Urteil vom Amtsgericht Siegen - 431 OWi-34 Js 582/14-232/14
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 50,00 jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt spätestens jedoch mit Abgabe von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.7 Bkat; § 4 BKatV )
1
G r ü n d e :
2- 3
I.
Der Betroffene lebt in geordneten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Hinblick auf die Höhe des Bußgeldes . Er befindet sich in einer dualen Ausbildung bei der Firma in , wo er ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft hat. Zur Schule fährt er jeweils nach.
5Verkehrsrechtliche Vorbelastungen des Betroffenen sind nicht bekannt.
6- 7
II.
Am 30.01.2014 gegen 18:27 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw6 , amtliches Kennzeichen , die Bundesstraße B 54 bei Kilometer 6,9 in Burbach in Fahrtrichtung von der BAB 45 nach Rennerod. Die B 54 ist dort über eine Strecke von rund 6 km als dreispurige Straße ausgebaut mit jeweils einer Fahrspur für jede Fahrtrichtung und einer weiteren Fahrspur, die jeweils wechselnd für die eine oder andere Fahrtrichtung freigegeben ist, um gefahrloses Überholen zu ermöglichen und durch eine unterbrochenen Mittellinie von der Gegenfahrtrichtung getrennt ist. Es handelt sich um eine Bundesstraße, auf der der Verkehr gerichtsbekannt tagsüber üblicherweise durchaus lebhaft ist. Es handelt sich um einen Unfallschwerpunkt, auf dem es in vergangenen Jahren wiederholt zu schweren Verkehrsunfällen gekommen ist.
9Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war dort zum Tatzeitpunkt auf 80 km/h durch Verkehrszeichen 274 begrenzt. Dieses Verkehrszeichen befindet sich auf einer elektronisch gesteuerten Anzeigetafel, die aus senkrechten beweglichen Segmenten besteht, auf denen das Verkehrszeichen abgebildet ist. Unterhalb des Verkehrszeichens, welches etwa 2/3 der gesamten Höhe der Segmente einnimmt, befindet sich das Zusatzzeichen 1007 – 30 ohne weitere Zusätze. Auf das Lichtbild der Beschilderung Blatt 32 der Akte, welches in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurde, wird wegen der Einzelheiten gem. §§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO, 71 Abs.1 OWiG verwiesen, d.h. die Lichtbilder werden hiermit zum Bestandteil der Urteilsurkunde im Sinne der Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung gemacht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2007 - 2 Ss
10OWi 101/07. m.w.N. - zitiert nach Juris). Also wird hier nicht nur der Beweiserhebungsvorgang beschrieben, sondern die Lichtbilder werden ausdrücklich zum Bestandteil der Urteilsgründe gemacht.
11Im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung wurde der Betroffene mittels des Lasermessgerätes vom Typ Riegl LR 90-235/P durch den POK mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gemessen. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 5 km/h ergibt sich, dass die Betroffene diese Stelle mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 125 km/h befuhr. Die Messstelle befindet sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
12III.
13Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund der im Hauptverhandlungstermin durchgeführten Beweisaufnahme fest. Er ergibt sich aus dem Messprotokoll (Blatt 11 und 12 der Akte), dem Eichschein (Blatt 14) und dem Schulungsnachweis des Zeugen (Blatt 13), die jeweils auszugsweise verlesenen und gemäß §§ 77a, 78 Abs. 1 S. 1, 2 OWiG durch Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts und Kenntnisnahme hiervon zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, sowie den glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen POK .
14Das verwendete Messgerät war am 29.4.2013 geeicht worden, die Eichung war gültig bis zum 31.12. 2014 (Bl. 14 d.A.).
15Danach führte der Zeuge am Tattag als geschulter und mit dem Einsatz der Geräte von Typ des verwendeten Messgerätes vertrauter Messbeamter vor Beginn der Messung den Selbsttest des Gerätes und den Displaytest durch, überprüfte die Visiereinrichtung horizontal und vertikal und führte eine Nullmessung durch. Letztere erfolgte vom feste Auflage (Lenkrad des Funkstreifenwagens) aus in einer Entfernung von 154 m auf ein Verkehrszeichen. Alle Tests einschließlich des Selbsttests und des Displaytests verliefen fehlerfrei. Dies ergibt sich nicht nur aus dem verwerteten Messprotokoll, sondern auch aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Kringe, der die von der Betriebsanleitung vorgesehenen Testverfahren wie darin beschriebenen durchgeführt hat. Gemäß Blatt 14 Betriebsanleitung ist der Visiertest durch das Anvisieren eines Gegenstandes in der Entfernung von 135 bis 500 m durchzuführen, wobei für die Feststellung der Entfernung ausdrücklich die Funktion des Messgerätes, benutzt werden kann. Damit lag der in einer Entfernung von 154 m anvisierte Verkehrszeichen innerhalb der von der Betriebsanleitung vorgesehenen Entfernung. Auch die Benutzung des Lenkrades als feste Auflage war nach der Bedienungsanleitung zulässig. Die Messentfernung von 143 m befindet sich ebenfalls innerhalb der zulässigen Messentfernung.
16Das eingesetzte Messverfahren ist ein standardisiertes Messverfahren und wurde entsprechend den Vorschriften des Herstellers durchgeführt. Auch die erforderlichen Dokumentationsangaben sind im Messprotokoll sämtlich enthalten. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nach den übereinstimmenden Angaben der vorgenannten Zeugen und den Angaben im Messprotokoll fest.
17An der Ordnungsgemäßheit des Messvorgangs und des gewonnenen Einzelergebnisses bezüglich des Betroffenen hat das Gericht nach den Aussagen des Zeugen keine Zweifel. Der Zeuge hat den Ablauf der Messung nachvollziehbar und plastisch geschildert. Der Zeuge hat keinen Grund, unwahre Tatsachen zu behaupten. Seine Angaben stimmen mit dem üblichen und hier auch dokumentierten Ablauf einer Messung überein und lassen keine Tendenz zu Lasten des Betroffenen erkennen. Aus den genannten Feststellungen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts zweifellsfrei, dass das gewonnene Messergebnis die tatsächliche Geschwindigkeit der Betroffenen wiedergibt.
18IV.
191.
20Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt und zweifelt die Richtigkeit der Messung nicht an, hält aber die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h wegen des Zusatzzeichens, dass eine Schneeflocke gezeigt, für irreführend, zumindest missverständlich. Daher sei von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 25 km/h auszugehen.
212.
22Die Geschwindigkeitsbeschränkung durch das Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h zum Tatzeitpunkt war eindeutig und wurde durch das Zusatzzeichen 1007 – 30 nicht beeinflusst. Das diente lediglich als weitere Warnung vor möglichen winterlichen Gefahren des Streckenabschnitts und war nicht dahin zu verstehen, dass nur bei winterlichen Verhältnissen auf der Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von – dann offensichtlich viel zu hohen - 80 km/h gelten würde. Eine Verknüpfung, wie sie sonst üblicherweise nach der Straßenverkehrsordnung durch eine Zeitangabe “von bis„ oder das Wort „bei“ angeordnet wird, war nicht vorhanden. Damit handelt es sich um 2 selbstständige Verkehrszeichen, die lediglich auf einer elektronisch gesteuerten Fläche abgebildet wurden, aber auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Verkehrszeichen eindeutig sein müssen, keine ernsthaften Zweifel bei den vorbeifahrenden Kraftfahrzeugführern aufkommen lassen konnten. Darüber hinaus hätte der Betroffene bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken müssen, dass sich am Fahrbahnrand Schnee befunden hat, wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat. Der Zeuge wusste zwar nicht mehr genau, welche Temperatur für die Fahrbahn im Streifenwagen angezeigt wurde und ob Straßenglätte vorhanden war, war sich aber sicher, dass zum Zeitpunkt der Messung auf jeden Fall Schnee am Straßenrand gelegen habe. Damit musste der Betroffene auch bei der trockenen Fahrbahn, wie sie sich aus dem Messprotokoll ergibt, von winterlichen Straßenverhältnissen und möglicher Eisglätte im Steckerverlauf ausgehen und die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h einhalten. Der Zeuge hat dazu glaubhaft dargelegt das sich im dortigen Streckenabschnitt in den letzten Jahren wiederholt schwere Unfälle aufgrund winterlicher Straßenverhältnisse ereignet hatten, weil es sich um einen exponierten Bereich handelt, in dem immer wieder Glätte auch dann auftritt wenn im sonstigen Kreisgebiet keine Gefahren durch winterliche Verhältnisse vorhanden sind. Deshalb wird dort auf der elektronischen Anzeige das Zusatzzeichen bei 4 °C und weniger eingeblendet und die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung befindet sich in beiden Fahrtrichtungen und wurde von dem Zeugen vor Beginn und nach der Messung überprüft.
23V.
24Demnach hat sich der Betroffene einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h gemäß
25§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.7 Bkat; § 4 BKatV schuldig gemacht. Der Betroffene hat zumindest fahrlässig gehandelt, wenn auch seine Äußerung, er habe noch ein Überholvorgang abschließen wollen, für eine vorsätzliche Begehungsweise spricht.
26Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht für diesen Verkehrsverstoß unter der Tatbestandsnummer 141724 im Regelfall eine Geldbuße in Höhe von 160 € und gemäß § 4 Abs. 2 BkatV ein Monat Fahrverbot vor.
27Das Fahrverbot von einem Monat war vorliegend zu verhängen, da es zwar eine erhebliche persönliche Unannehmlichkeit, nicht aber eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat auch unter Beachtung der Möglichkeiten des § 25 Abs. 2 a StVG darstellt. Von der stets vorhanden Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße abzusehen, hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht.
28Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG voraus, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Dies ist angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen zu bejahen und die Voraussetzungen eines Regelfalls des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV sind gegeben. Im konkreten Sachverhalt liegen keine besonderen Umstände in den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen vor, die es in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt erscheinen ließen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGH St 38, 125, 132; OLG Karlsruhe VRS 88, 476; OLG Hamm 2 Ss OWi 482/03 Beschluss vom 28. 06. 2003).
29Allerdings unterliegt die Entscheidung, ob trotz eines Regelfalls des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter wegen der besonderen Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat und deshalb die Verhängung eines Fahrverbotes eine möglicherweise unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellen würde, in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (vgl. OLG Hamm, Beschluss 2 Ss OWi 1533/98 in ZAP EN-Nr. 475/99 = DAR 1999, 415 = NZV 1999, 394 = VRS 97, 261 mit weiteren Nachweisen). Dabei steht dem Tatrichter kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu, so dass die Entscheidung nur auf Tatsachen gestützt werden kann, aus denen sich im einzelnen die besonderen Umstände ergeben, die es in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGH St 38, 125, 132; OLG Karlsruhe VRS 88, 476; OLG Hamm 2 Ss OWi 482/03 Beschluss vom 28. 06. 2003). Solche Tatsachen liegen hier aber nicht bereits aufgrund der beruflichen Situation des Betroffenen vor.
30Das Fahrverbot trifft den Betroffenen nicht besonders hart und unzumutbar, denn der Betroffene kann grundsätzlich von seinem Wohnort in den öffentlichen Personennahverkehr für Fahrten nach und von zu Schule nach benutzen. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten sind durchaus zumutbar. Auch für die Heimfahrten in ein ländlich strukturiertes Gebiet ist es zuzumuten, ein Fahrverbot hinzunehmen, obwohl die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel überwiegend eine erhebliche Erschwernis darstellt. Das Fahrverbot stellt nicht eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss 2 Ss OWi 1533/98 in ZAP EN-Nr. 475/99 = DAR 1999, 415 = NZV 1999, 394 = VRS 97, 261 mit weiteren Nachweisen). Der Betroffene kann die Folgen des Fahrverbotes unter Beachtung der Möglichkeiten des § 25 Abs. 2 a StVG abmildern, indem er innerhalb der ihm bereits im Bußgeldbescheid zugebilligten Abgabefrist von 4 Monaten den konkreten Zeitraum des Fahrverbotes mitbestimmen kann. Da gegen den Betroffenen in den letzten 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot nicht verhängt worden war, wird dieses gemäß § 25 Abs. 2a StVG erst dann wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
31VI.
32Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.
33Tatbestandsnummer: 141724
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Referenzen
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