Urteil vom Amtsgericht Soest - 9 C 459/92
Tenor
hat das Amtsgericht Soest
auf die mündliche Verhandlung vom 18.Dezember 1992
durch
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,-- DM nebst 4% Zinsen
seit dem 11.11.1992 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte
zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 ZPO
3abgesehen.
4Entscheidungsgründe
5Die Klage ist zum Teil begründet.
6Der Kläger verlangt zu Recht 260,-- DM für entstandenen Nutzungsausfall.
7Sein Fahrzeug war – von der Beklagten unbestritten – 5 Tage lang zur Durchführung der Reparatur in der Werkstatt des Autohauses A in P.
8Dagegen kann nach Auffassung des Gerichts der Kläger Ersatz der ausstehenden
9Reparaturkosten, auf die die Beklagte 4.000,-- DM gezahlt hat, nicht verlangen.
10Der Kläger hat nicht den Nachweis erbracht, dass ihm über die von der Beklagten
11ausgeglichenen Reparaturkosten hinaus ein weitergehender Schaden entstanden
12ist. Insoweit reicht das vorgelegte Sachverständigengutachten nicht aus.
13Das Fahrzeug des Klägers ist in einer Fachwerkstatt repariert worden.
14In diesem Fall stellt die Weigerung des Geschädigten, dem Schädiger Auskunft
15über die Reparaturkosten zu erteilen, einen hinreichenden Anlass da, um im
16Rahmen der Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO Zweifel an der Aussagekraft
17des Gutachtens zu wecken, mag auch die vorprozessuale Aufforderung der Beklagten an den Kläger, die Reparaturrechnung vorzulegen ײum den Nutzungsausfall konkret berechnen zu können" zumindest irritierend wirken.
18Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Kläger die Reparaturrechnung nicht vorlegt, weil die tatsächlich zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten niedriger liegen als die durch den Sachverständigen prognostizierten Kosten.
19Allgemein sind ohnehin die tatsächlich belegten Kosten ein aussagekräftigeres Indiz für die Erforderlichkeit der Aufwendungen. Hierzu hat im Übrigen der BGH in der vom Kläger zitierten Entscheidung, abgedrückt in NJW 1989 S. 3009, nähere Ausführungen gemacht. Diese, vom Kläger zitierte Entscheidung, betraf im Übrigen einen anders gelagerten Fall. Dort hatte nämlich der Geschädigte den Schaden selbst repariert; ihm war darüber hinaus jeglicher Schadensersatz versagt worden.
20Es kann deshalb nicht überzeugen, wenn der Geschädigte sich auf ein allgemein weniger verlässliches Beweismittel beruft, obwohl er ohne weiteres exakteren Beweis durch Vorlage der Reparaturrechnung führen kann. Wenn der Geschädigte durch besondere eigene Anstrengung erreicht hat, dass dadurch geringere Kosten als die durch den Sachverständigen errechneten, erforderlich waren, kann das dem Schädiger nicht zu Gute kommen. Dass diese Umstände vorliegen, hat der Kläger aber nicht dargelegt.
21Vielmehr muss das Gericht im Rahmen der gemäß §287 ZPO gebotenen Schadensermittlung davon ausgehen, der Kläger jedenfalls nicht Reparaturaufwendungen gehabt hat, die den von der Beklagten gezahlten Betrag von 4000,--DM übersteigen.
22Dem Kläger stehen hinsichtlich des zugesprochenen Betrages 4% Zinsen seit Zustellung der Klage zu. Dass vorher Verzug vorgelegen hat, kann nicht festgestellt werden, weil nicht bekannt ist, ob der Beklagten vor Klagezustellung die Bescheinigung der Firma A über die Reparaturdauer mitgeteilt worden ist.
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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