Beschluss vom Amtsgericht Siegen - 15 F 342/14
Tenor
Die Eltern können die elterliche Sorge für das Kind auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben. Die elterliche Sorge ruht deshalb.
Es wird Vormundschaft angeordnet.
Als Vormund wird das Jugendamt der Stadt
Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Eltern wird bewilligt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 300,00 EUR (§ 45 FamGKG)
1
Gründe:
2Nach den Ermittlungen des Familiengerichts werden die Eltern die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben können. Der Aufenthaltsort der Kindesmutter ist unbekannt. Der Aufenthaltsort des Kindesvaters kann nicht mit Sicherheit bestimmt werden, zumindest befindet er sich im Ausland.
3Die Vormundschaft war nach den § 1773 BGB anzuordnen, weil kein Elternteil mehr zur Vertretung berechtigt ist.
4Das Jugendamt wurde als Vormund ausgewählt, weil eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist, § 1791 b BGB.
5Die öffentliche Zustellung war zu bewilligen, weil die ansonsten im Ausland zu bewirkende Zustellung nicht möglich ist bzw. keinen Erfolg verspricht (§§ 15 Abs. 2 FamFG, 185 Abs. 2 ZPO).
6Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung 1 Monat vergangen sind (§§ 15 Abs. 2 FamFG, 188 Satz 2 ZPO).
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
10Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
11Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
12Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, - eingegangen sein.
13Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.