Urteil vom Amtsgericht Siegen - 14 C 2967/11
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2011 zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung nach Insolvenzanfechtung in Anspruch.
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), bezüglich derer aufgrund des am 24.03.2011 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.04.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte war Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin und am Stammkapital von EUR 25.000,00 mit einem Anteil von EUR 8.250,00 beteiligt. Am 05.01.2011 zahlte die Insolvenzschuldnerin EUR 2.000,00 an den Beklagten. Mit Schreiben vom 12.10.2011 forderte der Kläger den Beklagten zu Zahlung von EUR 2.000,00 auf; Zahlung erfolgte jedoch nicht.
4Der Kläger behauptet, der Beklagte sei faktischer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gewesen. Im Zeitpunkt der Zahlung am 05.01.2011 sei die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig gewesen, wobei die Zahlungsunfähigkeit bereits am 30.11.2010 eingetreten sei. Dem Beklagten sei als faktischen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Zahlungsunfähigkeit auch bekannt gewesen.
5Der Kläger beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 2.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. April 2011 zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte behauptet, er sei lediglich als kaufmännischer Leiter für den Unternehmensbereich zentrale Dienste seit dem 01.01.2010 zu einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 5.500,00 angestellt gewesen. Wegen des nicht gezahlten beziehungsweise nicht vollständig gezahlten Arbeitsentgelts für die Monate November und Dezember 2010 habe er vor dem Arbeitsgericht Essen Klage erhoben (Az.: 5 Ca 428/11); das Verfahren sei aufgrund der Insolvenz unterbrochen. Die EUR 2.000,00 seien auf das dem Beklagten zustehende Arbeitsentgelt für Dezember 2010 geleistet worden.
10Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die zulässige Klage ist begründet.
13I.
14Der Kläger kann vom Beklagten die Zahlung von EUR 2.000,00 gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangen. Denn der Beklagte hat die Zahlung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt.
15Die Erlangung des Betrages von EUR 2.000,00 durch Zahlung der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten ist gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Nach dieser Vorschrift ist nämlich eine Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Gem. § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
16Die Zahlung der EUR 2.000,00 an den Beklagten stellt eine Rechtshandlung dar, durch die der Beklagte Befriedigung erlangt hat. Denn nach seinem eigenen Vorbringen erfolgte die Zahlung auf seinen Entgeltanspruch gegenüber der Insolvenzschuldnerin für den Monat Dezember 2010. Die Zahlung erfolgte auch innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
17Im Zeitpunkt der Zahlung am 05.01.2012 war die Insolvenzschuldnerin auch zahlungsunfähig. Zahlungsunfähig ist der Schuldner gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO dann, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt, es sei denn, es ist bereits abzusehen, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners aber 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGH, NJW 2005, 3062). Letzteres ist vorliegend gegeben. Der Kläger trägt vor, die Insolvenzschuldnerin sei bereits am 30.11.2010 zahlungsunfähig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien Zahlungsansprüche im Umfang von EUR 80.225,86 fällig gewesen. Diesen Verbindlichkeiten habe lediglich Liquidität in Höhe von EUR 23.802,70 gegenübergestanden, die sich im Wesentlichen aus einem noch nicht ausgeschöpften Kontokorrentrahmen ergeben habe. Die Zahlungsfähigkeitsquote lag danach bei nicht einmal 30 %. Der Kläger hat dies durch die Aufstellung der einzelnen Forderungen nebst Fälligkeitszeitpunkten sowie der liquiden Mittel im Schriftsatz vom 15.02.2012 im Einzelnen auch substantiiert dargelegt (Bl. 66 ff. d. A.), was grundsätzlich ausreichend ist (vgl. BGH, NZI 2007, 36).
18Der Beklagte hat bestritten, dass die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Am 30.11.2011 habe die Insolvenzschuldnerin noch Außenstände gehabt und außerdem habe bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden, dass noch im Dezember mehrere Rechnungen erteilt werden würden, was auch tatsächlich geschehen sei. Insgesamt hätten Außenstände und Zahlungsansprüche in Höhe von EUR 1.546.774,78 bestanden, die kurzfristig durch die Insolvenzschuldnerin hätten realisiert werden können. Dieser Vortrag des Beklagten ist aber bereits unerheblich. Denn für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit kommt es bereits nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO allein darauf an, ob der Schuldner in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten durch liquide Mittel zu erfüllen. Gegenwärtig fällige Ansprüche gegen Dritte sind hierbei nicht zu berücksichtigen; maßgebend ist die tatsächlich vorhandenen Liquidität. Auch zukünftig entstehende Ansprüche sind für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit unerheblich. Der Beklagte hat im Übrigen auch nicht vorgetragen, dass, wann und in welchem Umfang die von ihm dargelegten Ansprüche tatsächlich realisiert wurden. Daher ist auch nicht erkennbar, dass nach dem 30.11.2010 die Zahlungsfähigkeit auch nur teilweise wiederhergestellt wurde. Letztlich mag sich aus dem Vortrag des Beklagten ergeben, dass eine Überschuldung nicht vorlag; im Hinblick auf die vom Kläger schlüssig und substantiiert dargelegte Zahlungsunfähigkeit ist der Vortrag jedoch unerheblich, da auch das tatsächliche Bestehen der vom Beklagten behaupteten Ansprüche nichts an der Zahlungsunfähigkeit zu ändern vermögen. Mit der Aufstellung des Klägers hat sich der Beklagte schließlich überhaupt nicht näher auseinandergesetzt, weshalb letztlich vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin am 30.11.2010 und in der Folgezeit, insbesondere auch am 05.01.2011, auszugehen ist.
19Der Beklagte kannte am 05.01.2011 auch die Zahlungsunfähigkeit; jedenfalls waren ihm die Umstände bekannt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Die Beweislast für die Kenntnis trägt zwar grundsätzlich der anfechtende Insolvenzverwalter, hier also der Kläger. Im vorliegenden Fall aber greift die Beweislastumkehr des § 130 Abs. 3 InsO ein. Danach wird gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand, vermutet, dass sie die Zahlungsunfähigkeit kannte. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, mit EUR 8.250,00 am Stammkapital der Insolvenzschuldnerin von EUR 25.000,00 beteiligt gewesen zu sein. Der Beklagte ist demnach nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 1 letzte Alternative InsO. Damit oblag es hier dem Beklagten, darzulegen und zu beweisen, die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin nicht gekannt zu haben. Der Beklagte hat jedoch lediglich behauptet, keine entsprechende Kenntnis besessen zu haben, ohne jedoch diesen – vom Kläger bestrittenen – Vortrag weiter zu vertiefen oder hierfür Beweis anzutreten. Dass der Beklagte die Zahlungsfähigkeit nicht gekannt haben will, ist im Übrigen auch fernliegend. Er hat selbst vorgetragen, im November und Dezember kein beziehungsweise kein vollständiges Entgelt erhalten zu haben, weshalb er eine Klage vor dem Arbeitsgericht angestrengt habe. Auch dies zeigt, dass dem Beklagten die Umstände, die die Zahlungsunfähigkeit begründen, bekannt waren.
20Durch die Rechtshandlung wurden auch die weiteren Gläubiger der Insolvenzschuldnerin benachteiligt, da die Zahlung an den Beklagten dem wesentlichen Grundgedanken des Insolvenzrechts, der Gleichbehandlung aller Gläubiger (par conditio creditorum), zuwiderläuft.
21II.
22Der Zinsanspruch folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB.
23III.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.