Urteil vom Amtsgericht Siegen - 14 C 1372/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 204,00 € festgesetzt.
1
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3I.
4Eine Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehensweise hingewiesen wurden, einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert EUR 600,00 nicht übersteigt.
5II.
6Die zulässige Klage ist unbegründet.
71.
8Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Anmeldegebühr in Höhe von 5,00 € zu.
9Zwischen den Parteien ist kein sogenannter Acces-Provider-Vertrag, § 631 BGB, zustande gekommen. Die Beweislast für einen entsprechenden Vertragsschluss liegt bei der Klägerin. Diese hat den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Zwar hat die Klägerin detailliert unter Vorlage der Bestätigung des Softwareherstellers dargelegt, dass sie ein – gerichtsbekannt im Internet durchaus übliches – Anmeldeverfahren (sog. Double Opt In –Verfahren) verwendet, bei dem die Anmeldung nur nach Bestätigung eines Links durch den Anmeldenden und der darauf folgenden Versendung einer Bestätigungsemail mit AGB und Widerrufsbelehrung durch den Provider erfolgen kann. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 25.06.2009 jedoch bestritten, dass er sich bei der Internetplattform der Klägerin www.............de angemeldet und die dort angebotenen Dienste genutzt hat. Dieser Vortrag reicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten aus. Es oblag damit der Klägerin, den entsprechenden Vertragsschluss mit dem Beklagten und dessen Anmeldung zu beweisen. Die Klägerin hat diesen Nachweis nicht erbracht. Allein aus der zutreffenden Angabe der e-mail Adresse des Beklagten kann eine Anmeldung durch diesen nicht hergeleitet werden. Vielmehr hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass aufgrund der kurzen Speicherfristen der IP-Daten kein Nachweis darüber erbracht werden kann, von welchem Anschluss eine etwaige Anmeldung vorgenommen worden ist.
102.
11Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch auf Zahlung der Rücklastschriftgebühr in Höhe von 3,00 €, der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € sowie der Ermittlungsgebühr in Höhe von 87,00 €. Da sie nicht den Beweis führen konnte, dass sich der Beklagte auf ihrer Internetplattform angemeldet hat und damit der Nachweis eines Vertragsschlusses nicht erbracht worden ist, sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus denen sich die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ergeben, nicht Vertragsbestandteil geworden.
123.
13Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Höhe von 99,00 € zu. Auch diesbezüglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Beklagte sich als User unter der IP-Adresse ........................ mit einer einjährigen Mitgliedschaft bei ihr auf der Internetplattform angemeldet hat und die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt hat.
14Da die Klägerin eine Anmeldung nicht bewiesen hat, ist es unerheblich ob die behauptete Anmeldung unter der e-mail Adresse des Beklagten auf einen Missbrauch der e-mail Adresse, den sich der Beklagte gegebenenfalls zurechnen lassen müsste, zurückzuführen ist oder nicht.
15Da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung hat, entfällt auch der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Nebenkosten.
16III.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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| ..................... Richterin |
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