Beschluss vom Amtsgericht Siegen - 21 IK 417/09
Tenor
1.) Der Anregung des Treuhänders auf Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche der Schuldnerin auf Auszahlung der aus der Versicherung bei der Lebensversicherung auzuzahlenden Versicherungssumme wird nicht entsprochen.
2.) Die Anträge der Gläubiger zu 6) und zu 8) auf Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche der Schuldnerin auf Auszahlung der aus der Versicherung bei der auszuzahlenden Versicherungssumme werden zurückgewiesen.
3.) Die Wirkungen dieses Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.
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Gründe:
2Gem. § 203 Abs. 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn eines der Tatbestandsmerkmale der Ziffern 1-3 der vorgenannten Vorschrift erfüllt ist.
3Der Treuhänder hat mit Schreiben vom 20.07.2012 die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der schuldnerischen Auszahlungsansprüche an die -Lebenversicherung AG angeregt.
4Das Gericht hat hiernach bereits von Amts wegen zu entscheiden. Die Gläubiger wurden zu der Anregung angehört mit dem Hinweis des Gerichts, das beabsichtigt sei, die Anordnung einer Nachtragsverteilung abzulehnen.
5Im Rahmen der Anhörung haben die Gläubiger zu 6) und zu 8) einen eigenen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gestellt, über den nun ohnehin zu entscheiden ist.
6Die einzig hier ggf. zutreffende Vorschrift, die die Anordnung einer Nachtragsverteilung rechtfertigen würde, wäre § 203 Abs. 1 Ziff. 3 InsO.
7Diese setzt voraus, dass Gegenstände der Masse ermittelt werden.
8Der Auszahlungsanspruch der Schuldnerin müsste also Massezugehörig sein, der Anspruch der Schuldnerin also bereits vor oder während des laufenden Hauptverfahrens bestanden haben, lediglich die Ziehung zur Masse zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein.
9Nach Auffassung des Gerichts liegt der Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs aus der Lebensversicherung jedoch nach Abschluss des Hauptverfahrens.
10Der Ehemann der Schuldnerin ist am 17.07.2012 verstorben. Das Verfahren wurde bereits am 11.11.2010 aufgehoben.
11Die Versicherungssumme wird nur beim Tod der versicherten Person innerhalb der Versicherungsdauer fällig.
12Der tatsächliche Eintritt der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs war somit völlig ungewiss.
13Nach Auffassung des Gerichts konnte der Auszahlungsanspruch erst zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Schuldnerin entstehen.
14Folglich ist der Anspruch nicht massezugehörig und damit einer Nachtragsverteiliung nicht zugänglich.
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