Beschluss vom Amtsgericht Siegen - HR B XXXX
Tenor
Die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 23.12.2015 wird aufgrund des Schreibens des Notars SX in H vom gleichen Tag in den online abrufbaren Registerordner (§ 9 HRV) abgelehnt.
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Gründe:
2Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, in der seit dem 01.11.2008 gültigen Fassung, haben die Geschäftsführer nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift/Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen.
3Das Registergericht hat eine formelle Prüfungspflicht der eingereichten Gesellschafterliste hinsichtlich der notwendigen Angaben nach § 40 GmbHG vorzunehmen.
4Darunter fällt auch die vollständige Angabe der Gesellschafter.
5Die Angabe der neuen Gesellschafterin „ XV“ Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in H ist unvollständig.
6Durch den unterzeichnenden Rechtspfleger des Registergerichts wird die Ansicht vertreten, dass die „GbR“ nicht nur unter ihrer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bezeichnung sondern auch durch ihre Gesellschafter unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und Wohnortes in der Liste bezeichnet werden muss, vgl. HRP Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht 9. Auflage, Randnr. 1101.
7Die Gesellschafterliste soll die Anteilseignerstrukturen transparent machen und so eine leichtere Identifizierung der an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter ermöglichen.
8Durch die Angaben bei den natürlichen Personen, der juristischen Personen, der Q (KG, OHG) und Stiftungen soll sichergestellt werden, dass diese auch hinreichend festgestellt/ermittelt werden können (Einwohnermeldeamt, Handelsregister, Stiftungsregister).
9Bei einer „GbR“ ist dies unter bloßer Angabe ihrer Bezeichnung und des Ortes des Sitzes nicht möglich, da insoweit eine Registrierung nicht vorgesehen ist.
10Die Beschwerde wird zugelassen.
11Rechtsmittelbelehrung:
12Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
13Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegen, C-Straße - 22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
14Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
15Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen
- GmbHG § 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung 2x
- § 9 HRV 1x (nicht zugeordnet)