Beschluss vom Amtsgericht Siegen - 15 F 342/14

Tenor

Die Eltern können die elterliche Sorge für das Kind auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben. Die elterliche Sorge ruht deshalb.

Es wird Vormundschaft angeordnet.

Als Vormund wird das Jugendamt der Stadt

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Eltern wird bewilligt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 300,00 EUR (§ 45 FamGKG)


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