Beschluss vom Amtsgericht Solingen - 16 F 1000/80
Tenor
Der Antrag der Mutter, ihr die elterliche Sorge über ihre Kinder
M , geboren am , und
R , geboren am ,
zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt jeder Elternteil zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Elternteil selbst.
1
Gründe:
2Die streitenden Elternteile sind ägyptische Staatsangehörige. Der Antragsgegner lebt und arbeitet seit 1962 in der Bundesrepublik. Aus der am mit der Antragstellerin christlich eingegangenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: M , geboren am und R , geboren am . Die Eheleute lebten nach der Heirat bis zum August 1977 mit kurzen Unterbrechungen gemeinsam in der Bundesrepublik, wo auch die Kinder geboren und zunächst aufgewachsen sind. Bei einem Aufenthalt in Ägypten kam es im August 1977 zur Trennung der Familie. Während der Vater nach Deutschland zurückkehrte, bleiben die Mutter und die Kinder in Kairo. Der Vater hatte nach ägyptischem Recht zunächst durchsetzen können, daß der Mutter und den Kindern keine Ausreisegenehmigung erteilt wurde. Während des Aufenthalts in Ägypten wurden die Kinder von der Mutter versorgt. 1980 übergab die Mutter ihre Kinder zunächst der Familie des Vaters, als dieser sich vorübergehend in Ägypten aufhielt. Im Juni 1980 folgten die Kinder dem Vater nach Deutschland, wo sie seither in seinem Haushalt leben und von ihm und seiner jetzigen Lebenspartnerin versorgt werden. Im November 1980 reise die Mutter ebenfalls in die Bundesrepublik ein. Sie beabsichtigt, hier zu bleiben und hat, zur Zeit in Dortmund lebend, eine Aufenthaltserlaubnis beantragt.
3Bereits 1978 hatte der Antragsgegner, der zunächst zum protestantischen Glauben konvertierte, versucht, in Ägypten die Scheidung der Ehe herbeizuführen. Der ersten, nach islamischem Ritus erfolgten Verstoßung, versagte das Amtsgericht K in einem sich anschließenden Rechtsstreit die Anerkennung. Nachdem der Antragsgegner zum Islam übergetreten war, sprach er am erneut eine Verstoßung aus, die in das standesamtliche Scheidungsregister der Stadt K eingetragen wurde. Auf die Rechtsmittel der Ehefrau hat das Landgericht K am in zweiter Instanz die Scheidung bestätigt. Wie aus einer Bescheinigung der ägyptischen Justizbehörden hervorgeht, ist bei diesen gegen dieses Urteil keine Revision eingelegt worden.
4Die praktische Versorgung von M und R ist jetzt tagsüber in der Form geregelt, daß der Vater und seine Lebenspartnerin die Kinder morgens im Wagen mit nach D nehmen, wo R die Kindertagesstätte der Firma (Arbeitgeber des Vaters) besucht und M die Hauptschule. Nach Unterrichtsschluß besucht auch M die Kindertagesstätte, die in der Nähe der Schule liegt. Beide Kinder essen dort zu Mittag; M erhält Hausaufgabenbetreuung.
5Die Mutter bewohnt zur Zeit in D eine aus einer Wohnküche und einem Schlafzimmer bestehende 2-Zimmer-Altbauwohnung. Falls sie die elterliche Sorge über die Kinder erhält, will sie eine größere Wohnung anmieten.
6Wegen der vorläufigen und endgültigen Regelung des Umgangsrechts der Mutter mit ihren Kindern laufen vor dem hiesigen Gericht weitere Verfahren, die noch nicht abgeschlossen sind. Ein weiteres Verfahren ist wegen geltend gemachten Unterhalts hier anhängig.
7Die Antragstellerin bringt vor: sie sei für beide Kinder die primäre Bezugsperson; dies gelte besonders für R , die ihren Vater – als er sie in die Bundesrepublik mitgenommen habe – noch nicht gekannt habe; die Bindung der Kinder an ihren Vater sei nicht besonders stark.
8Sie beantragt,
9ihr über beide Kinder die elterliche Sorge zu übertragen.
10Der Vater beantragt,
11diesen Antrag zurückzuweisen, hilfsweise
12ihm die elterliche Sorge zuzusprechen.
13Er macht geltend: Die Mutter sei nach ägyptischem Recht nicht berechtigt, die elterliche Sorge für sich zu beanspruchen; nach ägyptischem Recht stünde die elterliche Sorge allein ihm, dem Vater, zu.
14Das Gericht hat die Eltern wie die Kinder richterlich gehört. Es hat ferner Berichte der Jugendämter und eingeholt.
15Der Antrag der Antragstellerin ist zurückzuweisen, weil das Familiengericht Solingen nicht international zuständig ist.
16Die internationale Zuständigkeit richtet sich – wie unter Bezugnahme auf das Gutachten des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln vom und die dort zitierte Literatur jetzt und weiterhin ausgeführt sei – nach dem MSA. Nach Artikel 13 Absatz I MSA ist das Abkommen auf alle Minderjährigen anzuwenden, die wie M und R ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben. Da die Bundesrepublik von dem Vorbehalt des Artikel 13 Absatz III MSA keinen Gebraucht gemacht hat, kommt es auf die Staatsangehörigkeit der Minderjährigen nicht an.
17Nach Artikel 1 MSA sind die Gerichte des Aufenthaltsstaates für Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens der Minderjährigen international zuständig. Dabei ist der Begriff der Schutzmaßnahmen weit auszulegen. Er umfaßt alle Maßnahmen, die im Interesse des Kindes erforderlich sind. Dazu zählt auch die Übertragung der elterlichen Sorge nach Scheidung.
18Nach Artikel 3 MSA haben die Gerichte des Aufenthaltsstaates Gewaltverhältnisse indes anzuerkennen, die nach dem Heimatrecht der Minderjährigen kraft Gesetzes bestehen. Dabei wird nach herrschender und zutreffender Meinung die Aufenthaltszuständigkeit durch ein gesetzliches Gewaltverhältnis nach dem Heimatrecht der Minderjährigen ausgeschlossen.
19Ein solches gesetzliches Gewaltverhältnis, in das aufgrund der Aufenthaltszuständigkeit nach Artikel 1 MSA nicht eingegriffen werden darf und auf das die Ehescheidung keinen Einfluß hat, besteht hier nach religiösem islamischem Recht hanefitischer Schule, das nach ägyptischem Recht maßgebend ist. Nach diesem Recht steht auch nach Scheidung die sogenannte "wil´`aya" das Recht für die Kinder alle rechtlich bedeutsamen Entscheidungen zu treffen, dem Vater zu, während der Mutter auch nach Scheidung allein die "had´`ana" zusteht, die tatsächliche Personensorge, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht umfaßt. Dabei endet die "had´`ana" bei Mädchen mit Vollendung des 12. Lebensjahres, sofern sie nicht – was möglich ist – bis zur Heirat verlängert wird.
20Die Anwendung des ägyptisch-muslimischen Rechts ist gerechtfertigt, weil beide Kinder Ägypter sind und als Muslime gelten. Ägypter sind sie nach Artikel 2 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 26/1975 der VAR. Hiernach haben sie als eheliche Kinder eines ägyptischen Vaters ägyptische Staatsangehörigkeit erworben. Als Muslime gelten die Kinder nach Artikel 130 Absatz II des "Gesetzbuches über das Personensorgerecht und die Erbfolge nach hanefitischem Ritus" infolge Übertritt des Vaters zum Islam. Im Verhältnis zur koptisch-orthodoxen Antragstellerin gilt ebenfalls muslimisches Recht, da nicht-muslimische religiöse Rechte nur anzuwenden sind, wenn alle Beteiligten derselben Religion und demselben Ritus angehören, was hier nicht der Fall ist.
21Das gesetzliche Gewaltverhältnis islamischen Rechts ist von dem Gericht zu beachten und widerspricht nicht offensichtlich der deutschen Ordnung, dem sogenannten deutschen ordre public. Wie unter Bezugnahme auf BGH in NJW 70, 2161 und das schon genannte Gutachten ausgeführt sei, stellt die Regelung des islamischen Rechts, nach der die elterliche Sorge von einem bestimmten Alter der Kinder ab stets und uneingeschränkt dem Vater zusteht, als solche keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar. Ein Verstoß gegen den ordre public wäre nur zu bejahen, wenn die Anwendung ägyptisch-islamischen Rechts unter den besonderen Umständen zu einem Ergebnis führen würde, das der deutschen Rechtsordnung in eklatanter Weise widerspräche. Davon kann hier offensichtlich nicht die Rede sein und dies macht auch keine Seite geltend, zumal ein solcher Verstoß bei der ägyptischen Staatsangehörigkeit der Eltern wie der Kinder generell nur sehr selten anzunehmen ist.
22Auch eine Gefährdungszuständigkeit nach Artikel 8 MSA ist nicht gegeben.
23Nach Artikel 8 MSA sind trotz eines bestehenden Gewaltverhältnisses im Sinne des Artikel 3 MSA Schutzmaßnahmen zugunsten Minderjähriger zulässig, wenn die Minderjährigen in ihrer Person oder ihrem Vermögen gefährdet sind. Dabei sprechen die Anforderungen für eine Gefährdung denen, die das deutsche Recht nach den §§ 1666 – 1669 BGB stellt.
24Für eine solche Gefährdung bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. Nach den getroffenen Ermittlungen, insbesondere der Anhörung der Kindere und den Ermittlungen der beteiligten Jugendämter, werden die Kinder bei dem Vater gut betreut und ist der Vater emotional sehr mit ihnen verbunden. Dagegen haben sich bei Besuchen der Kinder bei der Mutter massive Schwierigkeiten ergeben. Diese Schwierigkeiten sind bei der älteren M so erheblich, daß das Kind seine Mutter am liebsten nicht einmal mehr besuchen möchte und jedenfalls ein Überwechseln in den mütterlichen Haushalt entschieden ablehnt. Da der Wille M’s bei ihrem Alter und ihrer Reife bei Entscheidung über die elterliche Sorge sehr eingehend zu berücksichtigen ist, wäre ohnehin nur ein Überwechseln der jüngeren R zur Mutter denkbar – wie dies die Mutter in ihrem Schriftsatz vom denn auch angeregt hat. Hiergegen spricht aber wiederum, daß dann die Kinder getrennt werden – was bei der innigen Geschwisterliebe schwerlich hinzunehmen ist. Früher hat die Mutter sich gegen ein solches Auseinandertrennen der Geschwister denn auch ausdrücklich ausgesprochen (siehe Bericht des Jugendamtes D vom ). Gegen einen Wechsel zur Mutter spricht schließlich der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung: Eine Aufnahme in den Haushalt der Mutter würde einen erneuten Umgebungswechsel verursachen mit all seinen schädlichen Folgen für beide Kinder.
25Soweit das gesetzliche Gewaltverhältnis nach ägyptisch-muslimischen Rechts durch den Aufenthalt der Mutter in D und den Aufenthalt des Vaters in S zu Unzuträglichkeiten führt und das Wohl der Kinder beeinträchtigt, kommen als gebotene Maßnahmen vor allem eine Regelung des Umgangsrechts in Betracht, das der Vater der Mutter indes grundsätzlich zusteht. Eventuell ist auch an eine Verlängerung der "had´`ana" zu denken. Hierüber ist jedoch in diesem Verfahren noch nicht zu entscheiden. Da wegen des Umgangsrechts ein weiteres Verfahren anhängig ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß in diesem Verfahren hilfsweise entsprechende Maßnahmen beantragt sind.
26Da das Gericht für eine Regelung der elterlichen Sorge somit international nicht zuständig ist, konnte dahingestellt bleiben, ob eine Entscheidung des Gerichts auch deshalb nicht zulässig ist, weil bereits bei einem ägyptischem Gericht ein entsprechendes Verfahren anhängig ist, was in diesem Verfahren nicht sicher aufzuhellen war und auch durch das eingeholte Gutachten nicht aufgeklärt worden ist.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. III Satz 2 KostO. Für eine Anordnung nach § 13 a Absatz I FGG war kein hinreichender Anlaß.
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