beklagte benannten Referenzwerkstätten eine Beilackierung zu erfolgen hätte. Insbesondere der Umstand, dass nach den Angaben des Zeugen Z die Firma S, obwohl Eurogarant-Fachbetrieb und technisch auf dem neuesten Stand, eine Beilackierung am Fahrzeug des Klägers in jedem Falle vornehmen müsste, führt zur Überzeugung des Gerichts dazu, die Erforderlichkeit der Beilackierung zu bejahen. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen L und des langjährig tätigen Sachverständige R, dem kein Fall bekannt war, bei dem eine Beilackierung im Bereich Burbach bei einem metallicfarbenen Wagen in der Vergangenheit nicht vorgenommen wurde. Damit kommt es nicht darauf an, dass dem Sachverständigen S einzelne Fälle bekannt waren, in dem eine Nachlackierung nicht erforderlich war. Den Angaben des Sachverständigen S, wonach es letztlich auf eine Einzelfallentscheidung ankomme, kann nach der Beweisaufnahme gerade nicht gefolgt werden. Denn insbesondere nach den Aussagen der Zeugen L und Z, aber auch nach den Ausführungen des Sachverständigen R, findet die in der technischen Mitteilung des Allianztechnikzentrum skizzierte Vorgehensweis in der Praxis der Autolackierereien jedenfalls bei Silberlacken aufgrund der bei diesen Lacken bestehenden Schwierigkeiten beim Erstellen des Farbübergangs gerade keine Anwendung. Die Beklagte kann sich aber im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Reparaturmaßnahme nicht auf Vorgaben stützen, die in der Praxis nicht umgesetzt werden oder werden können. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Allianztechnikzentrum in Verbindung mit der namensgebenden Versicherung steht, die naturgemäß die Interessen der Versicherungswirtschaft verfolgt.
19Die weiter im Privatgutachten des Sachverständigen R aufgeführten Arbeiten sind ebenfalls im angegebenen Umfang erforderlich. Soweit die Beklagte behauptet, bei den Lackierarbeiten sei ein Aufwand von 100 Zeiteinheiten abzuziehen, da bei schraubengebundenen Teilen die Lackierung für ausgebaute Teile zu berücksichtigen sei, kann die Beklagte damit nicht gehört werden, da für die schadhafte Tür ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen R – und von der Beklagten unbestritten – ein Neuteil einzubauen ist.
20Soweit die Beklagte die im Gutachten des Sachverständigen Reh in Ansatz gebrachten Lohnkosten bestreitet und unter Berufung auf den Prüfbericht vom 16.03.2010 behauptet, für Mechanik- und Karosseriearbeiten sei lediglich ein Stundenlohn in Höhe von EUR 81,00 netto ersatzfähig und der Lohnfaktor bei den Lackierarbeiten sei mit EUR 100,80 netto einschließlich des Lackiermaterials zu bemessen, kann sie damit ebenfalls nicht gehört werden. Der Kläger muss sich auch insoweit nicht auf die von der Beklagten im Prüfbericht aufgezeigte günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Zwar kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH NJW 2010, 2941). Denn der Geschädigte ist bei der Abrechnung der Reparaturkosten dazu verpflichtet, das Gebot der Wirtschaftlichkeit einzuhalten. Daher muss er sich auf eine mühelos ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (BGH NJW 2003, 2086). Die Voraussetzungen für eine solche Verweisung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beklagte hat dem Kläger durch den Prüfbericht vom 16.03.2010 jedenfalls keine gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufgezeigt. Der BGH hat zur Begründung der Zulässigkeit einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung auf der Grundlage der Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt ausgeführt, die Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten nach dem abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region sei dem Geschädigten nicht zumutbar, weil sie eine erhebliche Eigeninitiative seinerseits erfordere, zu der er nicht verpflichtet sei. In der Regel müsse er Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke und entsprechende Preisangebote einholen (BGH NJW 2003, 2086). Wenn der Bundesgerichtshof es dem Geschädigten also ersparen will, sich selbst über die Werkstatterfahrung des Referenzbetriebes zu informieren, folgt daraus unmittelbar, dass ein Alternativangebot des Schädigers, das den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen soll, aus sich selbst heraus - unter anderem - erkennen lässt, welche Erfahrungen die Werkstatt hat, auf die verwiesen werden soll (vgl. LG Siegen, Urteile vom 7.11.2006 – 1 S 69/06 und vom 25.02.2008 – 3 S 121/07). Der Schädiger muss dem Geschädigten in ausreichendem Umfang die gebotenen Erkenntnisquellen und Nachweise zur Verfügung stellen; es darf erkennbar kein Zweifel an der qualitativen Vergleichbarkeit der alternativen Werkstatt bestehen. Zu verlangen ist, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten konkrete Angaben, die die Gleichwertigkeit betreffen, an die Hand gibt (Figgener NJW 2008, 1349). Diesen Anforderungen genügt der Prüfbericht nicht. Er enthält keinerlei Informationen, aufgrund derer der Geschädigte die Frage der Gleichwertigkeit unmittelbar beurteilen könnte. Dass die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen hat, die Gleichwertigkeit einer Reparatur in der von ihr benannten Werkstatt sei gegeben, ändert an der vorstehenden Bewertung nichts, da im "Prüfbericht" diese Angaben nicht enthalten waren. Im Übrigen ist die Reparatur des Wagens in den von der Beklagten benannten Werkstätten dem Kläger auch wegen der großen Entfernung der Werkstätten zu seinem Wohnort Burbach nicht zuzumuten. Denn entgegen den Angaben im Prüfbericht, wonach die Entfernung zu den dort benannten Werkstätten 15 bis 20 km betragen soll, beträgt die Entfernung zur Firma H in H ca. 26 km und die Entfernung zur Firma S in W sogar ca. 35 km. Demgegenüber befindet sich die Firma K in N, von deren Stundenlöhnen der Kläger ausgeht, nur ca. 6 km vom Wohnort des Klägers entfernt.
21II.
22Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.
23Ein Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von EUR 1.461,68 steht dem Kläger insoweit gem. §§ 280 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein Betrag in Höhe von EUR 186,24 zu, den die Beklagte bereits in voller Höhe an den Kläger gezahlt hat.
24III.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 713 ZPO.
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