Beschluss vom Amtsgericht Siegen - 21 IK 417/09

Tenor

1.) Der Anregung des Treuhänders auf Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche der Schuldnerin auf Auszahlung der aus der Versicherung bei der Lebensversicherung auzuzahlenden Versicherungssumme wird nicht entsprochen.

2.) Die Anträge der Gläubiger zu 6) und zu 8) auf Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche der Schuldnerin auf Auszahlung der aus der Versicherung bei der  auszuzahlenden Versicherungssumme werden zurückgewiesen.

3.) Die Wirkungen dieses Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.


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